Einbürgerung
Sie wollen sich einbürgern lassen und wissen nicht wie?
Seit dem 27. Juni 2024 gelten für einen bestimmten Personenkreis neue Richtlinien zur Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer*innen begründet Rechte und Pflichten; sie gewährt Heimatrecht und ist Voraussetzung für das Wahlrecht und die Wählbarkeit.
Für ausländische Mitbürger*innen besteht, bei Erfüllung verschiedener Voraussetzungen, die Möglichkeit einer eingehenden Prüfung der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Voraussetzungen:
- Sie wohnen in Mülheim an der Ruhr. Ein Zweitwohnsitz ist nicht ausreichend. Sie können den Antrag nur bei der Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnbezirkes stellen.
- Sie leben schon längere Zeit in Deutschland - Ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt seit mindestens
- fünf Jahren oder
- drei Jahren, wenn Sie ein Sprachzertifikat C1 haben und weitere, besondere Integrationsvoraussetzungen nachweisen oder
- drei Jahren, wenn Sie seit mindestens zwei Jahren mit einer Deutschen oder einem Deutschen verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft geschlossen haben
- Kürzere Fristen gelten, wenn Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann oder Ihre Kinder zusammen mit Ihnen einen Antrag stellen.
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt. Sie verfügen über einen gültigen Nationalpass, einen Flüchtlingsausweis oder ID-Karte. Ein Reiseausweis für Ausländer oder ein Ausweisersatz ist in der Regel kein ausreichender Nachweis.
- Sie bekennen sich zum Grundgesetz Weder Sie, noch Organisationen, bei denen Sie Mitglied sind oder die Sie auf andere Art unterstützen, begehen extremistische, terroristische oder sonstige menschenverachtende Handlungen.
- Sie haben einen der folgenden Aufenthaltstitel Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis (nicht ausreichend sind §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 22, 23 a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und 104 c des Aufenthaltsgesetzes)
- Sie sind Bürger*in der EU oder der Schweiz
- Sie beziehen kein Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe Sie und Ihre Familie erhalten keine Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt
- Sie haben keine Vorstrafen
- Sie wurden nicht zu Geldstrafen über 90 Tagessätzen oder Haftstrafen über 3 Monate zur Bewährung verurteilt.
- Sie sprechen Deutsch - Sie haben mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse mindestens auf der Stufe B1 oder einen deutschen Schulabschluss.
- Sie wissen, nach welchen Regeln die Menschen in Deutschland zusammenleben
Nachweise:
- Deutscher Schulabschluss oder in Deutschland erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechts-, Gesellschafts-, Sozial-, Politik- oder Verwaltungswissenschaften oder
- bestandener Einbürgerungstest / Test Leben in Deutschland
Ausnahmen von den aufgeführten Voraussetzungen sind unter Umständen möglich. Nähere Informationen erhalten Sie im Rahmen der Erstberatung.
Seit dem Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes am 27.06.2024 ist die Aufgabe Ihrer bisherigen Staastangehörigkeit keine Einbürgerungsvoraussetzung mehr.
Allerdings gibt es noch vereinzelte Länder, bei denen die bisherige Staatsangehörigkeit bei der Annahme einer weiteren Staatsangehörigekit automatisch verloren geht. Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrer Heimatbehörde, ob eine Mehrstaatigkeit möglich ist.
Erforderliche Unterlagen:
- Gültiger Pass oder ID-Karte
- Geburtsurkunde
Welche Unterlagen Sie darüber hinaus vorlegen müssen, erfahren Sie während der Erstberatung.
Gebühren
- 255,00 Euro pro Person,
- 51,00 Euro für minderjährige Kinder, die mit Ihnen zusammen einen Antrag stellen
Hinweis:
Durch die Geburt erwirbt ein nach dem 31. Dezember 1999 geborenes Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- das Kind ist im Bundesgebiet geboren,
- ein Elternteil hat zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit fünf Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet.
und
- der Elternteil besitzt zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise Niederlassungserlaubnis
oder
- der Elternteil ist zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes freizügigkeitsberechtigte*r Unionsbürger*in oder gleichgestellte*r Staatsangehörige*r eines Staates im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder als Schweizer*in im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis-EU oder einer Niederlassungserlaubnis.
Unterlagen
Bringen Sie bitte Ihren gültigen Nationalpass mit.
Geburtsurkunde
Kontakt
Kontext
Stand: 21.08.2024
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