Überwachung des Tierarzneimittelverkehrs
Das Einhalten gesetzlicher Regelungen und Vorgaben über das Lagern, Anwenden und das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln gemäß Arzneimittelgesetz und weiteren Spezialvorschriften wird vom Veterinäramt/Lebensmittelüberwachung kontrolliert.
Bei Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, ist zum Beispiel geregelt, wie und von wem Arzneimittel eingesetzt werden dürfen und wie dies dokumentiert sein muss.
Bei Tieren, die später geschlachtet werden sollen oder von denen zu Lebzeiten Lebensmittel wie Milch oder Eier gewonnen werden, ist darüber hinaus zum Beispiel mittels Wartezeiten vorgeschrieben, wie mit den Arzneimitteln umgegangen werden muss, damit keine Arzneimittelrückstände im Lebensmittel vorhanden sind. Über den so genannten Rückstandskontrollplan – hier werden Proben von Lebensmitteln untersucht – wird im Lebensmittelbereich überprüft, ob dies gewährleistet ist.
Datenschutzhinweise des Veterinäramtes
Ab 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU).
Mit den folgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Ansprüche und Rechte.
Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den jeweils von Ihnen beantragten Leistungen beziehungsweise nach der Art der öffentlichen Aufgabe.
Hier finden Sie Informationen zu den aktuellen EU-Datenschutzbestimmungen (EU-DSGVO).
Auf Anforderung übersenden wir Ihnen diese auch postalisch.
Kontakt
Stand: 24.08.2022
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