Reiseverkehr mit Hund und Katze

Reiseverkehr mit Hund und Katze

In der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sind die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für den Transport (Verbringung) von Heimtieren zwischen den EU-Mitgliedstaaten sowie deren Einfuhr aus Drittländern in die Europäische Union festgelegt. Diese Vorschrift gilt lediglich für den privaten Reiseverkehr.

Hund spielt und schnüffelt während dem Urlaub im Wüstensand. Informationen zum Reiseverkehr mit Hund und Katze. - Pixabay

Voraussetzungen für das Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten

Heimtiere müssen mit einem Mikrochip (ISO-Norm 11784 oder 11785) oder übergangsweise noch bis 2. Juli 2011 durch eine Tätowierung gekennzeichnet sein. Für jedes Tier muss ein EU-Heimtierausweis gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 mitgeführt werden, aus dem die gültige Tollwutimpfung mit einem zugelassenen Impfstoff hervorgeht. Die Gültigkeit der Tollwutimpfung richtet sich nach den Angaben des Impfstoffherstellungsunternehmens und muss von dem behandelnden Tierarzt oder der behandelnden Tierärztin in den Heimtierpass eingetragen werden.
Ab der 12. Lebenswoche dürfen Welpen gegen Tollwut geimpft werden. Die Impfung muss mindestens 21 Tage alt sein, bevor das Tier transportiert werden darf. Das heißt für Reisen innerhalb der EU muss ein Welpe mindestens 15 Wochen alt sein.

Weitere Impfungen sind nicht vorgeschrieben, können aber in den Heimtierausweis eingetragen werden.

Die oben dargestellten Regelungen gelten grundsätzlich für das Mitführen von bis zu fünf Tieren. Die im Stadtgebiet Mülheim an der Ruhr praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte sind ermächtigt EU-Heimtierausweise auszustellen. Das hiesige Veterinäramt stellt den Heimtierpass nicht aus.

Einige Mitgliedsstaaten (Schweden, Finnland, Irland, Malta) verlangen vor der Einreise der Heimtiere zusätzlich eine Behandlung gegen Bandwürmer und/oder Zecken.

Tierhaltende, die ihre Heimtiere mit auf Reisen nehmen ohne die oben genannten Bestimmungen zu erfüllen, müssen mit behördlichen Sanktionen (z. B. die Fortnahme und Quarantänisierung der Tiere) rechnen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind.

Voraussetzungen für die Einreise in die EU aus gelisteten Drittländern

Die EU hat eine Liste von Drittländern erstellt, deren Tollwut-Status dem der EU entspricht. Bei der Einreise aus einem dieser Länder in die EU gelten bezüglich der Kennzeichnung und Tollwutimpfung die gleichen Regeln wie für den innergemeinschaftlichen Reiseverkehr.

In einer amtlichen Tiergesundheitsbescheinigung muss der gültige Impfschutz gegen Tollwut nachgewiesen werden. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass die Impfung nicht vor der Implantation des Mikrochips erfolgen darf, um eine eindeutige und unverwechselbare Zuordnung der Tollwutschutzimpfung zu dem jeweiligen Tier zu gewährleisten.

Voraussetzung für die Einreise ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen. Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass der Transport des Tieres nicht dem Verkauf oder Wechsel der besitzenden Person dient.

Voraussetzungen für die Einreise in die EU aus ungelisteten Drittländern

Die Tiere müssen vor der Einreise mit einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut behandelt worden sein. Die Blutentnahme darf frühestens 30 Tage nach der Impfung erfolgen. Hiernach ist eine Wartezeit von weiteren drei Monaten einzuhalten, bevor das Tier in die EU einreisen darf. Somit dürfen Tiere frühestens mit einem Alter von sieben Monaten in die EU gebracht werden.

Die Blutentnahme darf nur ein oder eine in dem jeweiligen Drittland autorisierter Tierarzt oder autorisierte Tierärztin vornehmen. Die Blutuntersuchung selbst muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor erfolgen.

Die 3-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinreise von Heimtieren aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU, aus dessen EU-Heimtierausweis hervorgeht, dass die Blutentnahme durchgeführt wurde, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat und dass bei der Blutanalyse genügend Antikörper auf Tollwut nachgewiesen worden sind.

Die zuvor genannten Einreisebedingungen müssen mit einer Tiergesundheitsbescheinigung nachgewiesen werden, die von amtlich autorisierten Tierärztinnen und Tierärzten auszustellen ist. Voraussetzung für die Einreise ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen. Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass der Transport des Tieres nicht dem Verkauf oder Wechsel der besitzenden Person dient.

Nehmen Sie keine fremden Tiere, zum Beispiel als sogenannte „Flugpaten und Flugpatinnen", aus Urlaubsländern mit. Für diese Tiere gelten je nach Land besondere Bestimmungen und sie können bei Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen beschlagnahmt und quarantänisiert werden, was mit erheblichen Kosten verbunden ist. Auch als Flugpate oder Flugpatin sind Sie hierfür voll verantwortlich.

Reisen in Drittländer (Nicht EU-Länder)

Für Drittländer gelten weiterhin deren eigene länderspezifische Bestimmungen, die für die Einreise erfüllt sein müssen. Diese sind bei der entsprechenden Botschaft abzufragen.

Notwendige amtstierärztliche Gesundheits- und Impfbescheinigungen werden hier vom Veterinäramt nach Terminvereinbarung ausgestellt.

Bitte bringen Sie zum Untersuchungstermin (vorherige Terminabsprache ist erforderlich!) Ihren Hund beziehungsweise Ihre Katze sowie den Impfausweis und eventuell andere länderspezifische Bescheinigungen mit.

Die Gebühren für die Ausstellung von amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen richten sich nach der aktuellen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein Westfalen und nach dem anfallenden Zeitaufwand.

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

Datenschutzhinweise des Veterinäramtes

Ab 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU).

Mit den folgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Ansprüche und Rechte.

Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den jeweils von Ihnen beantragten Leistungen beziehungsweise nach der Art der öffentlichen Aufgabe.

Hier finden Sie Informationen zu den aktuellen EU-Datenschutzbestimmungen (EU-DSGVO).

Auf Anforderung übersenden wir Ihnen diese auch postalisch.

Kontakt


Stand: 06.10.2020

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