Frohe Ostertage! Wichtige Hinweise zu den Ladenöffnungszeiten!
Brötchen am Ostersonntag - Ostermontag bleiben die Läden zu
Bäckereien, Blumengeschäfte und Zeitungsläden dürfen am Karfreitag (29. März) und am 1. Feiertag (Ostersonntag, 31. März) für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Dagegen müssen die Verkaufsstellen am 2. Feiertag (Ostermontag, 1. April) geschlossen bleiben.
Besondere Regelungen für Gründonnerstag und Karfreitag
Karfreitag - wie auch Allerheiligen, der Totensonntag und der Volkstrauertag - gehört zu den sogenannten stillen Feiertagen.
Im NRW-Landesgesetz ist geregelt, dass es bereits am Tag vorher, am Gründonnerstag (28. März), ab 18 Uhr still ist: Es gilt ein öffentliches Tanzverbot.
Am Karfreitag selbst bleiben alle Geschäfte - bis auf eben Bäckereien, Blumengeschäfte und Zeitungsläden an fünf Stunden - geschlossen, auch die Spielhallen und Wettannahmestellen.
Gaststätten dürfen öffnen, jedoch sind dort alle musikalischen und sonstigen unterhaltenden Darbietungen verboten.
Auch private Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen sind nicht erlaubt.
Es dürfen außerdem keine Wochenmärkte, gewerblichen Ausstellungen, Zirkusaufführungen, Volksfeste oder ähnliche Veranstaltungen stattfinden. Das gilt ebenfalls für Sportveranstaltungen. Filme dürfen nur gezeigt werden, wenn sie vom Kultusministerium als geeignet anerkannt sind.
Das Verbot gilt bis zum nächsten Tag (Samstag, 30. März) um 6 Uhr.
Kulturelle Veranstaltungen – auch ernsten Charakters - sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes (6 bis 11 Uhr) untersagt. Anschließend sind jedoch Aufführungen erlaubt, die dem ernsten Charakter des stillen Feiertages entsprechen.
An Karfreitag dürfen aber Kunstausstellungen, Museen, Schwimmbäder und Zoos öffnen.
Kontakt
Stand: 02.04.2024
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