Heimpflege (stationäre Pflege)

Heimpflege (stationäre Pflege)

Alle pflegebedürftigen Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu helfen und auch von Angehörigen nicht mehr zu Hause gepflegt werden können, finden in einem Altenwohn- und Pflegeheim die notwendige Unterkunft, Verpflegung und umfassende soziale Betreuung und Pflege. Dazu kann unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen) und Pflegewohngeld gewährt werden.

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Grundinformation

Wer pflegebedürftig ist, möchte gern so lange wie möglich in der vertrauten Umgebung leben. Trotzdem gibt es immer wieder Situationen, in denen die häusliche Pflege nicht mehr ausreicht. Hier kann eine dauerhafte vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim notwendig werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

  • Fachkräfte ständig und sofort zur Verfügung stehen müssen,
  • Angehörige, Nachbar*innen oder Freund*innen zu Hause nicht pflegen können,
  • die pflegebedürftige Person vereinsamt,
  • der Umfang der Pflege im häuslichen Bereich nicht sichergestellt werden kann oder
  • die räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich keine häusliche Pflege ermöglichen oder durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht verändert werden können.

Da das Einkommen und der Zuschuss der Pflegekasse zur Finanzierung des stationären Aufenthaltes im Pflegeheim oftmals nicht ausreichend sind, können die restlichen Heimkosten unter bestimmten Voraussetzungen von der Stadt Mülheim übernommen werden.

Bevor Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen) gewährt wird, werden auch Ansprüche auf Pflegewohngeld geprüft.
Pflegewohngeld dient zur Deckung der Investitionskosten eines Heimes und ist eine Leistung der Stadt Mülheim, die von Alten- und Pflegeheimen für ihre Bewohner*innen beantragt wird.
Pflegewohngeld (und auch Sozialhilfe) erhält nur, wer mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.
Die Investitionskosten werden von Heim zu Heim in unterschiedlicher Höhe erhoben.

Rechtliche Grundlagen

§§ 19 und 61 Sozialgesetzbuch XII, Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW)

Unterlagen/Formulare

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  1. Sozialhilfegrundantrag
  2. Girokontoauszüge 6 Monate vor Heimaufnahme
  3. Sparbücher und sonstige Vermögensnachweise (bis zu 10 Jahren vor Heimaufnahme)
  4. Vollmacht
  5. Betreuungsurkunde
  6. Rentenbescheide und sonstige Einkommensnachweise
  7. Übertragungsverträge/Schenkungsverträge von Haus- und Grundbesitz
  8. Einstufungsbescheid (Pflegegrad) und Kostenzusage der Pflegekasse
  9. Versicherungsscheine aller bestehenden Versicherungen
  10. Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
  11. Nachweise über die Höhe der Miete bei Ehepaaren (Kalt- und Warmmiete)
  12. Namen und Anschriften der Kinder und der Ehegatt*innen
  13. Familienbuch
  14. Schwerbehindertenausweis

Der Sozialhilfegrundantrag ist bei der Stadt Mülheim zu stellen. Die erforderlichen Formulare erhalten Sie dort.

 

Pflegewohngeld

Rechtliche Grundlagen

§ 14 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) und Verordnung zum APG NRW

Was ist Pflegewohngeld?

Pflegewohngeld ist eine Sozialleistung der Stadt Mülheim, die Heimbewohner*innen erhalten können. Die Leistung ist gleichzeitig mit der 2. Stufe der Pflegeversicherung zum 1. Juli 1996 eingeführt worden, damit möglichst viele Heimbewohner*innen unabhängig von der Sozialhilfe leben können.

Für welche Bewohner*innen kann Pflegewohngeld gewährt werden?

  • Nur für Bewohner*innen von vollstationären Pflegeeinrichtungen kann Pflegewohngeld gewährt werden. Bewohner*innen teilstationärer Einrichtungen und von Behinderteneinrichtungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • Zudem müssen die Heimbewohner*innen pflegebedürftig sein, das heißt sie müssen mindestens in Pflegegrad 2 von der Pflegekasse eingestuft sein.
  • Für Personen, die nicht pflegeversichert sind, besteht kein Anspruch.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Generell werden die Anträge bei der Stadt Mülheim bearbeitet. Lediglich bei Berechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz sind die Landschaftsverbände - Hauptfürsorgestelle - zuständig.

Wer stellt den Pflegewohngeldantrag?

Der Antrag auf Pflegewohngeld wird vom Alten- oder Pflegeheim für die Heimbewohner*innen gestellt. Den Anspruch haben die Heimbewohner*innen.

Welche Unterlagen werden für die Prüfung des Anspruchs von den Bewohner*innen benötigt?

Die Gewährung von Pflegewohngeld ist vom Einkommen und Vermögen der Heimbewohner*innen abhängig. Daher sind dem Antrag auf Pflegewohngeld Nachweise über alle Einkünfte und Vermögenswerte beizufügen.
Bei verheirateten Heimbewohner*innen sind auch die Einkünfte und das Vermögen der Ehegatt*innen, deren Kosten der Unterkunft und Versicherungsnachweise darzulegen.
Anders als in der Sozialhilfe werden die Kinder der Heimbewohner*innen nicht zum Unterhalt herangezogen. Die entsprechenden Erklärungsbögen stehen Ihnen unterhalb dieses Beitrags zur Verfügung.

Wie wird Pflegewohngeld berechnet?

Bei der Berechnung werden

  • das tägliche Entgelt für das jeweilige Heim,
  • das Einkommen der Heimbewohner*innen und
  • die Leistung der Pflegeversicherung berücksichtigt.

Wann wird eine Neuberechnung des Anspruchs vorgenommen?

Pflegewohngeld wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Auch wenn sich die Einkommensverhältnisse der Heimbewohner*innen ändern, bleibt der einmal ermittelte Anspruch gleich.

Eine Neuberechnung innerhalb der zwölf Monate erfolgt nur, wenn

  • die Heimbewohner*innen einem anderen Pflegegrad zugeordnet werden 
  • die Pflegesätze oder die Investitionskosten sich ändern oder
  • bei gesetzlichen Änderungen

Kontakt für Heimpflege                     
Ruhrstraße 1, 2. Etage
Fax: 0208 / 455-585074

 

Buchstabe

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233

Teamleitung Thomas Beckmann 0208 / 455-5057 227

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Stand: 06.08.2024

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