Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Ein Liter Mineralöl kann eine Million Liter Trinkwasser ungenießbar machen. Diese Tatsache macht deutlich, wie wichtig es ist, die Sicherheit von Anlagen, die im Zusammenhang mit dem Umgang von wassergefährdenden Stoffen stehen, zu prüfen, um so den Schutz des Wassers zu gewährleisten. Diese Aufgabe obliegt der Unteren Wasserbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr. Die im Zusammenhang mit dieser Aufgabe gewonnenen Umweltinformationen fließen in das durch die Untere Bodenschutzbehörde geführte Umweltinformationssystem KOALA ein.
Was sind Anlagen?
Anlagen sind selbstständige ortsfeste oder ortsfest betriebene Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder verwendet werden. Dazu zählen neben Tanks und Behältern auch Rohrleitungen und Sicherheitseinrichtungen, wie zum Beispiel Grenzwertgeber.
Was sind wassergefährdende Stoffe?
Hierzu zählen alle festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, die geeignet sind, die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Wassers nachhaltig zu verändern, wie Alkohole, flüssige und wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Gifte, Laugen, Mineralöle, Säuren und Teeröle sowie Produkte aus Mineral- und Teerölen.
Wie können Gefahren für die Umwelt nahezu ausgeschlossen werden?
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen, eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Gewässerverunreinigung (auch Grundwasser) nicht entstehen kann.
Sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genehmigungspflichtig?
Wer eine prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Bei privaten Heizölverbrauchsanlagen reicht die Vorlage der hinterlegten Bescheinigung für Private Heizöl-Verbrauchsanlagen.
Alle anderen Anlagen sind mit der Bescheinigung Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzuzeigen.
Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an die unten aufgeführten Ansprechpersonen.
Müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geprüft werden?
Die Prüfpflicht kann aus den hinterlegten Tabellen abgelesen werden:
- Prüffristen AwSV Anlage 5 (außerhalb von Schutzgebieten)
- Prüffristen AwSV Anlage 6 (innerhalb von Schutzgebieten)
Wer darf die Prüfung durchführen?
Eine Prüfung wird von Seiten der Unteren Wasserbehörde nur anerkannt, wenn sie von zugelassenen Sachverständigen durchgeführt wurde. Eine Liste der zugelassenen Sachverständigen liegt beim Landesumweltamt vor.
Welche Kosten entstehen?
- Gebühr für die Prüfung und Erstellung des Berichtes durch Sachverständige
- Entgegennahme und Prüfung des vorzulegenden Prüfberichtes nach Zeitaufwand (weist der Prüfbericht keine Mängel auf, wird keine Gebühr erhoben)
- Zusätzlich bei Mängeln an der Anlage: Sanierungskosten
Kontakt
Stand: 15.05.2024
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