Aufnahmeverfahren
In der Regel erhalten alle Erziehungsberechtigten bis Ende Februar / Mitte März eine schriftliche Mitteilung der Grundschulleitungen über die Aufnahme oder die Ablehnung der Einschulung an der gewünschten Grundschule.
Die Aufnahme in eine Grundschule muss von den Schulleitungen abgelehnt werden, wenn deren Aufnahmekapazität erschöpft ist (gesetzlich geregelt in §§ 46 Absatz 3, 93 Absatz 2, Ziffer 3 Schulgesetz NRW).
Bei der Anzahl der Eingangsklassen muss die kommunale Klassenrichtzahl beachtet werden, die sich nach der Anzahl aller in Mülheim angemeldeten Kinder richtet.
Außerdem ist die maximale Klassenstärke zwingend einzuhalten; diese ist abhängig von der Anzahl der gebildeten Eingangsklassen.
Die Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang werden in der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS -) geregelt.
Danach hat grundsätzlich jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule im Rahmen der entsprechenden Aufnahmekapazität.
Neben diesem Aspekt des wohnungsnahen Schulbesuchs, zieht die Schulleitung eine oder mehrere der Kriterien für die Aufnahmeentscheidung an Grundschulen gemäß § 1 Absatz 3 AO-GS heran, die Kriterien werden dabei unterschiedlich gewichtet.
Zum Beispiel:
- Geschwisterkinder
- Schulwege
- Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule
Kontakt
Stand: 26.06.2024
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