Einbau von Ersatzbaustoffen
Ab dem 1. August 2023 ist der Einbau von Sekundärbaustoffen mit wasserrechtlicher Erlaubnis nicht mehr zulässig, bereits erteilte Erlaubnisse erlöschen zu diesem Zeitpunkt. Die in NRW geltenden "Verwertererlasse" wurden aufgehoben und traten zum 31. Juli 2023 außer Kraft.
Der Begriff der Sekundärbaustoffe wird durch den Begriff der Ersatzbaustoffe abgelöst, deren Einbau sich ab dem 1. August 2023 nach den Bestimmungen der Ersatzbaustoffverordnung richtet.
Mit der Ersatzbaustoffverordnung wurden erstmalig bundesweit einheitliche und verbindliche Regelungen für die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe geschaffen.
Mineralische Ersatzbaustoffe im Anwendungsbereich der Verordnung sind unter anderem Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung, Aschen aus thermischen Prozessen und Gleisschotter.
Die Herstellung erfolgt dabei durch Anlagen, in denen die mineralischen Stoffe behandelt, insbesondere sortiert, getrennt, zerkleinert, gesiebt, gereinigt oder abgekühlt werden.
Die Ersatzbaustoffverordnung stellt darüber hinaus Anforderungen an den Umgang mit nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut.
Geregelt ist die Verwendung von Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken, also zum Beispiel bei der Errichtung von Straßen, Schienenverkehrswegen, befestigten Flächen, Leitungsgräben sowie Wällen. Die Verordnung gibt zum einen für die jeweiligen Ersatzbaustoffe Klassen und Materialwerte vor, deren Einhaltung durch die Hersteller*innen im Rahmen einer Güteüberwachung zu gewährleisten ist. Zum anderen sieht sie an diese Materialwerte angepasste Einbauweisen vor, die von den Verwender*innen beim Einbau in das technische Bauwerk entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu beachten sind. Das erfordert auch Kenntnisse über die geologischen Verhältnisse und insbesondere den höchsten zu erwartenden Grundwasserstand am Einbauort.
Anzeigeverfahren
Verwender*innen mineralischer Ersatzbaustoffe benötigen zukünftig keine wasserrechtliche Erlaubnis.
Die behördliche Vorabkontrolle wird durch neue, umfangreiche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten (zum Beispiel von Lieferschein, Deckblatt und Nachweisen der Güteüberwachung) sowie für bestimmte Aschen und Schlacken durch ein Anzeigeverfahren ersetzt.
Für bestimmte Ersatzbaustoffe werden Mindesteinbaumengen vorgegeben. Sofern der Einbau von Ersatzbaustoffen mehr als 250 Kubikmeter beträgt, gilt für Ersatzbaustoffe mit Mindesteinbaumenge eine Anzeigepflicht.
Die Anzeigepflicht gilt auch für Recyclingbaustoffe der Materialklasse 3, Baggergut der Klasse 3 sowie für Bodenmaterial der Materialklasse 3. Einbezogen in die Anzeigepflicht sind darüber hinaus alle Verwendungen von mineralischen Ersatzbaustoffen in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten (mit Ausnahme der Materialklas-sen BM-0, BG-0, SKG und GS-0).
Die Voranzeige soll vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Nach Abschluss der Baumaßnahmen sollen die tatsächlich verwendeten Mengen, Ersatzbaustoffarten oder Baustoffgemische per Abschlussanzeige mitgeteilt werden. Die zuständige Behörde ist entweder die Untere Umweltschutzbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr, Fachbereich Untere Wasserbehörde oder die Bezirksregierung Düsseldorf. Dies ergibt sich aus der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU).
Für alle anzeigepflichtigen Baumaßnahmen, bei denen Ersatzbaustoffe verwendet werden, wird der Eintrag in ein Ersatzbaustoffkataster obligatorisch vorgeschrieben. Das Ersatzbaustoffkataster für Mülheim wird bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Mülheim geführt.
Um einheitliche Datenstrukturen für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV und für die Führung von Ersatzbaustoffkatstern zu gewährleisten, finden Sie hier bei beiden Anzeigeformulare (unterhalb des Beitrags). Verwender*innen können das Formular ausfüllen und dem Fachbereich Umweltschutz an die Mailadresse uwb@muelheim-ruhr.de übermitteln.
Formen der Antragstellung
Die Anzeige zum Einbau von Ersatzbaustoffen ist schriftlich (digital oder in Papierform) bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen.
Unterlagen
- Anzeige für die Verwendung von Ersatzbaustoffen nach Musterformular Anlage 8 Ersatzbaustoffverordnung - Straßen- und Erdbauweisen (gültig ab 01.08.2023)
- Anzeige für die Verwendung von Ersatzbaustoffen nach Musterformular Anlage 8 Ersatzbaustoffverordnung - Bahnbauweisen (gültig ab 01.08.2023)
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des LANUV:
Mineralische Bau- und Abbruchabfälle
Kontakt
Stand: 22.05.2024
[schließen]
Bookmarken bei
Facebook
Twitter
Google
Mister Wong
VZ Netzwerke
del.icio.us