Beistandschaften
Aufgrund eines personellen Engpasses ist die Beistandschaft des Sozialamtes/Bereich Jugend für die nächsten Wochen nicht in gewohntem Umfang erreichbar; es kommt zu längeren Bearbeitungszeiten.
Ebenso können Beurkundungen (Vaterschaftsanerkennungen, Sorgeerklärungen und anderes) nur in begrenzter Anzahl vorgenommen werden; es muss auch in diesem Bereich mit längeren Wartezeiten gerechnet werden.
Die Einrichtung einer Beistandschaft nach § 1712 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Anspruch für alleinerziehende Elternteile - auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge -, wenn sich das Kind in ihrer Obhut befindet.
Die Einrichtung einer Beistandschaft ist für diesen Personenkreis freiwillig und nicht mit Kosten verbunden.
Eine Beistandschaft kann für folgende Bereiche eingerichtet werden und tritt auf schriftlichen Antrag ein:
- Feststellung der Vaterschaft und/oder
- Regelung der Unterhaltsansprüche des Kindes
Die Beistandschaft umfasst auch die Prozessführung für das Kind vor dem Familiengericht.
Die Staatsangehörigkeit des Kindes ist nicht von Bedeutung, es ist jedoch Voraussetzung, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Unterlagen
Neben dem schriftlichen Antrag, der auch zu Protokoll erklärt werden kann, werden die Geburtsurkunde des Kindes, der Pass oder Personalausweis, eventuell das Scheidungsurteil und gegebenenfalls vorhandene Unterhaltstitel (Urteil, Urkunde oder Beschluss) benötigt.
Kontakt
Stand: 10.04.2024
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