Eignungskriterien
Mindestanforderungen für die Eignungsfeststellung als Kindertagespflegeperson
Die sorgfältige Prüfung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson ist ein zentrales Element der Qualitätssicherung beim Ausbau der Kindertagespflege. Dies ist Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
Oberstes Ziel ist es, das Wohl und die Förderung der in Kindertagespflege betreuten Kinder zu gewährleisten. Um sicherzustellen, dass Bewerbende nach Absolvierung der Qualifizierung auf Basis des Qualifizierungshandbuchs Kindertagespflege (QHB) auch tatsächlich vermittelt werden können, ist die Eignung vor Aufnahme in die Qualifizierungsmaßnahme festzustellen. Dabei sind folgende Kriterien als Mindestanforderungen zu berücksichtigen:
Persönliche Eignung der Bewerbenden
- Positive Haltung gegenüber Kindern und Kinderbetreuung sowie gewaltfreie Erziehungsvorstellungen
- Längerfristige Perspektive bei der Ausübung der Tätigkeit
- Bereitschaft zur verbindlichen und regelmäßigen Teilnahme an tätigkeitsvorbereitenden und -begleitenden Qualifizierungsmaßnahmen
- Psychische und physische Belastbarkeit auch in dem Sinne, dass keine medizinische Gründe (z. B. Suchtkrankheiten, psychische Krankheiten) gegen die Arbeit mit kleinen Kindern sprechen
- Unterstützender und stabiler familialer Rahmen bezogen auf den möglichen Partner oder die mögliche Partnerin der bewerbenden Person sowie die eigenen Kinder
- Organisations- und Haushaltsführungskompetenzen, um einen strukturierten Tagesablauf sowie die angemessene Versorgung der Kinder zu gewährleisten
- Fähigkeit, sich hinreichend auch in deutscher Sprache ausdrücken zu können
- Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft mit Eltern, Institutionen und anderen Tagespflegepersonen
- Es ist mindestens der Hauptschulabschluss nachzuweisen
Räumlichkeiten und räumliches Umfeld
- Die Räumlichkeiten (Wohnraum oder angemietete Räume) sowie das räumliche Umfeld müssen von der Größe sowie bezogen auf Sicherheit und Hygiene den Anforderungen des Jugendamts entsprechen.
Verfahren der Eignungsfeststellung
- Persönliches Einschätzungs- beziehungsweise Beratungsgespräch durch eine pädagogische Fachkraft, die das Tätigkeitsfeld der Kindertagespflege kennt
- Hausbesuch, um die familiäre und räumliche Situation einschätzen zu können
- Polizeiliches Führungszeugnis und Gesundheitsnachweis gemäß § 72a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in der Fassung durch das Kinderförderungsgesetz und weitergehenden landesrechtlichen oder örtlichen Regelungen. Hierdurch sollen Bewerbende mit einschlägigen Vorstrafen, insbesondere im Bereich der Sexual- und Gewaltdelikte, sowie mit ansteckenden Erkrankungen oder solchen, die eine offensichtliche oder potentielle Gefährdung für die Kinder darstellen, herausgefiltert werden.
Die Eignungsfeststellung vor Aufnahme der Qualifizierung ersetzt nicht die Eignungsfeststellung für die Pflegeerlaubnis.
Als Orientierungshilfe für die Beurteilung der Eignung einer Person für die Kindertagespflege gemäß § 23 Abs.3 und § 43 Abs.2 SGB VIII werden vom Jugendamt die vom BMFSFJ sowie vom DJI e.V. herausgegebenen Handreichung "Eignung von Kindertagespflegepersonen" in der jeweils aktuellen Fassung herangezogen.
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Stand: 21.05.2024
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