Archiv-Beitrag vom 02.05.2013Änderung des Ladenöffnungsgesetzes NRW

Archiv-Beitrag vom 02.05.2013Änderung des Ladenöffnungsgesetzes NRW

Blumen dürfen am Pfingstmontag verkauft werden.Blumen und Brötchen am Pfingstsonntag! Pfingstmontag bleiben die Läden zu

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 24. April 2013 das Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes beschlossen. Dieses tritt am 18. Mai 2013 in Kraft.

Die wesentlichen Änderungen:

  • Änderung der Öffnungsmöglichkeiten für Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, an Ostern, Pfingsten und Weihnachten vom 2. auf den 1. Feiertag
  • Klarstellungen und Korrekturen bezüglich der zulässigen Warensortimente für den Verkauf an Sonn- und Feiertagen
  • Reduzierung der Ladenöffnungszeiten an Samstagen auf 22.00 Uhr (bisher: 24.00 Uhr) als Vorbereitung auf die Sonntagsruhe
    • mit der Möglichkeit, an vier Samstagen im Jahr bis 24.00 Uhr zu öffnen (für Events wie z.B. Late Night Shopping) - aber Achtung: einige Samstage sind ausgenommen; eine rechtzeitige  - vier Wochen vor dem Termin - schriftliche Anzeige beim Ordnungsamt ist erforderlich
  • Begrenzung der absoluten Zahl der möglichen verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage durch Aufnahme des Erfordernisses eines Anlassbezugs und Festlegung einer jährlichen Obergrenze für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage in einer Kommune
  • Erhöhung der Höchstgrenze einer Geldbuße bei Verstößen von 500,- auf 5000,- Euro.

Bei Rückfragen steht Ihnen das Ordnungsamt gerne zur Verfügung.

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Stand: 02.05.2013

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