Archiv-Beitrag vom 20.12.2011Amerikanische Faulbrut der Bienen in Styrum

Archiv-Beitrag vom 20.12.2011Amerikanische Faulbrut der Bienen in Styrum

Das Veterinäramt der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 20. Dezember 2011 eine Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen erlassen. Ursache war die amtliche Feststellung der Seuche in einem Bienenbestand im Stadtteil Styrum. Um den Ausbruchsherd wurde in einem Radius von 1000 Metern ein Sperrbezirk gebildet, der weite Teile des Stadtteils Styrum umfasst.

Amerikanische Faulbrut der Bienen in StyrumDie Amerikanische oder auch Bösartige Faulbrut ist eine anzeigepflichtige Erkrankung der Bienen. Ihr Erreger, ein sporenbildendes Bakterium namens Paenibacillus larvae, befällt ausschließlich die Bienenbrut. Die Bakterien vermehren sich in der Bienenlarve, töten diese dabei ab und gehen dann in die umweltbeständige Dauerform, die als Spore bezeichnet wird, über. Erwachsene Bienen können nicht an der Faulbrut erkranken, verbreiten aber die Sporen beispielsweise in ihrem Haarkleid oder als Ammenbienen über das Futter und führen so die Infektionskette fort.

Die Seuche beschränkt sich allein auf den Bienenbestand. Menschen und andere Lebewesen sind durch die Faulbrut, auch durch den Genuss von Honig, nicht gefährdet.

Alle Bienenvölker und Bienenbestände im Sperrbezirk sind unverzüglich amtlich untersuchen zu lassen. Bewegliche Bienenvölker dürfen nicht von ihrem Standort entfernt werden. Dies gilt auch für Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften. Ebenso dürfen keine Bienenvölker und Bienen in den Sperrbezirk verbracht werden.

Besitzer von Bienenvölkern, die ihren Standort im Sperrbezirk haben, sind darüber hinaus verpflichtet, den genauen Standort und die Anzahl der Bienenvölker beim Ordnungsamt, Abteilung Veterinäramt/ Lebensmittelüberwachung, Friedrich-Ebert-Straße 154, 45473 Mülheim an der Ruhr, anzuzeigen. Die Dienststelle ist unter der E-Mail-Adresse veterinaeramt@muelheim-ruhr.de oder telefonisch unter den Rufnummern 0208 / 455-3213 oder 0208 / 455-3801 zu erreichen.

 

Tierseuchenverfügung (Allgemeinverfügung)

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen vom 20. Dezember 2011.

Rechtsgrundlagen

Gemäß §§ 79 Abs. 4, 80 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Neufassung vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2930),
§§ 5b, 10,11 der Bienenseuchen-Verordnung in der Neufassung vom 03. November 2004 (BGBl. I S.2738) geändert durch Art. 10 der VO vom 20. Dezember 2005 (BGBl. IS.3499)
§§ 35 Satz 2, 36, 39 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.07.2004 (GV NRW S. 370/SGV NRW 2010)

und

§ 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV.NW. S. 104) in der zurzeit gültigen Fassung und § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)  vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit geltenden Fassung

wird folgendes bekannt gegeben und verfügt:

Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Besitzer von Bienenvölkern (Imker) im Sperrgebiet.

Jeder Besitzer von Bienenvölkern ist verpflichtet, den Besitz von Bienenvölkern unter Angabe des Standortes der Bienenstände in dem genannten Sperrbezirk anzuzeigen. Anzeigestelle ist das Veterinäramt der Stadt Mülheim an der Ruhr, Friedrich-Ebert-Straße 154, 45473 Mülheim an der Ruhr (Telefon-Nr.: 0208/455-3213).

Einrichtung eines Sperrbezirkes

Sperrbezirk zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen

Nachdem in einem Bienenstand in Mülheim an der Ruhr - Styrum der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt wurde, wird um den Ausbruchsherd ein Sperrgebiet von 1000 m gebildet (siehe auch Karte oben):

Das Sperrgebiet umfasst
weite Teile des Ortsteils Mülheim Styrum und wird begrenzt

  • im Norden an der Stadtgrenze zu Oberhausen, Zechenbahn bis zur Kreuzung Mellinghofer Straße
  • östlich durch den Verlauf der Mellinghofer Straße,
  • im Süden Werksgelände Siemens/Mannesmann, Bahnhof Mülheim West bis zur Kreuzung Styrumer/Schlossweg/Burgstraße,
  • im Westen durch die Burgstraße Mündung Moritzstraße, Eberhardtstraße, Hauskampstraße, Steinkampstraße, Kaiser-Wilhelm-Straße, Heidestraße bis zur Stadtgrenze Oberhausen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sperrbezirkes wird auf die in der Anlage beigefügte Karte verwiesen.

(1)    Für den Sperrbezirk gilt nach § 11 der Bienenseuchen-Verordnung im übrigen folgendes:

1.    Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind nach näherer Anweisung des Amtstierarztes auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen.

2.    Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

3.    Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

4.    Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

(2)    Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 finden keine Anwendung auf

1.    Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, und

2.    Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Besitz von Bienenvölkern in dem genannten Sperrbezirk nicht anzeigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- Euro geahndet werden.

Ordnungswidrig nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Nr. 1, 3, 12 bzw. 13 der Bienenseuchen-Verordnung handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Regelung unter Nr. 3 Abs.1 Nr. 1, 2 bzw. 4

  • nicht die erforderliche Hilfe zur Durchführung von Untersuchungen leistet,
  • einen Bienenstand entfernt bzw.
  • ein Bienenvolk oder Bienen in einen Sperrbezirk verbringt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 25.000,- Euro geahndet werden.

Begründung

Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bestand amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde gemäß § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens 1000 Metern als Sperrgebiet fest.

Bekanntmachung

Gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt diese Allgemeinverfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Anordnung der sofortigen Vollziehung


Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung der Maßnahmen angeordnet.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung


Gemäß § 80 Tierseuchengesetz in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)  vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der z. Zt. gültigen Fassung ist die sofortige Vollziehung dann anzuordnen, wenn daran ein besonderes Interesse seitens der Öffentlichkeit oder eines Beteiligten besteht. Vorliegend ist ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, da die Ausbreitung der Amerikanischen Faulbrut und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden musste.

Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

Die Allgemeinverfügung kann jederzeit – auch kurzfristig – insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage widerrufen werden.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz
Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit hat die Klage keine aufschiebende Wirkung
Sie tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann beim Veterinäramt der Stadt Mülheim an der Ruhr, Friedrich-Ebert-Str. 154, 45473 Mülheim an der Ruhr, Zimmer 10, eingesehen werden.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Wird die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt, wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Aufgrund der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 des Tierseuchengesetzes hat die Klage keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel enthalten. Der Klageschrift sollen beigefügt werden Abschriften der Klageschrift für die übrigen Beteiligten sowie – als Urschrift oder Abschrift – die Allgemeinverfügung.

Hinweis:

Enthält diese Allgemeinverfügung offensichtliche Unrichtigkeiten, rege ich zur Vermeidung eines Klageverfahrens an, sich unverzüglich nach der Bekanntgabe mit dem Veterinäramt der Stadt in Verbindung zu setzen, um ggf. eine Änderung oder Aufhebung des Bescheides zu bewirken.

Allgemeine Hinweise:

Jeder Verdacht der Erkrankung der Bienen an Amerikanischer Faulbrut ist sofort dem Veterinäramt der Stadt Mülheim an der Ruhr, Friedrich-Ebert-Straße 154 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Telefon.: 0208/455-3213 zu melden.

Diese Allgemeinverfügung tritt ab sofort in Kraft.

Sie finden die Allgemeinverfügung ebenfalls zum Herunterladen im Kontext.

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Stand: 21.12.2011

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