Archiv-Beitrag vom 28.03.2012Amerikanische Faulbrut der Bienen in Saarn/Selbeck
Das Veterinäramt der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 28. März 2012 eine Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen erlassen. Ursache war die amtliche Feststellung der Seuche in einem Bienenbestand im Stadtteil Selbeck. Um den Ausbruchsherd wurde in einem Radius von 1000 Metern ein Sperrbezirk gebildet, der weite Teile des Stadtteils Selbeck umfasst.
Die Amerikanische oder auch Bösartige Faulbrut ist eine anzeigepflichtige Erkrankung der Bienen. Ihr Erreger, ein sporenbildendes Bakterium namens Paenibacillus larvae, befällt ausschließlich die Bienenbrut. Die Bakterien vermehren sich in der Bienenlarve, töten diese dabei ab und gehen dann in die umweltbeständige Dauerform, die als Spore bezeichnet wird, über. Erwachsene Bienen können nicht an der Faulbrut erkranken, verbreiten aber die Sporen beispielsweise in ihrem Haarkleid oder als Ammenbienen über das Futter und führen so die Infektionskette fort.
Die Seuche beschränkt sich allein auf den Bienenbestand. Menschen und andere Lebewesen sind durch die Faulbrut, auch durch den Genuss von Honig, nicht gefährdet.
Alle Bienenvölker und Bienenbestände im Sperrbezirk sind unverzüglich amtlich untersuchen zu lassen. Bewegliche Bienenvölker dürfen nicht von ihrem Standort entfernt werden. Dies gilt auch für Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften. Ebenso dürfen keine Bienenvölker und Bienen in den Sperrbezirk verbracht werden.
Besitzer von Bienenvölkern, die ihren Standort im Sperrbezirk haben, sind darüber hinaus verpflichtet, den genauen Standort und die Anzahl der Bienenvölker beim Ordnungsamt, Abteilung Veterinäramt/ Lebensmittelüberwachung, Friedrich-Ebert-Straße 154, 45473 Mülheim an der Ruhr, anzuzeigen. Die Dienststelle ist unter der E-Mail-Adresse veterinaeramt@muelheim-ruhr.de oder telefonisch unter den Rufnummern 0208 / 455-3213 oder -3801 zu erreichen.
Text der Allgemeinverfügung:
Tierseuchenverfügung (Allgemeinverfügung)
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen vom 28.3.2012
Inhalt:
Rechtsgrundlagen
Einrichtung eines Sperrbezirks
Begründung
Bekanntmachung
Anordnung und Begründung der sofortigen Vollziehung
Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer
Rechtsbehelfsbelehrung
Hinweise
§§ 79 Abs. 4, 80 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Neufassung vom 22.6.2004 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2930),
§§ 5b, 10,11 der Bienenseuchen-Verordnung in der Neufassung vom 03.November 2004 (BGBl. I S.2738) geändert durch Art. 10 der VO vom 20.Dezember 2005 (BGBl. IS.3499)
§§ 35 Satz 2, 36, 39 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.7.2004 (GV NRW S. 370/SGV NRW 2010)
und
§ 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.2.1996 (GV.NW. S. 104) in der zurzeit geltenden Fassung wird folgendes bekannt gegeben und verfügt:
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung
Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Besitzer von Bienenvölkern (Imker) im Sperrgebiet.
Jeder Besitzer von Bienenvölkern ist verpflichtet, den Besitz von Bienenvölkern unter Angabe des Standortes der Bienenstände in dem genannten Sperrbezirk anzuzeigen. Anzeigestelle ist das Veterinäramt der Stadt Mülheim an der Ruhr, Friedrich-Ebert-Straße 154, 45473 Mülheim an der Ruhr (Telefon-Nr.: 0208/455-3213).
Einrichtung eines Sperrbezirkes
Nachdem in einem Bienenstand in Mülheim an der Ruhr - Selbeck der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt wurde, wird um den Ausbruchsherd ein Sperrgebiet von 1000 m gebildet:
(Quelle: Veterinäramt)
Das Sperrgebiet umfasst
Norden
Nachbarsweg / Kreuzung Saarbrücker Weg
Saarbrücker Weg bis Kreuzung Eupener Weg
Eupener Weg bis Kreuzung Elsenborner Weg
Elsenborner Weg, Luxemburger Allee bis Kreuzung Kölner Straße
Osten
Kreuzung Luxemburger Allee / Kölner Straße,Luftlinie bis Kreuzung Dieker Höfe / Fährkamp
Kreuzung Dieker Höfe / Fährkamp, Luftlinie bis Kreuzung Kölner Straße / Fliedner Str.
Süden
Kreuzung Kölner Straße / Fliedner Straße, entlang Am Mühlenhof, Am Golfplatz, entlang
Wedauer Straße bis Kreuzung Nachbarsweg
Westen
Reuzung Wedauer Str. / Nachbarsweg bis Kreuzung Nachbarsweg / Mühlenbergheide weiter Luftlinie bis Kreuzung Markenstr. / Pappelweg, weiter Luftlinie bis Nachbarsweg
Bezüglich der Einzelheiten des Sperrbezirkes wird auf die in der Anlage beigefügte Karte verwiesen.
(1) Für den Sperrbezirk gilt nach § 11 der Bienenseuchen-Verordnung im Übrigen folgendes:
1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind nach näherer Anweisung des Amtstierarztes auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen.
2. Bewegliche Bienenstände dürfen von Ihrem Standort nicht entfernt werden.
3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 finden keine Anwendung auf
1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, und
2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Vorgabe des Nr. 2 den Besitz von Bienenvölkern in dem genannten Sperrbezirk nicht anzeigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- Euro geahndet werden.
Ordnungswidrig nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Nr. 1, 3, 12 bzw. 13 der Bienenseuchen-Verordnung handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Regelung unter Nr. 3 Abs.1 Nr. 1, 2 bzw. 4
- nicht die erforderliche Hilfe zur Durchführung von Untersuchungen leistet,
- einen Bienenstand entfernt beziehungsweise
- ein Bienenvolk oder Bienen in einen Sperrbezirk verbringt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 25.000,- Euro geahndet werden.
Begründung
Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bestand amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde gemäß § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens 1000 Metern als Sperrgebiet fest.
Bekanntmachung
Gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt diese Allgemeinverfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekannt gegeben.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung der Maßnahmen angeordnet.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Tierseuchengesetz in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung ist die sofortige Vollziehung dann anzuordnen, wenn daran ein besonderes Interesse seitens der Öffentlichkeit oder eines Beteiligten besteht. Vorliegend ist ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, da die Ausbreitung der Amerikanischen Faulbrut und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden musste.
Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer
Die Allgemeinverfügung kann jederzeit – auch kurzfristig – insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage widerrufen werden.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz.
Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit hat die Klage keine aufschiebende Wirkung
Sie tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann beim Veterinäramt der Stadt Mülheim an der Ruhr, Friedrich-Ebert-Straße 154, 45473 Mülheim an der Ruhr, Zimmer 10, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Wird die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt, wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.
Aufgrund der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 des Tierseuchengesetzes hat die Klage keine aufschiebende Wirkung.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel enthalten. Der Klageschrift sollen beigefügt werden Abschriften der Klageschrift für die übrigen Beteiligten sowie – als Urschrift oder Abschrift – die Allgemeinverfügung.
Hinweis:
Enthält diese Allgemeinverfügung offensichtliche Unrichtigkeiten, rege ich zur Vermeidung eines Klageverfahrens an, sich unverzüglich nach der Bekanntgabe mit dem Veterinäramt der Stadt in Verbindung zu setzen, um gegebenenfalls eine Änderung oder Aufhebung des Bescheides zu bewirken.
Allgemeine Hinweise:
Jeder Verdacht der Erkrankung der Bienen an Amerikanischer Faulbrut ist sofort dem Veterinäramt der Stadt Mülheim an der Ruhr, Friedrich-Ebert-Straße 154 in 45473 Mülheim an der Ruhr, Telefon 0208/455-3213 zu melden.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Im Auftrag
(Biercher)
Tierseuchenverfügung (Allgemeinverfügung)
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen vom 28.03.2012
Rechtsgrundlagen
§§ 79 Abs. 4, 80 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Neufassung vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2930),
§§ 5b, 10,11 der Bienenseuchen-Verordnung in der Neufassung vom 03.November 2004 (BGBl. I S.2738) geändert durch Art. 10 der VO vom 20.Dezember 2005 (BGBl. IS.3499)
§§ 35 Satz 2, 36, 39 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.07.2004 (GV NRW S. 370/SGV NRW 2010)
und
§ 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV.NW. S. 104) in der zur Zeit geltenden Fassung wird folgendes bekannt gegeben und verfügt:
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der z. Zt. gültigen Fassung
Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Besitzer von Bienenvölkern (Imker) im Sperrgebiet.
Jeder Besitzer von Bienenvölkern ist verpflichtet, den Besitz von Bienenvölkern unter Angabe des Standortes der Bienenstände in dem genannten Sperrbezirk anzuzeigen. Anzeigestelle ist das Veterinäramt der Stadt Mülheim an der Ruhr, Friedrich-Ebert-Straße 154, 45473 Mülheim an der Ruhr (Telefon-Nr.: 0208/455-3213).
Einrichtung eines Sperrbezirkes
Nachdem in einem Bienenstand in Mülheim an der Ruhr - Selbeck der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt wurde, wird um den Ausbruchsherd ein Sperrgebiet von 1000 m gebildet:
Das Sperrgebiet umfasst
Norden
Nachbarsweg / Kreuzung Saarbrücker Weg
Saarbrücker Weg bis Kreuzung Eupener Weg
Eupener Weg bis Kreuzung Elsenborner Weg
Elsenborner Weg, Luxemburger Allee bis Kreuzung Kölner Str.
Osten
Kreuzung Luxemburger Allee / Kölner Str.,Luftlinie bis Kreuzung Dieker Höfe / Fährkamp
Kreuzung Dieker Höfe / Fährkamp, Luftlinie bis Kreuzung Kölner Str. / Fliedner Str.
Süden
Kreuzung Kölner Str. / Fliedner Str., entlang Am Mühlenhof, Am Golfplatz, entlang
Wedauer Str. bis Kreuzung Nachbarsweg
Westen
Reuzung Wedauer Str. / Nachbarsweg bis Kreuzung Nachbarsweg / Mühlenbergheide weiter Luftlinie bis Kreuzung Markenstr. / Pappelweg, weiter Luftlinie bis Nachbarsweg
Bezüglich der Einzelheiten des Sperrbezirkes wird auf die in der Anlage beigefügte Karte verwiesen.
(1) Für den Sperrbezirk gilt nach § 11 der Bienenseuchen-Verordnung im übrigen folgendes:
1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind nach näherer Anweisung des Amtstierarztes auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen.
2. Bewegliche Bienenstände dürfen von Ihrem Standort nicht entfernt werden.
3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 finden keine Anwendung auf
1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, und
2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Vorgabe des Nr. 2 den Besitz von Bienenvölkern in dem genannten Sperrbezirk nicht anzeigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- Euro geahndet werden.
Ordnungswidrig nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Nr. 1, 3, 12 bzw. 13 der Bienenseuchen-Verordnung handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Regelung unter Nr. 3 Abs.1 Nr. 1, 2 bzw. 4
- nicht die erforderliche Hilfe zur Durchführung von Untersuchungen leistet,
- einen Bienenstand entfernt bzw.
- ein Bienenvolk oder Bienen in einen Sperrbezirk verbringt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 25.000,- Euro geahndet werden.
Begründung
Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bestand amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde gemäß § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens 1000 Metern als Sperrgebiet fest.
Bekanntmachung
Gem. § 41 Abs. 4 S. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt diese Allgemeinverfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekannt gegeben.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung der Maßnahmen angeordnet.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Tierseuchengesetz in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der z. Zt. gültigen Fassung ist die sofortige Vollziehung dann anzuordnen, wenn daran ein besonderes Interesse seitens der Öffentlichkeit oder eines Beteiligten besteht. Vorliegend ist ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, da die Ausbreitung der Amerikanischen Faulbrut und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden musste.
Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer
Die Allgemeinverfügung kann jederzeit – auch kurzfristig – insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage widerrufen werden.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz
Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit hat die Klage keine aufschiebende Wirkung
Sie tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann beim Veterinäramt der Stadt Mülheim an der Ruhr, Friedrich-Ebert-Str. 154, 45473 Mülheim an der Ruhr, Zimmer 10, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Wird die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt, wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.
Aufgrund der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 des Tierseuchengesetzes hat die Klage keine aufschiebende Wirkung.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel enthalten. Der Klageschrift sollen beigefügt werden Abschriften der Klageschrift für die übrigen Beteiligten sowie – als Urschrift oder Abschrift – die Allgemeinverfügung.
Hinweis:
Enthält diese Allgemeinverfügung offensichtliche Unrichtigkeiten, rege ich zur Vermeidung eines Klageverfahrens an, sich unverzüglich nach der Bekanntgabe mit dem Veterinäramt der Stadt in Verbindung zu setzen, um ggf. eine Änderung oder Aufhebung des Bescheides zu bewirken.
Allgemeine Hinweise:
Jeder Verdacht der Erkrankung der Bienen an Amerikanischer Faulbrut ist sofort dem Veterinäramt der Stadt Mülheim an der Ruhr, Friedrich-Ebert-Straße 154 in 45473 Mülheim an der Ruhr Tel.: 0208/455-3213 zu melden.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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