Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung des Mülheimer Sports: Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
Der Sportausschuss hat in seiner Sitzung am 21. August 2020 eine Ergänzung der Fördervoraussetzungen für städtische Beihilfen beschlossen. Beihilfen gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen zur Förderung des Mülheimer Sports werden künftig nur noch unter der Voraussetzung gewährt, dass der Sportverein mit der Stadt Mülheim an der Ruhr als örtliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe, eine Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß § 72 a Sozialgesetzbuch VIII geschlossen hat. Ausgenommen hiervon werden Sportvereine, die nachweisen, dass sie keine Angebote für Kinder und Jugendliche unterbreiten.
Der Kommunale Soziale Dienst (KSD) hat bisher mit der Mehrzahl der Mülheimer Sportvereine diese Vereinbarung geschlossen, durch deren Unterzeichnung sich die Vereine verpflichten, Einsicht in die erweiterten Führungszeugnisse ihrer haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden zu nehmen.
Zwischenzeitlich wurden nochmals die Sportvereine, die diese Vereinbarung noch nicht unterzeichnet haben, vom Mülheimer SportService angeschrieben.
Alle benötigten Unterlagen sind auf der Homepage des Mülheimer Sportbund unter muelheimer-sportbund.de/vereine/praevention-sexualisierter-gewalt-im-sport zu finden.
Kontakt
Stand: 31.08.2020
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