Beurkundungen und Beglaubigungen, Erklärung zur gemeinsamen Sorge
Aufgrund eines personellen Engpasses ist die Beistandschaft des Sozialamtes/Bereich Jugend für die nächsten Wochen nicht in gewohntem Umfang erreichbar; es kommt zu längeren Bearbeitungszeiten.
Ebenso können Beurkundungen (Vaterschaftsanerkennungen, Sorgeerklärungen und anderes) nur in begrenzter Anzahl vorgenommen werden; es muss auch in diesem Bereich mit längeren Wartezeiten gerechnet werden.
Nach § 59 SGB VIII werden durch die Urkundsperson beim Sozialamt, Bereich Jugend, folgende Urkunden kostenfrei erstellt und die vollstreckbare Ausfertigung erteilt:
- Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt wird und die dazu erforderliche Zustimmung, zum Beispiel der Mutter eines Kindes
- Widerruf eines Mannes hinsichtlich der Anerkennung
- Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die dazu gegebenenfalls erforderliche Zustimmung (bei Müttern mit ausländischer Staatsangehörigkeit)
- Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes oder den gesetzlichen Rechtsnachfolger*innen, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen einer Frau auf Unterhalt anlässlich der Geburt eines Kindes, wenn diese mit dem Vater nicht verheiratet ist
- Bereiterklärung der Adoptionsbewerber*innen zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Absatz 1 Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes)
- Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind
- Erklärung, durch die der Vater eines Kindes auf die Übertragung der Sorge verzichtet
- Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist zur Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters
- Erklärung von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, aber die gemeinsame Sorge ausüben wollen (Sorgeerklärungen)
- Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils bei Einwendungen im gerichtlichen Verfahren nach § 252 FamFG
Für Kinder nicht verheirateter Eltern führt das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt ein Sorgeregister und erstellt auf Antrag der nicht mit dem Vater verheirateten Mutter Nachweise aus diesem Register.
Beurkundungen erfolgen nur nach vorheriger Terminvergabe. Maßgeblich ist der Familienname des Kindes; bei noch nicht geborenen Kindern der Familienname der Mutter.
Kontakt:
für A bis D und für P bis Z unter der Telefonnummer: 0208 / 455 - 5126
für E bis O unter der Telefonnummer: 0208 / 455 - 5124
Kontakt
Stand: 22.04.2024
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