Kinderschutz
Das Wohl eines jeden Kindes steht auch in der Kindertagespflege an erster Stelle!
§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) umfasst den Schutzauftrag der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung. Danach ist in Vereinbarungen mit den Trägerinnen und Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, sicherzustellen, dass deren Fachkräfte diesen Schutzauftrag in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen.
Kindertagespflegepersonen (KTPP) müssen zum einen bei den Kindern auf Anzeichen, die auf eine Kindeswohlgefährdung deuten, achten und zum anderen darf von ihnen selbst keinerlei Gefährdungsrisiko ausgehen.
Wenn Kindertagespflegepersonen Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung bei den von ihnen betreuten Kindern bemerken, sollten sie sich unmittelbar mit dem Jugendamt in Verbindung setzen. Sie sind gemäß § 43 Absatz 3 Satz 6 SGB VIII verpflichtet, das Jugendamt über wichtige Ereignisse, die für die Betreuung des Kindes bedeutsam sind, zu informieren.
Zur Sicherung des Kindeswohls und um eine mögliche Kindeswohlgefährdung abzuklären, stehen die Kinderschutzfachkräfte des Sozialamtes / Kommunaler Sozialer Dienst für eine Beratung zur Verfügung (§ 8 b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen).
Mit einer Kinderschutzfachkraft des Kommunalen Sozialen Dienstes besteht die Möglichkeit, ohne die Familie namentlich bekannt zu machen, anonymisiert in die Fallberatung zu gehen. In der Beratung wird mit Hilfe der Kinderschutzfachkraft eine Einschätzung darüber getroffen, ob eine Kindeswohlgefährdung gegeben ist.
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Stand: 18.04.2024
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