Archiv-Beitrag vom 11.04.2013Rauchverbot in Gaststätten
Regelungen des Nichtraucherschutzgesetz NRW ab dem 1. Mai 2013
Ab dem 1. Mai 2013 gilt unter anderem für alle Gaststättenbetriebe ein grundsätzliches uneingeschränktes Rauchverbot. Diese Regelung umfasst sämtliche, sich in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen befindlichen Gaststätten, unabhängig von ihrer Betriebsart und Größe sowie der Anzahl der zur Verfügung stehenden Räume. Die Nutzung eines separaten, abgeschlossenen Raucherraumes ist dann ebenfalls nicht mehr möglich, sodass Gaststättenbetreiber und Personal sowie Gäste des Lokals zukünftig nur noch „unter freiem Himmel“ rauchen dürfen. Neben den klassischen Tabakerzeugnissen unterliegen auch Tabakersatzprodukte wie etwa Kräuter- oder E-Zigaretten sowie Wasserpfeifen dem Rauchverbot.
GaststättenbetreiberInnen müssen im Eingangsbereich ihres Lokals deutlich auf das Rauchverbot durch das gesetzlich vorgeschriebene Verbotszeichen hinweisen sowie erforderliche Maßnahmen ergreifen, um mögliche Verstöße zu verhindern. Zuwiderhandlungen gegen die Betreiberpflichten können mit Bußgeldern von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden.
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Stand: 29.04.2013
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