Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle
Wer eine Spielhalle oder einen spielhallenähnlichen Betrieb betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 24 Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -). Weitergehende Information entnehmen Sie bitte den Merkblättern zur Neuerrichtung und zur änderungsfreien Übernahme einer Spielhalle.
Im Rahmen der Erlaubniserteilung sind insbesondere die Zuverlässigkeit der Antragstellenden sowie das Vorliegen von geordneten Vermögensverhältnissen zu prüfen. Die für die Erteilung einer Erlaubnis beizubringenden Unterlagen ergeben sich aus dem hier ebenfalls hinterlegten Antragsvordruck.
Außerdem muss der Betrieb die baurechtlichen und glücksspielrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis fällt eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00 und 5.000,00 Euro an. Der Betrag ist vor der Erlaubniserteilung zu zahlen.
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Stand: 02.05.2022
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