Archiv-Beitrag vom 22.02.2016Für bessere Luft

Archiv-Beitrag vom 22.02.2016Für bessere Luft

Auf dem knapp einem Kilometer langen Abschnitt der Ortsdurchfahrt von Selbeck zwischen dem Ortseingang von Mülheim und der Straße Am Timpen gilt in beide Fahrtrichtungen ab sofort Tempo 30.

Aus Gründen der Luftreinhaltung gilt auf der Ortsdurchfahrt von Selbeck in beide Fahrtrichtungen ab sofort Tempo 30.Die Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgt aus Gründen der Luftreinhaltung. Seit 2010 gilt für Stickstoffdioxid EU-weit ein Grenzwert von 40µg/m3 im Jahresmittel (EU-Jahresmittel-Grenzwert für Stickstoffdioxid). Seit Beginn der Messungen in 2012 wurde dieser Grenzwert im Ortsbereich von Selbeck kontinuierlich überschritten. Zuletzt lag der Messwert bei 43µg/m3 in 2014. Für 2015 erwartet das städtische Amt für Umweltschutz einen vergleichbaren Wert. Die Messwerte des Landesumweltamtes dürften im Laufe des kommenden Monats veröffentlicht werden. Im Vergleich zu anderen Verkehrsmessstationen in NRW oder gar im bundesweiten Vergleich sind die Überschreitungen im Bereich der Kölner Straße zwar eher gering, dies ändert aber nichts am städtischen Handlungsbedarf. Aus verschiedenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs als auch der Verwaltungsgerichte in Deutschland geht hervor, dass die Pflicht zur Grenzwerteinhaltung nach EU-Recht eine Ergebnisverpflichtung darstellt, an der alle Behörden auch unabhängig vom Luftreinhalteplan mitzuwirken haben. Auf EU-Ebene seit Sommer 2015 läuft ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und auch der für Mülheim gültige Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, Teilplan West wurde (am Beispiel Essen) aufgrund der weiterhin bestehenden Überschreitungen jüngst von der Deutschen Umwelthilfe beklagt.

Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 Kilometer pro Stunde (km/h) an der Kölner Straße hatte der Rat Ende Januar beschlossen. Die städtischen Maßnahmen, die darüber hinaus auch eine Ausdehnung der Umweltzone in Betracht ziehen, wurden zuvor auf zwei Bürgerinformationen vorgestellt und politisch sowie vor Ort kontrovers diskutiert.

Die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgt auf der Grundlage des § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Hiernach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen.

„Deutschlandweit gibt es erst wenige Beispiele bei denen an Hauptverkehrsstraßen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h angeordnet wurde. Die Beispiele aus Berlin und Tübingen (Unterjesingen) zeigen einen deutlichen Rückgang der Luftschadstoffbelastungen“, so Stadtsprecher Volker Wiebels.

Die Stadt möchte alle Verkehrsteilnehmer eindringlich bitten die Geschwindigkeitsanordnung zu befolgen. Greift die Maßnahme nicht müssen weitere verkehrliche Maßnahmen, wie zum Beispiel Lkw-Fahrverbote oder ähnliche, in Betracht gezogen werden.

„Wir werden die Geschwindigkeitsbegrenzung durch entsprechende Kontrollmaßnahmen  intensiv und kontinuierlich begleiten“, so Wiebels.

Weitere Informatinen finden Sie auf der Internetseite der stadtentwicklung.berlin.de.

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Stand: 24.02.2016

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