Gewerbeuntersagung

Gewerbeuntersagung

Untersagung der weiteren Gewerbeausübung nach § 35 Gewerbeordnung

Durch die anhaltend schwierige konjunkturelle Lage müssen Unternehmer*innen häufiger finanzielle Engpässe überwinden.

Junge Frau mit Schürze steht an der Theke ihres neu eröffneten Blumenladens, mit Computer und Notizbuch, kurz nach der Neueröffnung. Rund um das Gewerbe. - Canva

In solchen Situationen können oft die laufenden Steuern und Beiträge an die Sozialversicherungsträger*innen und an die Berufsgenossenschaften nicht mehr zeitgleich beziehungsweise gar nicht entrichtet werden.

Gerade durch das Finanzamt und die Krankenkassen werden Gewerbeuntersagungen wegen persönlicher Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden angeregt, wenn hohe Rückstände vorliegen beziehungsweise schleppende Zahlung erfolgte.

Bevor von hier eine solche Gewerbeuntersagung gemäß § 35 der Gewerbeordnung ausgesprochen wird, gibt es viele Hilfsangebote und Möglichkeiten, diese einschneidende Maßnahme zu verhindern.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt.

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Stand: 09.12.2024

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