Archiv-Beitrag vom 19.07.2016Hundeschulen illegal im Wald
Der Wald ist für alle da, sofern es zum Zweck der Erholung geschieht. Daher muss der Waldbesitzer das Betreten seines Waldes dulden; das gilt auch für die Stadt.
Das Betreten des Waldes ist nur mit Zustimmung des Waldbesitzers gestattet, wenn der Nutzer andere Ziele verfolgt oder die Auswirkungen des Betretens nicht mehr zumutbar sind.
Beispiele sind: Benutzung des Waldes zu gewerblichen Zwecken (Reitschule, Hundeschule, Survival-Training, und mehr), Wettkampfsportveranstaltungen (Läufe, Orientierungsläufe, Radrennen und mehr) und Veranstaltungen wie Waldfeste, Musikveranstaltungen und ähnliche.
„Ungenehmigte Veranstaltungen von Hundeschulen stellen eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen Erholungsnutzung dar“, so Mülheims Oberförster Dietrich Pfaff. „Daher wird für den Übungsbetrieb von Hundeschulen von Seiten der Stadt keine Genehmigung zur Nutzung des städtischen Waldes erteilt“.
Die vermehrten Beschwerden der Waldbesucher über die Tätigkeit von Hundeschulen im Stadtwald nimmt die Stadt nun zum Anlass ihre klare Regelung zu veröffentlichen. Die Stadt beschränkt somit den Gemeingebrauch des Waldes und schließt die Tätigkeit von Hundeschulen generell aus.
Dieses kann die Stadt Mülheim an der Ruhr gemäß § 1004 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beanspruchen, weil diese Nutzung eine Beeinträchtigung ihres Grundeigentums darstellt. Eine Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn ein Dritter in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers einer Sache eingreift und namentlich dessen Befugnis nach § 903 Satz 1 BGB, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, zuwiderhandelt. – Hört sich kompliziert an, heißt aber ganz simpel: KEINE Hundeschulen im Mülheimer Wald – wer es trotzdem macht, riskiert ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro!
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Stand: 21.07.2016
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