Informationen zum Prostituiertenschutzgesetz
Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe ab 1. Juli 2017
Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) sieht sehr umfassende Pflichten für Betreiber*innen vor. Betreibende benötigen zukünftig eine Genehmigung. Dies gilt auch für die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen oder das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist unter anderem die Vorlage eines zulässigen Betriebskonzeptes. Dies sind Mindestanforderungen an die zum Prostitutionsgewerbe genutzten Anlagen. Eine weitere Voraussetzung ist die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Antragsstellenden.
Nach Erteilung der Erlaubnis sind umfangreiche Pflichten einzuhalten:
- So dürfen keine Prostituierten ohne Anmeldebescheinigung beschäftigt werden. Die Betreibenden werden auch in die Mitverantwortung für die Einhaltung der Kondompflicht genommen. Sie müssen ausreichend Kondome bereitstellen und auf Verkehr mit Kondomen hinweisen.
- Das ProstSchG stellt nun auch klar, dass Betreibende gegenüber Prostituierten kein Weisungsrecht ausüben dürfen!
- Ebenso sind Gang-Bang-Veranstaltungen und Flat-Rate-Bordelle mit dem neuen Gesetz verboten und nicht erlaubnisfähig.
Die Übergangsregelung nach § 37 ProstSchG gilt nur noch für die bereits vor dem 1. Januar 2018 im Antragsverfahren befindlichen Betriebe.
Damit dürfen alle (auch vor dem 1. Juli 2018 betriebenen) Prostitutionsbetriebe, von denen die zuständige Behörde erst im Nachhinein Kenntnis erlangt oder Betreibende, die jetzt eine Erlaubnis beantragen, erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ihren Betrieb eröffnen. Bis dahin wird der gewerbliche Betrieb nicht mehr geduldet und untersagt.
Weitergehende Informationen für den Betrieb von Prostitutionsstätten und zur Erstellung eines Betriebskonzeptes entnehmen Sie bitte den beigefügten Hinweisen.
Anmeldepflicht für Prostituierte
Das neue Prostituiertenschutzgesetz legt Sexarbeiter*innen eine Reihe von Pflichten auf. Hierzu gehört die Pflicht zur Anmeldung vor Aufnahme der Tätigkeit.
Die Anmeldung hat in der Stadt zu erfolgen, wo die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll. Die Anmeldung muss persönlich erfolgen. Deutsche und EU-Staaten-Angehörige benötigen hierfür nur ihren Personalausweis oder Reisepass. Bei allen anderen ausländischen Prostituierten ist außerdem der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erforderlich, sofern sie nicht freizügigkeitsberechtigt sind.
Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen. In diesem Gespräch soll der oder die Prostituierte über seine oder ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden.
Der*die Prostituierte erhält über die Anmeldung eine Bescheinigung. Diese muss immer mit sich geführt und Vermietenden, Betreibenden oder einer Escort-Agentur vorgelegt werden.
Die Anmeldebescheinigung ist kein Ausweisdokument.
Sie gilt für zwei Jahre, für Personen unter 21 Jahren für ein Jahr. Sie muss also ständig erneuert werden.
Neben der Anmeldebescheinigung besteht auch die Möglichkeit, sich eine Alias-Bescheinigung ausstellen zu lassen. In dieser Bescheinigung wird nicht der richtige Vor- und Nachname, sondern ein Alias (Arbeitsname/Pseudonym) aufgeführt.
Darüber hinaus ist die Anmeldung mit der Teilnahme an einer gesundheitlichen Beratung verbunden. Hierüber erhält der*die Prostituierte eine Bescheinigung. Diese hat er*sie bei der Anmeldung zur Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen.
Nach Anmeldung der Tätigkeit muss diese gesundheitliche Beratung alle 12 Monate wiederholt werden. Prostituierte unter 21 Jahren müssen diese Beratung sogar mindestens alle 6 Monate wiederholen.
Weitergehende Informationen erhalten Sie auf der Seite des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen oder in der Lola App.
Antrag online stellen: https://service.muelheim-ruhr.de/
Kontakt
Kontext
- Hinweise für Betreiber von Prostitutionssätten zur Erstellung eines Betriebskonzeptes nach § 16 ProstSchG (Dateigröße: 90 KB/-typ: pdf)
- Hinweise für Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten (Dateigröße: 282 KB/-typ: pdf)
- Merkblatt Prostitutionstätigkeit (Dateigröße: 49 KB/-typ: pdf)
- Richtlinie ProstSchG-Gewerbe_ (Dateigröße: 403 KB/-typ: pdf)
Stand: 14.10.2024
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