Archiv-Beitrag vom 16.08.2012Kohlenmonoxidleitung
Planänderungsverfahren - Unterlagen auch Online einsehbar
Das im August 2005 eingeleitete Planfeststellungsverfahren für die auf rund 1,5 Kilometern über das südwestliche Mülheimer Stadtgebiet in Selbeck verlaufende Pipeline der Bayer MaterialScience AG (BMS) geht in eine neue Runde.
Zur Erinnerung: Die Pipeline wurde Ende 2009 fertiggestellt, ist aber noch nicht in Betrieb. Bayer MaterialScience hat nunmehr bei der Bezirksregierung Düsseldorf einen Antrag auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen vom 14. Februar 2007 gemäß § 76 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gestellt.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat im Planänderungsverfahren der Bayer Material Science AG (BMS) zur CO-Pipeline die rund 80 Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Neben den Kommunen, durch die die Leitung verläuft, werden auch die Fachbehörden der Landesverwaltung wie der Landesbetrieb Straßenbau oder der Landesbetrieb Wald und Holz, örtliche Wasser- und Energieversorgungsunternehmen, sowie Betreiber von benachbarten oder kreuzenden Fernleitungen beteiligt. Für die Naturschutzverbände des Landes Nordrhein-Westfalen wird deren Landesbüro in Oberhausen zur Stellungnahme aufgefordert.
Die Träger öffentlicher Belange können bis zum 26. Oktober 2012 aus ihrer fachlichen Sicht zu dem Änderungsvorhaben Stellung nehmen.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Außerdem hat die Bezirksregierung Düsseldorf veranlasst, dass in allen Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, die Antragsunterlagen zur Einsicht ausgelegt werden.
Die Unterlagen zur Planänderung liegen daher in Kürze in Köln, Monheim am Rhein, Langenfeld, Solingen, Hilden, Erkrath, Düsseldorf, Ratingen, Duisburg, Krefeld und auch hier in Mülheim zu Jedermanns Einsicht aus. Diese Öffentlichkeitsbeteiligung wird nach den Schulferien im Zeitraum vom 22. August 2012 bis 21. September 2012 einschließlich stattfinden.
In dieser Zeit sind die Unterlagen auch über die Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf verfügbar. Bereits vorab hat Bayer als Antragsteller den Planänderungsantrag im Internet unter http://www.pipeline.bayer.de/ veröffentlicht.
Neben der Einführung einer zusätzlichen Warn- und Schutzfunktion resultiert der Änderungsbedarf im Wesentlichen aus baulich bedingten Anpassungen deren Notwendigkeit sich erst im Rahmen der Bauausführung ergeben hat.
Die Beschreibungen, Nachweise und Zeichnungen, aus denen sich Art und Umfang der beabsichtigten Änderung sowie die Umweltauswirkungen (Unterlagen gemäß § 6 UVPG) ergeben, können - wie im Amtsblatt der Stadt vom 15. August 2012 veröffentlicht - entsprechend § 73 Abs. 3 bis 5 VwVfG NRW im vorweg genannten Zeitraum im ServiceCenterBauen, Hans-Böckler-Platz 5, 45468 Mülheim an der Ruhr (Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.30 Uhr und Donnerstags zusätzlich von 14.00 bis 16.00 Uhr) eingesehen werden. Außerhalb dieser angegebenen Zeiten können persönliche Terminabsprachen vereinbart werden. Telefon: 0208/455-7021 oder 0208/455-7000.
Einwendungen
Die Planunterlagen enthalten aus Gründen des Datenschutzes keine Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen; Name und Anschrift der Eigentümer der betroffenen Grundstücke werden beispielsweise nicht genannt. In den Planunterlagen werden die betroffenen Grundstücke nur mit Katasterangaben bezeichnet. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist, das heißt bis einschließlich 5. Oktober 2012, schriftlich oder zur Niederschrift bei der/den oben genannten Auslegungsstelle(n) oder bei der Bezirksregierung Düsseldorf, - Dezernat 54 -, Cecilienallee 2 in 40474 Düsseldorf (unter Angabe des Aktenzeichens: 54.08.01.02) Einwendungen erheben.
Die Bezirksregierung Düsseldorf bietet außerdem die Möglichkeit an, Einwendungen in rechtsverbindlicher elektronischer Form gemäß § 3a VwVfG NRW über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zu senden. Eine einfache Mail erfüllt diese Anforderungen nicht und bleibt daher unberücksichtigt.
Kontakt
Stand: 16.08.2012
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