Kostenerstattungsbeträge

Kostenerstattungsbeträge

Grund und Boden sind Güter, die nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen. Daher sieht das Baugesetzbuch (früher das Bundesnaturschutzgesetz) seit einigen Jahren vor, für die Versiegelung von Freiflächen zugunsten einer Wohn- oder Gewerbebebauung, an anderer Stelle einen ökologischen Ausgleich zu schaffen. Auf dem Bild ist beispielsweise eine Obstwiese in Mülheim-Selbeck, als ökologische Ausgleichsmaßnahme.

Ausgleichsfläche Mülheim-Selbeck, Obstwiese - G. Angstmann

Dieser ökologische Ausgleich kann entweder auf dem zu bebauenden Grundstück selbst, durch Anpflanzung von ökologisch wertvollen Gehölzen, durch die ökologische Bepflanzung externer Freiflächen oder durch die Renaturierung bislang versiegelter beziehungsweise ökologisch minderwertiger Freiflächen, vorgenommen werden.

Die Ausgleichsmaßnahmen können entweder von den sogenannten Bauvorhabenträger*innen oder Eigentümer*innen der betroffenen Grundstücke selbst oder von der jeweiligen Stadt oder Gemeinde durchgeführt werden.

Führt die Stadt Mülheim an der Ruhr die Ausgleichsmaßnahmen für die entsprechenden Bauvorhabenträger*innen beziehungsweise Eigentümer*innen der betroffenen Grundstücke durch, so muss sie die entstandenen Kosten anteilsmäßig auf die betroffenen Bauvorhabenträger*innen beziehungsweise Eigentümer*innen verteilen. Wie bei den Erschließungskosten für Straßenbau- und/oder Kanalbaumaßnahmen werden somit diejenigen Anwohnenden an den Kosten beteiligt, die auch von dem Planungsrecht (in diesem Fall dem neu erteilten Baurecht) profitieren (Verursacherprinzip).

Diese sogenannten Kostenerstattungsbeträge müssen die tatsächlich entstandenen Kosten für die Ausgleichsmaßnahme (Kosten für das Grundstück, die Bepflanzung und Pflege der Ausgleichfläche) beinhalten.

Um diese Kostenerstattungsbeträge von den Bauvorhabenträger*innen beziehungsweise Eigentümer*innen einfordern zu können, kann der Rat der Stadt zuvor eine sogenannte Kostenerstattungssatzung verabschiedet haben.

Mit Datum vom 21. März 2001 in der Bekanntmachung vom 15. Mai 2001 (Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr eine sogenannte Kostenerstattungssatzung erlassen.

Auf welche Art und Weise für ein Neubaugebiet ein ökologischer Ausgleich geschaffen wird, muss zuvor im jeweiligen Bebauungsplan festgelegt werden.

Hier finden Sie die aktuelle Kostenerstattungssatzung.

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Stand: 11.03.2024

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