Anzahl der zu betreuenden Kinder
Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) legt fest, wie viele Kinder eine Kindertagespflegeperson betreuen darf. Die Vorschrift des KiBiz NRW ist so zu verstehen, dass fünf Kinder gleichzeitig betreut werden dürfen. Im Einzelfall können im Privathaushalt maximal bis zu acht Kinder über die Woche verteilt betreut werden (insgesamt acht Betreuungsverträge). Es dürfen immer nur fünf zu betreuende Kinder gleichzeitig anwesend sein, egal ob Eigene oder Fremde. Sinn und Zweck der Regelung ist, die Gruppe der zu betreuenden Kinder nicht zu groß werden zu lassen, also zahlenmäßig zu begrenzen.
Beispiel: Hat die Kindertagespflegeperson (KTPP) ein eigenes zu betreuendes Kind (dass noch nicht institutionell betreut wird), kann sie gleichzeitig nur vier fremde Kinder betreuen. Im Regelfall zählen eigene anwesende Kinder, die sich grundsätzlich zuhause aufhalten, zu den maximal fünf gleichzeitig zu betreuenden Kindern. Ist ein eigenes Kind zwar in der Wohnung anwesend, hat aber keinen regelmäßigen Betreuungsbedarf, beispielsweise weil es institutionell betreut wird (Kita, Schule und mehr), zählt es nicht zu den zu betreuenden Kindern.
In der Großtagespflege dürfen maximal neun Kinder insgesamt durch höchstens drei Tagespflegepersonen mit gültiger Pflegeerlaubnis betreut werden.
Mit in Kraft treten des KiBiz zum 1. August 2020 (§ 22 Absatz 2 und 3) muss die Kindertagespflegeperson prüfbare Nachweise einreichen, wenn bei einer Kindertagespflegeperson bis zu zehn Betreuungsverträge beziehungsweise in der Großtagespflege bis zu 15 Betreuungsverträge geschlossen werden sollen. Darüber hinaus ist das Arbeitsrecht bei Anstellungsverhältnissen einzuhalten.
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Stand: 16.04.2024
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