Großtagespflege: Gründung eines Kindertagespflegenestes
Gemäß Kinderbildungsgesetz (KiBiz) § 22 Nr. 6 ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege mit angestellt beschäftigten Kindertagespflegepersonen ausdrücklich geregelt.
Wenn der*die Arbeitgebende, Anstellungsträger*in nicht anerkannte*r Träger*in der Jugendhilfe ist, muss eine Qualifizierung nach dem kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) im Umfang von 300 Stunden nachgewiesen werden. Sozialpädagogische Fachkräfte müssen mindestens über die Qualifizierung verfügen, die der Hälfte des DJI-Curriculums entspricht.
Wenn Kindertagespflegepersonen angestellt beschäftigt werden, wird die Betreuung erst genehmigt, wenn die erforderlichen Qualifizierungsnachweise und Voraussetzungen vorliegen. Bei der Servicestelle für Betreuungsangebote muss ein Kooperationsvertrag unterzeichnet werden.
Im Rahmen der Bedarfsplanung wurde der Ausbau von Betreuungsplätzen des U3-Angebotes in den öffentlichen Tageseinrichtungen für Kinder beschlossen.
Zurzeit befinden sich neue Kindertagespflegenester in der Gründungsphase. Darüber hinaus sieht die Bedarfsplanung für den weiteren Ausbau von Betreuungsplätzen vor, dass in den kommenden Jahren weitere U3-Plätze im Bereich der institutionellen Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen) entstehen werden, wohingegen die für die Kindertagespflege als bedarfsgerecht erachtete Platzzahl bereits erreicht ist.
Dieser Umstand sowie Veränderungen in der demographischen Entwicklung (sinkende Geburtenzahlen) können die Bedarfslage beziehungsweise die Nachfrage nach einem Betreuungsplatz in der Kindertagespflege möglicherweise maßgeblich verändern.
Eine Vollbelegung der Plätze von der Stadt Mülheim an der Ruhr kann nicht garantiert werden.
Das alleinige unternehmerische Risiko trägt die Kindertagespflegeperson. Sowohl die Einrichtung, Ausstattung und Unterhaltung des Kindertagespflegenestes ist aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Weitere Informationen finden Sie hier.
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Stand: 08.07.2024
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