Haftpflichtversicherung
Kindertagespflegepersonen (TPP) übernehmen vertraglich die Aufsichtspflicht über die ihnen anvertrauten Tageskinder. Es wird empfohlen, ihre Haftung wegen möglicher Aufsichtspflichtverletzungen durch eine Haftpflichtversicherung abzusichern. Durch die Unfallversicherung sind weder Sachschäden noch Schäden Dritter abgedeckt.
Die Absicherung der Haftung ist häufig im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung gegebenenfalls durch Zahlung eines Zusatzbeitrags möglich und muss mit dem Versicherungsunternehmen geklärt werden. Die Erstattung von Haftpflichtversicherungsbeiträgen durch das örtliche Jugendamt ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Sind die Kinder selbst haftbar (frühestens ab einem Alter von sieben Jahren), kann deren Haftung über die Haftpflichtversicherung der Eltern abgedeckt werden.
Bei der Betreuung in angemieteten Räumen ist eine Betriebshaftpflicht anzuraten.
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Stand: 16.04.2024
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