Inklusion
Die Besonderheit einer Betreuungssituation wird durch eine Diagnostik, Gutachten des Gesundheitsamtes, des Kommunalen Sozialen Dienstes oder vergleichbaren Institutionen festgestellt. Eine Bescheinigung der behandelnden Ärztin*des behandelnden Arztes ist nicht ausreichend.
Durch die Revision des Kinderbildungsgesetzes, welches zum 1. August 2014 in Kraft getreten ist, wurde festgelegt, dass für die Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung in der Kindertagespflege (KTP) eine Landespauschale beantragt werden kann, die an die Kindertagespflegeperson (KTPP) weitergeleitet wird.
Eine der Voraussetzungen für die Bewilligung dieser Pauschale ist, dass die betreuende Kindertagespflegeperson eine spezifische Qualifizierung nachweist. Das Landesjugendamt Rheinland hat auf der Grundlage dieser vorgegebenen Standards ein Konzept für die Zertifikatskurse entwickelt. Eine weitere Voraussetzung zur Beantragung der Pauschale gemäß § 24 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) ist die amtsärztliche Stellungnahme und die Berechtigung der Eingliederungshilfe gemäß § 53, 54 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB XII).
Die Beantragung der KiBiz Pauschale setzt keine Freihaltung eines Platzes voraus.
Weitere Informationen finden hier.
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Stand: 21.05.2024
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