Masernschutzgesetz

Masernschutzgesetz

Masernschutz – Informationen für die Kindertagespflege

Zum 1. März 2020 tat das Masernschutzgesetz in Kraft, das unter anderem das Infektionsschutzgesetz änderte. Das hat auch Auswirkungen für die Kindertagespflege. Einige Antworten auf häufig gestellte Fragen wurden vom Bundesverband für Kindertagespflege zusammengestellt.

Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen Kinder und Beschäftigte von Schulen und Kitas sowie Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen eine Impfung gegen Masern nachweisen. Die Frist zum Nachweis der Impfung wurde nochmals bis zum 31. Juli 2022 verlängert.

Kleinkind mit Teddy hält sich die Hand an die Stirn. Im Gesicht sind Masern zu sehen. Virus, Infektionskrankheit, Tagespflegenest, Kita, Kindergarten, Kinderbetreuung, Pflegevater, Pflegemutter, Kinderkrankheit, Schutzimpfung - Canva

Was sind "Masern"?

Masern ist eine hochansteckende Virus-Infektionskrankheit. Nähere Informationen sind auf der Internetseite Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zu finden.

Zu Beginn der Masern-Erkrankung zeigen sich Beschwerden wie hohes Fieber, Husten und Schnupfen sowie Entzündungen im Nasen-Rachen-Raum und der Augen-Bindehaut. Erst nach einigen Tagen bildet sich der typische Hautausschlag, der im Gesicht und hinter den Ohren beginnt und sich dann über den ganzen Körper ausbreitet. Der Ausschlag geht mit einem erneuten Fieberanstieg einher und geht nach 3 bis 4 Tagen wieder zurück. Dabei kann es zu einer Schuppung der Haut kommen.

  • Die ersten Beschwerden treten ungefähr 8 bis 10 Tage nach der Ansteckung auf.
  • Bis zum Ausbruch des typischen Hautausschlages dauert es meistens 2 Wochen.
  • Erkrankte sind ansteckend bereits etwa 3 bis 5 Tage, bevor der Ausschlag sichtbar wird.
  • Nach Auftreten des Hautausschlages ist man noch für 4 Tage ansteckend.
  • Wer eine Masern-Erkrankung überstanden hat, ist lebenslang vor einer erneuten Infektion geschützt.

Müssen Kinder in Kindertagespflege auch geimpft sein?

Ja. Alle Kinder, die eine Schule, eine Kita oder eine Kindertagespflegestelle ab dem ersten Geburtstag besuchen, müssen geimpft sein.

Ausnahme: Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen, zum Beispiel wegen einer Allergie gegen einen Bestandteil des Impfstoffs, nicht geimpft werden können, sind davon ausgenommen.
Kinder im Säuglingsalter, die noch nicht geimpft werden können, weil sie noch zu jung sind, können trotzdem in der Kindertagespflege betreut werden. Sie müssen dann später geimpft werden.

Wer muss den Impfnachweis prüfen?

Die Kindertagespflegeperson.

Die Gesundheitsbehörden können auch verfügen, dass der Impfnachweis von einer anderen behördlichen Stelle, zum Beispiel dem Jugendamt oder dem Fachdienst, der die Vermittlung vornimmt, oder vom Gesundheitsamt geprüft wird.

Wurde ein Kind im Säuglingsalter in die Kindertagespflegestelle aufgenommen, muss die Kindertagespflegeperson dies dem Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt fordert die Eltern zum entsprechenden Zeitpunkt (zwischen dem 10. und 12. Lebensmonat des Kindes) auf, das Kind impfen zu lassen.

Was ist zu tun, wenn ein Kind noch nicht geimpft ist und in die Kindertagespflege aufgenommen werden soll?

In der Regel muss die Kindertagespflegeperson die Eltern auffordern, ihr Kind impfen zu lassen. Dafür haben sie vier Wochen Zeit. Sollte bis dahin noch keine Impfung erfolgt sein, ohne dass eine gesundheitliche Einschränkung vorgelegen hat, müssen die Eltern ein zweites Mal aufgefordert werden.

Sollten die Eltern der Impfpflicht für ihr Kind danach noch immer nicht nachgekommen sein, muss die Kindertagespflegeperson dem Gesundheitsamt eine Meldung machen. Den Eltern droht dann unter Umständen ein Bußgeld.

Die Kindertagespflegeperson muss dem Gesundheitsamt auch melden, wenn ein Kind nach der ersten Impfung bereits betreut wird und die zweite Impfung, die nötig ist, um einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, noch aussteht.

Wie ist es mit Kindern, die bereits betreut werden?

Kinder, die bis zum 1. März 2020 in die Kindertagespflege aufgenommen wurden, müssen einen entsprechenden Impfnachweis bis zum 31. Juli 2021 gegenüber der Kindertagespflegeperson erbracht haben.

Wird der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt nicht erbracht, muss die Kindertagespflegeperson dies an das Gesundheitsamt melden. Sie muss auch melden, wenn diese Verzögerung begründet ist.

Müssen auch Tagesmütter und Tagesväter geimpft sein?

Ja, wenn sie nach 1970 geboren sind. Wer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden kann, muss nicht geimpft werden.

Kindertagespflegepersonen müssen ihren Impfschutz gegenüber dem Jugendamt (gegebenenfalls durch ein Attest) nachweisen oder müssen sich impfen lassen. Dafür haben sie bis spätestens 31. Juli 2021 Zeit.

Ist damit nicht das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl eingeschränkt?

Ja, das ist der Fall. Allerdings ist in der Begründung zum Gesetz ausgeführt, dass diese Grundrechtseinschränkung zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.

Bildausschnitt mit Gummihandschuh, Spritze und Masern-Impfbescheinigung. Virus, Infektionskrankheit, Tagespflegenest, Kita, Kindergarten, Kinderbetreuung, Pflegevater, Pflegemutter, Kinderkrankheit, Impfen, Impfung - Canva

Wie ist es mit Kindertagespflegepersonen, die bereits tätig sind?

Kindertagespflegepersonen, die bereits tätig sind, müssen dem Jugendamt bis zum 31. Juli 2021 einen Impfnachweis über zwei Masernschutzimpfungen oder eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die bestätigt, dass sie über einen ausreichenden Masernschutz verfügen oder aber ausgesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können
(Vordruck-Ärztliche Bescheinigung).
Die Untersuchung und das Ausstellen einer Bescheinigung sind gegebenenfalls kostenpflichtig.

Was kostet eine Impfung gegen Masern?

Die Impfung gegen Masern ist für Kinder und Kindertagespflegepersonen kostenfrei und wird von der Krankenkasse übernommen.
Die Überprüfung des Impfstatus durch eine Blutuntersuchung sowie das Ausstellen eines Attestes sind gegebenenfalls kostenpflichtig.

Wie ist das mit dem Datenschutz?

Personenbezogene Daten von Kindern und Eltern, die im Rahmen der Impfpflicht von den Kindertagespflegepersonen erhoben werden, dürfen an das Gesundheitsamt weitergeleitet werden. Dieses gilt auch für die besonders sensiblen Daten zum Gesundheitszustand.
Die Daten dürfen jedoch nicht an Dritte weitergegeben werden, das heißt die Kindertagespflegeperson darf keine Informationen über den Gesundheitszustand oder den Impfstatus eines Kindes und/oder seiner Eltern an andere Eltern weitergeben.

Ist die Kindertagespflege nun doch eine Gemeinschaftseinrichtung?

Für Gemeinschaftseinrichtungen gelten nach dem Infektionsschutzgesetz besondere Hygienevorschriften. Kindertagespflege galt bisher nicht als "Gemeinschaftseinrichtung".

Durch das Masernschutzgesetz ist die Kindertagespflege unter § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in die Auflistung der Gemeinschaftseinrichtungen aufgenommen worden. In der Begründung zum Gesetz heißt es, dies würde insbesondere in Hinblick auf die Masernschutzimpfung gelten.

Gibt es Sanktionen gegen Kindertagespflegepersonen?

Ja. Sollten sich Kindertagespflegepersonen weigern, sich impfen zu lassen, einen Immunnachweis oder eine ärztliche Bescheinigung zu erbringen, kann dies zur Verweigerung der Erlaubnis führen.

Werden nicht geimpfte Kinder oder Kinder ohne ärztliches Attest betreut, und dies nicht oder nicht rechtzeitig dem Gesundheitsamt gemeldet, droht ein Bußgeld.

Müssen auch andere Personen, die nicht direkt Kinder betreuen, geimpft sein?

"Ziel des Gesetzes ist der bessere Schutz vor Maserninfektionen, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschaftseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen" (aus der Begründung zum Gesetz).

Dort ist weiter ausgeführt, dass auch Personal, wie Hausmeister*innen, Transport-, Küchen- oder Reinigungspersonal einen Impfnachweis erbringen müssen. Dasselbe gilt für ehrenamtlich Tätige sowie Praktikant*innen.

(Quelle: Bundesverband für Kindertagespflege)

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Seite: Bundesministerium für Gesundheit.

Zurück zum A bis Z-Register.

Kontakt


Stand: 12.03.2024

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler auf dieser Internetseite gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Haben Sie ein anderes Anliegen, um das wir uns kümmern sollen, dann wenden Sie sich bitte an die Bürgeragentur.

Ihre Nachricht

 

Drucken | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel