Sozialversicherung Erstattung
Für Kindertagespflegepersonen (TPP) besteht ein Anspruch auf vollständige Erstattung nachgewiesener Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung § 23 Absatz 2, Ziffer 3 und 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Es besteht außerdem ein Anspruch auf die Erstattung auf die Hälfte nachgewiesener Beiträge für eine angemessene Altersvorsorge, auf die Erstattung der Hälfte der nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung.
Diese Ansprüche umfassen die Zeiten, in denen tatsächlich eine Kinderbetreuung stattgefunden hat und eine Abtretungserklärung für die Angestellten vorliegt.
Der Tagespflegeperson beziehungsweise den Angestellten muss mindestens ein Kind durch Betreuungsverträge verbindlich zugeordnet sein. Die Betreuung ist von Beginn bis Ende durch die gleichbleibende, vertraute Bezugsperson sicherzustellen.
Der Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungen besteht ausschließlich für betreute Mülheimer Kinder. Hieraus folgt, dass Tagespflegepersonen, die neben Mülheimer Kindern auch Kinder aus anderen Kommunen betreuen, für diese Ihre Ansprüche bei der zuständigen örtlichen Behörde beantragen müssen.
Es wird eine monatliche Vorauszahlungspauschale bewilligt, die sich aus der Hälfte des monatlichen Beitrags zur Krankenversicherung sowie der Hälfte des monatlichen Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Es wird der Dezemberbeitrag aus dem Vorjahr zu Grunde gelegt. Bei der Jahresendabrechnung werden die monatlich vorausgezahlten Beiträge verrechnet.
Wenn kein Kind betreut wird, müssen Tagespflegepersonen sich selbständig beim Versicherungsunternehmen abmelden. Falls eine Versicherung gekündigt wird, ist dies unverzüglich den zuständigen Mitarbeitenden schriftlich mitzuteilen.
Um die Angemessenheit der Höhe der Beiträge zu prüfen, sind gegebenenfalls Einkommensnachweise erforderlich. Diese sind durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen.
Aktuelle Hinweise können Sie dem „Handbuch Kindertagespflege“ entnehmen.
Die Jahresendabrechnung kann nur dann bearbeitet werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen in der Servicestelle eingereicht wurden:
- Vollständig ausgefüllter Antrag:
- Antrag auf die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherung
- Antrag auf die hälftige Erstattung der Rentenversicherung
- Antrag auf Erstattung der Unfallversicherung
- Antrag auf monatliche Vorausleistung der Kranken- und Pflegeversicherung
- Antrag auf monatliche Vorausleistung der Rentenversicherung
2. Jährlichen Beitragskontoauszug von der Krankenkasse
3. Jährlichen Rentennachweis über die gezahlten Beiträge
4. Jährlichen Beitragsbescheid über die Unfallversicherung
Stand: Juli 2023
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Stand: 25.02.2025
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