Zustimmung der Vermieterin*des Vermieters
Mietwohnung
In den meisten Fällen ist eine Tätigkeit als zustimmungsbedürftig anzusehen. Räumlichkeiten, die für den Zweck „Wohnen“ angemietet werden, dürfen meist nicht ohne vorherige Einwilligung des Vermieters oder der Vermieterin für Tätigkeiten genutzt werden, die nicht mehr von eben diesem Zweck abgedeckt werden.
Vermietende sind verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen, wenn von der Nutzung für Kindertagespflege (KTP) keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache (die Wohnung) oder Nachbar*innen (Hausfrieden) ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung einer Familie mit mehreren Kindern.
Die Rechtsprechung besagt, dass bestimmte Tätigkeiten, obwohl sie gewerblicher Natur sind, dennoch in der eigenen Wohnung ausgeübt werden dürfen.
Eigentum
Bei der Nutzung einer Eigentumswohnung für die Kindertagespflege sollte geklärt werden, ob eine Zustimmung einer Eigentumsgemeinschaft erforderlich ist.
Bei Zweifelsfragen sollte juristische Beratung in Anspruch genommen werden.
Zurück zum A bis Z-Register.
Kontakt
Stand: 10.05.2024
[schließen]
Bookmarken bei