Archiv-Beitrag vom 20.09.2013Moschee in Styrum

Archiv-Beitrag vom 20.09.2013Moschee in Styrum

Vor Gericht Vergleich geschlossen!

deutsch-türkische ZusammenarbeitIn den verwaltungsgerichtlichen Klagen von Anwohnern gegen die im Dezember 2011 einem türkischen Kulturverein erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Sozialzentrums mit Gebetsräumen (zu Deutsch Moschee) an der Hohen Straße wurde am 19. September 2013 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ein Vergleich geschlossen.

Der Vergleich regelt unter anderem die Benutzungszeiten und die Anzahl der Besucher. So wird die Betriebszeit des Gebäudes auf 6 bis 22 Uhr beschränkt. Ausgenommen davon sind Nacht- und Frühgebete sowie Gebete am Ramadan. In der Betriebszeit dürfen sich maximal 200 Personen, außerhalb der Betriebszeit maximal 30 Personen in dem Gebäude aufhalten.

Der Vergleich, der auf Vorschlag des Gerichts zustande kam, soll einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Anwohner und dem Bauherrn, dem islamischen Kultur- und Integrationsverein, schaffen. Mit den Regelungen wird einerseits der grundgesetzlich verbürgten Religionsfreiheit, die alle anerkannten Religionsgemeinschaften gleich behandelt, Rechnung getragen; andererseits soll die Festlegung von Benutzerzahlen und Betriebszeiten das "Störpotenzial", dass der Betrieb des genehmigten Gebäudes mit sich bringt, auf ein nachbarverträgliches Maß reduziert werden.

Das Gericht betonte, dass in einem allgemeinen Wohngebiet, wovon anhand der Umgebungsbebauung ausgegangen werden muss, Anlagen für kirchliche Zwecke allgemein zulässig seien. Auch hinsichtlich der Größe des Gebäudes müsse berücksichtigt werden, dass solche, auch der Religionsausübung dienenden baulichen Anlagen, durchaus "exponiert" sein dürfen. Auch Gebäude der anderen Religionsgemeinschaften, die insbesondere religiösen Zwecken dienen, seien, wie für jedermann ersichtlich, oft in baulicher Hinsicht von "herausragender" Gestalt.
Aber auch solche Gebäude müssten sich in die Umgebung so einfügen, dass für die Nachbarschaft durch die Benutzung der kirchlichen Anlage keine unzumutbaren Belästigungen ausgehen. Das Gericht hält die Regelungen, die die erteilte Baugenehmigung ergänzen sollen, als ausreichende Vorsorge gegen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen der Nachbarschaft.

Alle Parteien können den Vergleich innerhalb von drei Wochen widerrufen.
Für den Fall des Widerrufs wird das Gericht über die Klagen entscheiden.

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Stand: 20.09.2013

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