Archiv-Beitrag vom 09.06.2010"Öffentliches" Fußball-Gucken mit Einschränkungen
Ob nun "public viewing" oder "private viewing", wenn dies auf öffentlichen Fläche stattfindet, muss eine städtische Genehmigung her. Und die ist mit Auflagen versehen. "Es geht um den Schutz der Teilnehmer, aber auch um den der Anlieger," so Stadtdirektor Dr. Frank Steinfort. Im weitesten Sinne heißt die Maxime "gegenseitige Rücksichtnahme".
Hofft auf gegenseitig Rücksichtnahme: Stadtdirektor Dr. Frank Steinfort
(Foto: Walter Schernstein)
Einerseits erteilt die Stadt eine Ausnahmegenehmigung im Rahmen des Landesimmissionsschutzgesetzes (Thema Lärm nach 22 Uhr). Andererseits ist die Genehmigung mit dem Passus versehen "Anweisungen der Mitarbeiter des Ordnungsamtes, Gesundheitsamtes und der Polizei bezüglich einer erforderlichen Reduzierung der Lautstärke sind unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten".
In einer sogenannten "Allgemeinverfügung" hat die Stadt für Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen, die im Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft stehen, ein "Glasverbot" ausgesprochen.
"Das Mitführen von Gläsern und Glasflaschen mit und ohne Inhalt auf dem und auch auf dem unmittelbar angrenzenden Gelände einer Viewing-Veranstaltung, die auf öffentlichen Wegen und Plätzen im Stadtgebiet Mülheim stattfindet, ist verboten. Das Verbot gilt für die Dauer von jeweils einer Stunde vor Beginn der Veranstaltung, während der Veranstaltung und bis zu einer Stunde nach Beendigung der Veranstaltung",
"Bei der Vielzahl von Besuchern, die zum Teil dicht gedrängt stehend an einer Public-Viewing-Veranstaltung teilnehmen, ist auch aus der Erfahrung der Veranstaltungen während der Fußballweltmeisterschaft 2006 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass eine Vielzahl von Gläsern und Glasflaschen fallen gelassen oder weggeworfen werden," so Stadtdirektor Dr. Steinfort. Es bestehe hier die konkrete Gefahr, dass durch die auf dem Boden liegenden, zum Teil äußerst scharfkantigen Scherben, beim Auftreten mit Sandalen, leichtem Schuhwerk oder bei Stürzen schmerzvolle und gefährliche Schnittverletzungen auftreten können. "Daher das vorsorgliche Verbot."
Kein explizites Verbot von Vuvuzelas
Bestehende gesetzliche Regelung reicht aus!
Auch wenn für die Stadt Mülheim an der Ruhr kein gesondertes Verbot für den Einsatz von s.g. Vuvuzelas ausgesprochen wurde, weist das Ordnungsamt darauf hin, dass übermäßiger Lärm gesetzlich reglementiert ist.
Im "Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen, dem Landesimmissionsschutzgesetz, ist im Abschnitt für die "Benutzung von Tongeräten" folgendes geregelt:
(1) Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
(2) Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, ferner in öffentlichen Badeanstalten ist der Gebrauch dieser Geräte verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können.
Das Ordnungsamt bittet um Beachtung!
Stichwort:
Die Vuvuzela ist ein Blasinstrument und ein Symbol des südafrikanischen Fußballs. Die Trompete aus Kunststoff oder Blech ist fast einen Meter lang. Ihr Klang ähnelt dem Trompeten eines Elefanten, ist aber lauter. Lautstärken von 120 Dezibel können erreicht.
Ursprünglich wurde die Vuvuzela aus Blech oder Zinn hergestellt. Sie wurde in Südafrika in den 1990er Jahren populär. Im Jahr 2001 begann das südafrikanische Unternehmen Masincedane Sport mit der Massenproduktion aus Kunststoff. Um die Vuvuzela zu blasen, benötigt man Lippen- und Lungenkraft. Sie emittiert einen monotonen Klang wie ein Elefant oder ein tiefes Nebelhorn.
Kontakt
Stand: 11.06.2010
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