Schankbetriebe auf Volksfesten und sonstigen wiederkehrenden Veranstaltungen

Inhaber*innen gastronomischer Betriebe mit Alkoholausschank müssen in der Regel für jede einzelne Veranstaltung eine eigene Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) beantragen.

Blick auf eine Kirmes mit vielen Menschen und Riesenrad. Infos zum Schankbetrieb auf Volkfesten. - Pixabay

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Dauererlaubnis erteilt werden (§ 2 Absatz 1 GastG):
Der*Die Antragsteller*in möchte dauerhaft an einer regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich befristeten Veranstaltung (zum Beispiel Volksfest, Jahr- und Weihnachtsmarkt oder ähnliches) teilnehmen.

Bei den zukünftigen gastgewerblichen Tätigkeiten werden sich absehbar keine oder nur unwesentliche Änderungen bezüglich

  • der Betriebsart sowie
  • der räumlichen Ausgestaltung

ergeben.

Unter diesen Voraussetzungen kann für eine unbeschränkte Zahl solcher wiederkehrender Veranstaltungen, auf entsprechenden Antrag - eine Dauererlaubnis - erteilt werden.

Die Erlaubnis begründet keinen Anspruch auf

  • Zulassung zur Veranstaltung,
  • eine bestimmte Standzuweisung oder
  • die Überlassung von öffentlichem Grund und Boden.

Nährere Informationen zu den einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

 

Gebühren

Gebühren

Für die Erteilung der Dauererlaubnis nach § 2 GastG fällt eine Verwaltungsgebühr zwischen 25,00 Euro und 1.000,00 Euro an. Die Rahmengebühr beträgt 210,00 Euro. Die Höhe der Gebühr hängt vom jeweiligen Verwaltungsaufwand ab, daher kann es bei erheblichen Verwaltungsaufwand zu einer höheren Verwaltungsgebühr kommen. Des Weiteren werden jeweils 26,00 Euro für natürliche Personen und 33,00 Euro für juristische Personen für die Gewerbeanzeige zum Eintrag in das Gewerberegister erhoben.

 

Kontakt

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Stand: 13.08.2024

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