Archiv-Beitrag vom 04.01.2010Umweltfreundlicher Winterdienst
Es wird kälter, der Winter (und der Schnee) ist da und sofort stellen sich folgende Fragen:
Wer muss den Schnee beseitigen?
Hausbesitzer und/oder mit Schneefegen und Eisräumen beauftragte Mieter!
Wann muss der Schnee beseitigt werden?
Zwischen 7.00 und 20.00 Uhr auf dem Gehweg sofort, sobald es aufgehört hat zu schneien (nachts darf der Schnee liegen bleiben). Bildet sich Glatteis, muss zwischen 7.00 und 20.00 Uhr unverzüglich dafür gesorgt werden, dass die Rutschgefahr mit abstumpfenden Mitteln gebannt wird. Sonn- und Feiertags darf allerdings zwei Stunden länger geschlafen werden.
Wie muss der Schnee geräumt werden?
Auf der geräumten Fläche müssen zwei Personen ungehindert aneinander vorbeigehen können, bei Geschäftsstraßen entsprechend mehr. Bei Straßen ohne Bürgersteig ist ein Streifen an der Fahrbahnseite begehbar zu machen, in verkehrsberuhigten Zonen gilt ein Streifen von 1,5 m Breite an der Grundstücksseite als Gehweg. Anlieger, die keine Stra-ßenreinigungsgebühr zahlen, müssen auch (etwa bei Wendehämmern und in Anliegerstraßen) die gefährlichen Stellen der Fahrbahn von Schnee und Eis befreien.
Womit kann Glatteis beseitigt werden?
! Streusalz ist tabu.
Nach der Straßenreinigungssatzung ist der Einsatz von Salz oder anderen auftauenden Mitteln auf Gehwegen wegen der Schäden für Bäume und andere Pflanzen grundsätzlich verboten.
Das Amt für Umweltschutz rät deshalb dazu, mit dem Umweltengel ausgezeichnete Produkte zu verwenden, die keine organischen Bestandteile oder löslichen Schwermetalle enthalten und nur abstumpfend sind (wie Sand, Asche, Split oder Granulat). Später sollten diese Stoffe wieder aufgekehrt werden, damit sie nicht die Kanalisation verstopfen. Bei Glatteis dürfen nur an Stellen wie Treppen oder starken Gefällen auftauende Mittel verwendet werden. Salz und Granulat sollten dazu im Verhältnis 1:4 vermischt werden!
§ Hinweis:
Nach der Rechtsprechung gehören zu den Gehwegen auch Stich- und Verbindungswege, die nicht in das Straßenverzeichnis aufgenommen werden müssen. Für den Grund-stückseigentümer ist dies aus seinem Grundsteuerbescheid leicht zu erkennen, da er in diesem Fall für die Reinigung des angrenzenden Stich- oder Verbindungsweges auch keine Straßenreinigungsgebühr zu zahlen braucht. Auskünfte dazu gibt das Amt für Umweltschutz.
Für den Winterdienst des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes ist die MEG verantwortlich, die im Innenstadtbereich und auf den Hauptverkehrsstraßen für Sicherheit sorgt.
Informationen zum Winterdienst erteilt der Bürgerservice der MEG unter Telefon: 02 08 / 99 66 00.
Kontakt
Stand: 28.11.2011
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