Unterhaltsvorschuss
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält ein Kind für die Zeit ab Juli 2017 Leistungen, wenn es unter anderem
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- in Deutschland seinen Wohnsitz hat,
- hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil keinen Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Mindestunterhaltes erhält.
Ein Kind ab vollendetem 12. Lebensjahr hat aber nur dann einen Anspruch, wenn
- es selbst nicht auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) angewiesen ist oder
- wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Die Höhe des Unterhaltvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Dieser wird alle zwei Jahre neu festgelegt.
Im Kalenderjahr 2021 ergeben sich, nach Abzug des vollen Kindergeldes, folgende Unterhaltsvorschussleistungen:
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 174.- Euro
- Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 232.- Euro
- Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 309.- Euro
Ab dem 1. Januar 2022 ergeben sich dann folgende Unterhaltsvorschussleistungen:
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 177.- Euro
- Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 236.- Euro
- Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 314.- Euro
Es werden weiterhin regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenbezüge und zum Teil eigenes Einkommen des Kindes abgezogen.
Die Unterhaltsvorschusskasse ist zurzeit telefonisch oder per E-Mail zu erreichen. Anträge senden Sie bitte per Post zu oder legen diese in den Hausbriefkasten Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr. Persönliche Vorsprachen können nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen.
Weitere Informationen können Sie dem beigefügten Flyer entnehmen.
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Kontext
Stand: 30.03.2023
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