Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung
Verfahren nach § 35 Absatz 6 Gewerbeordnung
Ihnen wurde die Ausübung eines Gewerbes untersagt und Sie möchten prüfen lassen, inwieweit die Ausübung wieder gestattet werden kann?
Eine Wiedergestattung kommt in Betracht, wenn einem*einer Gewerbetreibenden die selbständige Ausübung eines, mehrerer oder aller Gewerbe nach § 35 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Grundvoraussetzung ist, dass nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens die Unzuverlässigkeitstatbestände entfallen sind. Es müssen somit Umstände eintreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Zuverlässigkeit wieder hergestellt ist.
Die Gebühr für das Verfahren richtet sich nach dem Umfang der beantragten Wiedergestattung und kann zwischen 200,- und 1.000,- Euro liegen.
Im Falle der Antragsablehnung beträgt die Gebühr drei Viertel des Betrages, der für eine positive Entscheidung erhoben worden wäre.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt.
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Stand: 12.04.2023
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