Beratung in Kindschafts- und Unterhaltsangelegenheiten / Gemeinsame elterliche Sorge

Beratung in Kindschafts- und Unterhaltsangelegenheiten / Gemeinsame elterliche Sorge

Eltern mit Babyschuhen, Geburt, elterliche Sorge, Unterhaltsfragen - Pixabay

Wird ein Kind geboren, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält das Sozialamt - Bereich Jugend - darüber vom zuständigen Standesamt eine Mitteilung und bietet der Mutter unverzüglich Beratung und Unterstützung hinsichtlich der Vaterschaftsfeststellung und/oder der Regelung der Unterhaltsansprüche des Kindes an.

Dabei wird auf Folgendes hingewiesen:

  • Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung,
  • Art der Vaterschaftsfeststellung (urkundliche Anerkennung, Feststellung im familiengerichtlichen Verfahren),
  • Festsetzung und die Durchführung von Unterhaltsansprüchen,
  • rechtlicher Anspruch auf Einrichtung einer Beistandschaft und deren Bedeutung,
  • Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie 
  • umgangsrechtlichen Bestimmungen.

Elternteile, die ein Kind in ihrer Obhut haben, aber mit dem anderen Elternteil die gemeinsame Sorge ausüben, können sich in Unterhaltsangelegenheiten ebenfalls beraten und unterstützen lassen oder einen Beistand zur Regelung dieser Angelegenheiten bestellen.

Falls ein als Vater eines Kindes geltender Mann nicht der leibliche Vater ist, kann zur Regelung der Abstammungsfrage ein Antrag auf Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft durch das Gericht gestellt werden. Diese Pflegschaft würde dann bei der zuständigen Abteilung des Sozialamtes - Bereich Jugend - geführt werden. Eingehende Beratung und Unterstützung wird ebenfalls angeboten.

In den vorgenannten Fällen werden die Kinder auch in den Verfahren vor dem Familiengericht vertreten.

Junge Volljährige werden hinsichtlich der Überprüfung und Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche gegen die Elternteile beraten und unterstützt. Eine gerichtliche Vertretung ist jedoch nicht möglich.

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, müssen eine Sorgeerklärung abgeben, wenn sie die gemeinsame Sorge über das Kind ausüben wollen. Diese Erklärung muss öffentlich beurkundet und von beiden Eltern abgegeben werden.

Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, gegen den Willen der Mutter des Kindes, ist nur aufgrund einer familiengerichtlichen Entscheidung möglich.

Über die Bedeutung und die Beurkundung beraten die nachfolgend angegebenen Mitarbeitenden.

 

Unterlagen

Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Pass oder Personalausweis
  • Eventuell Scheidungsurteil
  • Unterhaltstitel (Urkunde, Urteil, Beschluss)

Ansprechpersonen

Sie finden uns im Gebäude Friedrichstraße 12, 4. Etage.

 

Buchstaben                     Ansprechperson                     Telefon
A bis D  N.N. 0208 / 455-5126    
E bis O Dirk Beckmann 0208 / 455-5124
P bis Z N.N. 0208 / 455-5126
Leitung Bernd Raffelberg 0208 / 455-5120

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Stand: 11.04.2024

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