Archiv-Beitrag vom 18.04.2018 "Wir kommen zu Ihnen, wenn Sie uns lassen"

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Gemeinsame Aktion von Feuerwehr und Ordnungsamt zu Falschparkern

Am Dienstagabend (21.8.) fand eine gemeinsame Aktion der Feuerwehr und des Ordnungsamtes der Stadt Mülheim an der Ruhr statt. 
Nachdem es in der Vergangenheit immer wieder zu Verzögerungen bei der Anfahrt zu Einsatzstellen, auf Grund von Falschparkern gekommen ist, war diese Aktion erforderlich.
In der Zeit von 18.00 Uhr bis 22.30 Uhr wurden mit einem Löschfahrzeug zirka 25 Brennpunkte im gesamten Stadtgebiet angefahren. Dabei wurde hauptsächlich auf zugeparkte Feuerwehrzufahrten und auf die Befahrbarkeit kleinerer Straßen mit Großfahrzeugen geachtet. 
Dabei wurden mehrfach die sogenannten „Roten Karten“ der Feuerwehr Mülheim verteilt. Diese Karten sollen der erste Hinweis auf eine nicht der jeweiligen Situation angepassten Parkweise sein.

Rote Karte der Feuerwehr Mülheim an der Ruhr für Falschparker - Seite 1 - Thorsten Drewes / Feuerwehr

Rote Karte der Feuerwehr Mülheim an der Ruhr für Falschparker - Seite 2 - Thorsten Drewes / Feuerwehr

Leider mussten durch das Ordnungsamt aber auch kostenpflichtige Verwarnungen ausgesprochen werden.
Insgesamt wurden 18 Bußgelder zwischen 15 Euro (Parken im Parkverbot) und 35 Euro (Parken auf oder in einer Feuerwehrzufahrt) ausgesprochen.

Mit dieser Aktion möchten wir Autofahrer sensibilisieren, sich an die Verkehrsregeln zu halten. Wenn die Einsatzfahrzeuge von Falschparkern blockiert werden, kostet es wertvolle Zeit, die eigentlich zur Rettung von Menschenleben aus Gefahrensituationen genutzt werden sollte.

§ 12 StVO Straßenverkehrs-Ordnung
Absatz 1

Das Parken ist unzulässig

  • 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  • 2. im Bereich von scharfen Kurven,
  • 3. auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen,
  • 4. auf Bahnübergängen,
  • 5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

Absatz 3 

Das Parken ist unzulässig

  • 1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter (m) von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  • 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  • 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  • 4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 (Parken auf dem Gehweg) oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  • 5. vor Bordsteinabsenkungen.

Des Weiteren sollte immer eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3 Meter freigehalten werden.

Weitere Informationen auf der Seite der Feuerwehr.

Kontakt


Stand: 22.10.2018

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