Gebührensatzung für die Abfallentsorgung
Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der
Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28. Juli 2004
in der Fassung der siebzehnten Änderungssatzung vom 15. Dezember 2023
Gültig ab 1. Januar 2024
Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Absatz 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), des § 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 14. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen:
Inhalt:
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenberechnung
§ 3 Gebühren
§ 4 Gebührenpflichtige und Zeitraum der Gebührenpflicht
§ 5 Begriff des Grundstücks
§ 6 Heranziehung und Fälligkeit
§ 7 Anzeige- und Auskunftspflicht
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung werden öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenberechnung
Die Gebühren werden nach der Inanspruchnahme der Einrichtung der städtischen Abfallentsorgung bemessen. Berechnungsmaßstäbe sind das bereitgestellte Behältervolumen, die Häufigkeit der Abfuhr und/oder der Zeitaufwand.
§ 3 Gebühren
1. |
Gebühr für Abfälle aus Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen bei regelmäßiger Behälterabfuhr |
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1.1 |
vom Abholplatz gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 in der zurzeit gültigen Fassung. |
||||
1.1.1 |
Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr) |
||||
1.1.1.1 |
für fahrbare Restabfallbehälter mit |
60 Liter Inhalt |
288,45 Euro/Jahr |
||
1.1.1.2 |
für fahrbare Restabfallbehälter mit |
80 Liter Inhalt |
344,06 Euro/Jahr |
||
1.1.1.3 |
für fahrbare Restabfallbehälter mit |
120 Liter Inhalt |
455,26 Euro/Jahr |
||
1.1.1.4 |
für fahrbare Restabfallbehälter mit |
240 Liter Inhalt |
748,32 Euro/Jahr |
||
1.1.1.5 |
für fahrbare Restabfallbehälter mit |
660 Liter Inhalt |
2.108,61 Euro/Jahr |
||
1.1.1.6 |
für fahrbare Restabfallbehälter mit |
770 Liter Inhalt |
2.439,76 Euro/Jahr |
||
1.1.1.7 |
für fahrbare Restabfallbehälter mit |
1.100 Liter Inhalt |
3.271,05 Euro/Jahr |
||
1.1.1.8 | für Unterflurbehälter für Restabfall mit | je 1.000 Liter Inhalt | 3.175.54 Euro/Jahr | ||
Diese Sätze sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen. Für die außerhalb der Regelabfuhr zusätzlich durchgeführten Leerungen wird bei fahrbaren Behältern ein Aufschlag von 15 % festgesetzt. |
|||||
1.1.2 |
Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche |
||||
1.1.2.1 |
für fahrbare Restabfallbehälter mit |
60 Liter Inhalt |
144,23 Euro/Jahr |
||
1.1.2.2 |
für fahrbare Restabfallbehälter mit |
80 Liter Inhalt |
172,04 Euro/Jahr |
||
1.2 |
Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 die unter den Punkten 1.2.1.1 bis 1.2.1.5 und 1.2.2.1 bis 1.2.2.2 aufgeführten Leistungen angeboten: |
||||
1.2.1 |
Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr) |
||||
1.2.1.1 |
bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 60 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
||||
bis 10 Meter |
38,02 Euro/Jahr |
||||
von 10 Meter bis 30 Meter |
76,04 Euro/Jahr |
||||
von 30 Meter bis 100 Meter |
133,06 Euro/Jahr |
||||
über 100 Meter, je angefangene 100 Meter |
133,06 Euro/Jahr |
||||
bis 10 Meter über Stufen |
76,04 Euro/Jahr |
||||
von 10 Meter bis 30 Meter über Stufen |
133,06 Euro/Jahr |
||||
von 30 Meter bis 100 Meter über Stufen |
152,05 Euro/Jahr |
||||
über 100 Meter über Stufen, je angefangene 100 Meter | 152,05 Euro/Jahr | ||||
aus dem Keller | 152,05 Euro/Jahr | ||||
1.2.1.2 |
bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 80 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
||||
bis 10 Meter |
40,55 Euro/Jahr |
||||
von 10 Meter bis 30 Meter |
81,09 Euro/Jahr |
||||
von 30 Meter bis 100 Meter |
141,93 Euro/Jahr |
||||
über 100 Meter, je angefangene 100 Meter |
141,93 Euro/Jahr |
||||
bis 10 Meter über Stufen |
81,09 Euro/Jahr |
||||
von 10 Meter bis 30 Meter über Stufen |
141,93 Euro/Jahr |
||||
von 30 Meter bis 100 Meter über Stufen | 162,20 Euro/Jahr | ||||
über 100 Meter über Stufen, je angefangene 100 Meter | 162,20 Euro/Jahr | ||||
aus dem Keller |
162,20 Euro/Jahr |
||||
1.2.1.3 |
bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 120 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
||||
bis 10 Meter |
45,61 Euro/Jahr |
||||
von 10 Meter bis 30 Meter |
91,24 Euro/Jahr |
||||
von 30 Meter bis 100 Meter |
159,66 Euro/Jahr |
||||
über 100 Meter, je angefangene 100 Meter | 159,66 Euro/Jahr | ||||
1.2.1.4 |
bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 240 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
||||
bis 10 Meter |
50,69 Euro/Jahr |
||||
von 10 Meter bis 30 Meter |
101,37 Euro/Jahr |
||||
von 30 Meter bis 100 Meter |
177,40 Euro/Jahr |
||||
über 100 Meter, je angefangene 100 Meter | 177,40 Euro/Jahr | ||||
1.2.1.5 |
bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 660 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
||||
bis 10 Meter |
152,05 Euro/Jahr |
||||
von 10 Meter bis 30 Meter |
304,13 Euro/Jahr |
||||
von 30 Meter bis 100 Meter |
532,19 Euro/Jahr |
||||
über 100 Meter, je angefangene 100 Meter | 532,19 Euro/Jahr | ||||
1.2.1.6 |
bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 770 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
||||
bis 10 Meter |
172,34 Euro/Jahr |
||||
von 10 Meter bis 30 Meter |
344,68 Euro/Jahr |
||||
von 30 Meter bis 100 Meter |
603,19 Euro/Jahr |
||||
über 100 Meter, je angefangene 100 Meter | 603,19 Euro/Jahr | ||||
1.2.1.7 |
bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 1.100 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
||||
bis 10 Meter |
192,61 Euro/Jahr |
||||
von 10 Meter bis 30 Meter |
385,22 Euro/Jahr |
||||
von 30 Meter bis 100 Meter |
674,12 Euro/Jahr |
||||
über 100 Meter, je angefangene 100 Meter | 674,12 Euro/Jahr | ||||
Die Sätze 1.2.1.1 bis 1.2.1.7 sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen. |
|||||
Bei einer Abholung über Stufen sind ausschließlich Restabfallbehälter von 60 Liter und 80 Liter Inhalt zulässig. |
|||||
1.2.2 |
Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche |
||||
1.2.2.1 |
bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 60 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
||||
bis 10 Meter |
19,00 Euro/Jahr |
||||
von 10 Meter bis 30 Meter |
38,02 Euro/Jahr |
||||
von 30 Meter bis 100 Meter |
66,53 Euro/Jahr |
||||
über 100 Meter, je angefangene 100 Meter |
66,53 Euro/Jahr |
||||
bis 10 Meter über Stufen |
38,02 Euro/Jahr |
||||
von 10 Meter bis 30 Meter über Stufen |
66,53 Euro/Jahr |
||||
von 30 Meter bis 100 Meter über Stufen |
76,04 Euro/Jahr |
||||
über 100 Meter über Stufen, je angefangene 100 Meter | 76,04 Euro/Jahr | ||||
aus dem Keller |
76,04 Euro/Jahr |
||||
1.2.2.2 |
bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 80 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
||||
bis 10 Meter |
20,28 Euro/Jahr |
||||
von 10 Meter bis 30 Meter |
40,55 Euro/Jahr |
||||
von 30 Meter bis 100 Meter |
70,95 Euro/Jahr |
||||
über 100 Meter, je angefangene 100 Meter |
70,95 Euro/Jahr |
||||
bis 10 Meter über Stufen |
40,55 Euro/Jahr |
||||
von 10 Meter bis 30 Meter über Stufen |
70,95 Euro/Jahr |
||||
von 30 Meter bis 100 Meter über Stufen |
81,09 Euro/Jahr |
||||
1.3 |
Die Leerung des Bioabfallbehälters beziehungsweise der Bioabfallbehälter erfolgt jede zweite Woche und in den Monaten April bis einschließlich November jede Woche. |
||||
Die Gebührensätze für zusätzliche Bioabfallbehälter gemäß § 14 Absatz 3, Satz 3 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 in der zurzeit gültigen Fassung betragen bei Abholung vom Abholplatz gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 in der zurzeit gültigen Fassung: |
|||||
1.3.1 |
für fahrbare Bioabfallbehälter mit 120 Liter Inhalt |
113,82 Euro/Jahr |
|||
1.3.2 |
für fahrbare Bioabfallbehälter mit 240 Liter Inhalt |
187,08 Euro/Jahr |
|||
1.4 |
Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 in der zurzeit gültigen Fassung werden die unter den Punkten 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Leistungen angeboten: |
||||
1.4.1 |
bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 120 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
||||
bis 10 Meter |
38,02 Euro/Jahr |
||||
von 10 Meter bis 30 Meter |
76,04 Euro/Jahr |
||||
von 30 Meter bis 100 Meter |
133,06 Euro/Jahr |
||||
über 100 Meter, je angefangene 100 Meter | 133,06 Euro/Jahr | ||||
1.4.2 |
Bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 240 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: |
||||
bis 10 Meter |
42,24 Euro/Jahr |
||||
von 10 Meter bis 30 Meter |
84,48 Euro/Jahr |
||||
von 30 Meter bis 100 Meter |
147,83 Euro/Jahr |
||||
über 100 Meter, je angefangene 100 Meter | 147,83 Euro/Jahr | ||||
1.5 | Die Leerung des/r Abfallbehälter/s für Altpapier (Blaue Tonne/n) erfolgt jede vierte Woche. | ||||
1.6 | Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 in der zurzeit gültigen Fassung werden die unter den Punkten 1.6.1, 1.6.2 und 1.6.3 aufgeführten Leistungen angeboten: | ||||
1.6.1 | bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 120 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: | ||||
bis 10 Meter | 11,39 Euro/Jahr | ||||
von 10 Meter bis 30 Meter | 22,81 Euro/Jahr | ||||
von 30 Meter bis 100 Meter | 39,92 Euro/Jahr | ||||
über 100 Meter, je angefangene 100 Meter | 39,92 Euro/Jahr | ||||
1.6.2 | bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 240 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: | ||||
bis 10 Meter | 12,66 Euro/Jahr | ||||
von 10 Meter bis 30 Meter | 25,36 Euro/Jahr | ||||
von 30 Meter bis 100 Meter | 44,36 Euro/Jahr | ||||
über 100 Meter, je angefangene 100 Meter | 44,36 Euro/Jahr | ||||
1.6.3 | bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 1.100 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren: | ||||
bis 10 Meter | 48,48 Euro/Jahr | ||||
von 10 Meter bis 30 Meter | 96,30 Euro/Jahr | ||||
von 30 Meter bis 100 Meter | 168,54 Euro/Jahr | ||||
über 100 Meter, je angefangene 100 Meter | 168,54 Euro/Jahr | ||||
2. |
Gebühr für sonstige Leistungen zur Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen und Abfällen zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen |
||||
2.1 |
Abfallentsorgung mit Großraumwechselcontainern |
||||
Die Gebühren setzen sich zusammen aus Grundgebühren für die Behältergestellung und den Transport zuzüglich der Entsorgungskosten. |
|||||
2.1.1 |
Grundgebühren für Behältergestellung und Transport |
||||
2.1.1.1 |
für die Gestellung eines Großraumwechselcontainers pro |
||||
Kalendermonat (gleich Mindestgebühr) |
63,90 Euro |
||||
2.1.1.2 |
für die Gestellung einer Abfallpresse pro Kalendermonat |
||||
(gleich Mindestgebühr) |
365,10 Euro |
||||
2.1.1.3 |
je Transport |
153,10 Euro |
|||
2.1.1.4 |
bei gleichzeitiger Abholung von zwei Großraumwechselcontainern bei dem Gebührenpflichtigen unter Einsatz eines Containerfahrzeuges mit Anhänger pro Behälter je Transport |
122,20 Euro |
|||
2.1.2 |
Entsorgungskosten |
||||
|
für Abfälle aus Haushaltungen, die nicht über die regelmäßige Behälterabfuhr gemäß 1.1 und 1.2 der Satzung, sondern über Großraumwechselcontainer entsorgt werden und brennbare Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen |
143,10 Euro/Tonne |
|||
2.2 |
Für Abfuhr mit städtischen Sammelfahrzeugen verschiedener Größen nach Zeitaufwand (Berechnungseinheit je 6 Minuten) |
528,30 Euro/Stunde |
|||
2.3 |
Behälterabfuhr außerhalb der regelmäßigen Abfuhr bei ausschließlicher Abholung vom Abholplatz |
||||
2.3.1 |
Bei Ausleihen eines |
||||
2.3.1.1 |
Abfallbehälters mit 80 Liter Inhalt |
60,60 Euro/Stück |
|||
2.3.1.2 |
Abfallbehälters mit 120 Liter Inhalt |
56,10 Euro/Stück |
|||
2.3.1.3 |
Abfallbehälters mit 240 Liter Inhalt |
66,20 Euro/Stück |
|||
2.3.1.4 |
Abfallbehälters mit 660 Liter Inhalt |
83,60 Euro/Stück |
|||
2.3.1.5 |
Abfallbehälters mit 770 Liter Inhalt |
84,60 Euro/Stück |
|||
2.3.1.6 |
Abfallbehälters mit 1.100 Liter Inhalt |
98,90 Euro/Stück |
|||
2.3.2 |
Für jeden weiteren Behälter, begrenzt bei 80 bis 240 Liter Inhalt auf 10 Behälter und bei 660 bis 1.100 Liter Inhalt auf 6 Behälter, wird nur der Preis für die Entsorgung berechnet. |
||||
2.3.2.1 |
Für Abfallbehälter mit 80 Liter Inhalt |
5,50 Euro/Stück |
|||
2.3.2.2 |
Für Abfallbehälter mit 120 Liter Inhalt |
8,60 Euro/Stück |
|||
2.3.2.3 |
Für Abfallbehälter mit 240 Liter Inhalt |
15,80 Euro/Stück |
|||
2.3.2.4 |
Für Abfallbehälter mit 660 Liter Inhalt |
34,50 Euro/Stück |
|||
2.3.2.5 |
Für Abfallbehälter mit 770 Liter Inhalt |
38,70 Euro/Stück |
|||
2.3.2.6 |
Für Abfallbehälter mit 1.100 Liter Inhalt |
54,40 Euro/Stück |
|||
3. |
Gebühr je Abfallsack mit 120 Liter Inhalt |
5,90 Euro |
|||
4. |
Gebühr je Laubsack mit 120 Liter Inhalt |
2,00 Euro |
|||
5. |
Gebühr für den Austausch von Abfallbehältern von 60 Liter bis 1.100 Liter Inhalt ab angeforderter zweiter Volumenänderung innerhalb eines Kalenderjahres (Bei Wohnungswechsel oder der Einführung zusätzlicher Getrenntsammelsysteme erfolgt der Behältertausch ohne Gebühr) |
40,70 Euro |
§ 4 Gebührenpflichtige und Zeitraum der Gebührenpflicht
1. Gebührenpflichtige sind die anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Wohnungseigentümergemeinschaften sind gleichzeitig neben den einzelnen Wohnungseigentümern gebührenpflichtig. Gebührenpflichtige für die unter
§ 3 Punkt 2 genannten Leistungen sind die Leistungsempfänger und Auftraggeber.
2. Bei Eigentümerwechsel beginnt die Gebührenpflicht für den neuen Eigentümer mit dem 1. des Monats, der dem Eigentumsübergang (Grundbucheintragung) folgt.
Bis dahin bleibt der bisherige Eigentümer gebührenpflichtig.
3. Die Gebührenpflicht beginnt bei Benutzung von Abfallbehältern mit einem Fassungsvermögen von 60 bis 1.100 Liter am 1. des Monats, der dem Tage der Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung folgt. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die städtische Abfallentsorgung eingestellt worden ist.
4. Ändern sich bei Abfallbehältern mit 60 bis 1.100 Liter Fassungsvermögen Anzahl, Größe und/oder die Häufigkeit der Abfuhrtage im Laufe eines Erhebungszeitraumes, sind die Gebühren neu zu berechnen. Die Gebühr ist jeweils für einen vollen Monat zu berechnen, auch wenn sich die Abfuhr nur auf einen Teil des Monats erstreckt. Die neue Gebühr ist vom Beginn des Monats an zu berechnen, der auf die Änderung folgt.
§ 5 Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist der durch Vermessung räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht ist.
§ 6 Heranziehung und Fälligkeit
1. Erhebungszeitraum (Heranziehungszeitraum) für die Abfallentsorgungsgebühren ist das Kalenderjahr.
2. Die Gebühren nach § 3 werden durch einen Gebührenbescheid, der mit einem Bescheid über andere Benutzungsgebühren verbunden sein kann, festgesetzt.
Sie werden jeweils mit einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. Abweichend hiervon werden sie am 1. Juli eines jeden Jahres fällig, wenn der Gebührenpflichtige eine jährliche Zahlungsweise bis zum 30. September des dem Erhebungszeitraum vorangehenden Jahres beantragt hat.
3. Die Gebührenpflichtigen erhalten den Gebührenbescheid durch die Stadt oder den von ihr beauftragten Dritten.
§ 7 Anzeige- und Auskunftspflicht
Die Gebührenpflichtigen (§ 4) haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Änderungen, welche die Gebührenpflicht und -höhe beeinflussen, unaufgefordert der Stadt zur Kenntnis zu bringen. Beauftragte der Stadt sind im Rahmen des § 22 a Kommunalabgabengesetz berechtigt, zur Festsetzung und Überprüfung der Bemessungsgrundlagen das Grundstück zu betreten und Auskünfte einzuholen.
Kontakt
Stand: 15.01.2024
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