Gebührensatzung für die Abfallentsorgung

Gebührensatzung für die Abfallentsorgung

Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der
Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28. Juli 2004
in der Fassung der siebzehnten Änderungssatzung vom 15. Dezember 2023

Gültig ab 1. Januar 2024

Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Absatz 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), des § 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 14. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt:
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenberechnung
§ 3 Gebühren
§ 4 Gebührenpflichtige und Zeitraum der Gebührenpflicht
§ 5 Begriff des Grundstücks
§ 6 Heranziehung und Fälligkeit
§ 7 Anzeige- und Auskunftspflicht

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung werden öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben.

§ 2 Gebührenberechnung

Die Gebühren werden nach der Inanspruchnahme der Einrichtung der städtischen Abfallentsorgung bemessen. Berechnungsmaßstäbe sind das bereitgestellte Behältervolumen, die Häufigkeit der Abfuhr und/oder der Zeitaufwand.

§ 3 Gebühren

1.

Gebühr für Abfälle aus Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen bei regelmäßiger Behälterabfuhr

1.1

vom Abholplatz gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 in der zurzeit gültigen Fassung.

1.1.1

Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr)

1.1.1.1

für fahrbare Restabfallbehälter mit

60 Liter Inhalt

288,45 Euro/Jahr

1.1.1.2

für fahrbare Restabfallbehälter mit

80 Liter Inhalt

344,06 Euro/Jahr

1.1.1.3

für fahrbare Restabfallbehälter mit

120 Liter Inhalt

455,26 Euro/Jahr

1.1.1.4

für fahrbare Restabfallbehälter mit

240 Liter Inhalt

748,32 Euro/Jahr

1.1.1.5

für fahrbare Restabfallbehälter mit

660 Liter Inhalt

2.108,61 Euro/Jahr

1.1.1.6

für fahrbare Restabfallbehälter mit

770 Liter Inhalt

2.439,76 Euro/Jahr

1.1.1.7

für fahrbare Restabfallbehälter mit

1.100 Liter Inhalt

3.271,05 Euro/Jahr

1.1.1.8 für Unterflurbehälter für Restabfall mit je 1.000 Liter Inhalt 3.175.54 Euro/Jahr
 

Diese Sätze sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen. Für die außerhalb der Regelabfuhr zusätzlich durchgeführten Leerungen wird bei fahrbaren Behältern ein Aufschlag von 15 % festgesetzt.

1.1.2

Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche

1.1.2.1

für fahrbare Restabfallbehälter mit

60 Liter Inhalt

144,23 Euro/Jahr

1.1.2.2

für fahrbare Restabfallbehälter mit

80 Liter Inhalt

172,04 Euro/Jahr

1.2

Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 die unter den Punkten 1.2.1.1 bis 1.2.1.5 und 1.2.2.1 bis 1.2.2.2 aufgeführten Leistungen angeboten:

1.2.1

Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr)

1.2.1.1

bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 60 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

38,02 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

76,04 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

133,06 Euro/Jahr

   

über 100 Meter, je angefangene 100 Meter

133,06 Euro/Jahr

   

bis 10 Meter über Stufen

76,04 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter über Stufen

133,06 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter über Stufen

152,05 Euro/Jahr

    über 100 Meter über Stufen, je angefangene 100 Meter 152,05 Euro/Jahr
    aus dem Keller 152,05 Euro/Jahr

1.2.1.2

bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 80 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

40,55 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

81,09 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

141,93 Euro/Jahr

   

über 100 Meter, je angefangene 100 Meter

141,93 Euro/Jahr

   

bis 10 Meter über Stufen

81,09 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter über Stufen

141,93 Euro/Jahr

    von 30 Meter bis 100 Meter über Stufen 162,20 Euro/Jahr
    über 100 Meter über Stufen, je angefangene 100 Meter 162,20 Euro/Jahr
   

aus dem Keller

162,20 Euro/Jahr

1.2.1.3

bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 120 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

45,61 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

91,24 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

159,66 Euro/Jahr

    über 100 Meter, je angefangene 100 Meter 159,66 Euro/Jahr

1.2.1.4

bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 240 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

50,69 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

101,37 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

177,40 Euro/Jahr

    über 100 Meter, je angefangene 100 Meter 177,40 Euro/Jahr

1.2.1.5

bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 660 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

152,05 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

304,13 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

532,19 Euro/Jahr

    über 100 Meter, je angefangene 100 Meter 532,19 Euro/Jahr

1.2.1.6

bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 770 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

172,34 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

344,68 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

603,19 Euro/Jahr

    über 100 Meter, je angefangene 100 Meter 603,19 Euro/Jahr

1.2.1.7

bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 1.100 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

192,61 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

385,22 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

674,12 Euro/Jahr

    über 100 Meter, je angefangene 100 Meter 674,12 Euro/Jahr
 

Die Sätze 1.2.1.1 bis 1.2.1.7 sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen.

 

Bei einer Abholung über Stufen sind ausschließlich Restabfallbehälter von 60  Liter und 80 Liter Inhalt zulässig.

1.2.2

Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche

1.2.2.1

bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 60 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

19,00 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

38,02 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

66,53 Euro/Jahr

   

über 100 Meter, je angefangene 100 Meter

66,53 Euro/Jahr

   

bis 10 Meter über Stufen

38,02 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter über Stufen

66,53 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter über Stufen

76,04 Euro/Jahr

    über 100 Meter über Stufen, je angefangene 100 Meter 76,04 Euro/Jahr
    aus dem Keller

76,04 Euro/Jahr

1.2.2.2

bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 80 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

20,28 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

40,55 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

70,95 Euro/Jahr

   

über 100 Meter, je angefangene 100 Meter

70,95 Euro/Jahr

   

bis 10 Meter über Stufen

40,55 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter über Stufen

70,95 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter über Stufen

81,09 Euro/Jahr

1.3

Die Leerung des Bioabfallbehälters beziehungsweise der Bioabfallbehälter erfolgt jede zweite Woche und in den Monaten April bis einschließlich November jede Woche.

 

Die Gebührensätze für zusätzliche Bioabfallbehälter gemäß § 14 Absatz 3, Satz 3 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 in der zurzeit gültigen Fassung betragen bei Abholung vom Abholplatz gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 in der zurzeit gültigen Fassung:

1.3.1

für fahrbare Bioabfallbehälter mit 120 Liter Inhalt

113,82 Euro/Jahr

1.3.2

für fahrbare Bioabfallbehälter mit 240 Liter Inhalt

187,08 Euro/Jahr

1.4

Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 in der zurzeit gültigen Fassung werden die unter den Punkten 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Leistungen angeboten:

1.4.1

bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 120 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

38,02 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

76,04 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

133,06 Euro/Jahr

    über 100 Meter, je angefangene 100 Meter 133,06 Euro/Jahr

1.4.2

Bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 240 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

42,24 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

84,48 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

147,83 Euro/Jahr

    über 100 Meter, je angefangene 100 Meter 147,83 Euro/Jahr
1.5 Die Leerung des/r Abfallbehälter/s für Altpapier (Blaue Tonne/n) erfolgt jede vierte Woche.
1.6 Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 in der zurzeit gültigen Fassung werden die unter den Punkten 1.6.1, 1.6.2 und 1.6.3 aufgeführten Leistungen angeboten:
1.6.1 bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 120 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:  
    bis 10 Meter 11,39 Euro/Jahr
    von 10 Meter bis 30 Meter 22,81 Euro/Jahr
    von 30 Meter bis 100 Meter 39,92 Euro/Jahr
    über 100 Meter, je angefangene 100 Meter 39,92 Euro/Jahr
1.6.2 bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 240 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:  
    bis 10 Meter 12,66 Euro/Jahr
    von 10 Meter bis 30 Meter 25,36 Euro/Jahr
    von 30 Meter bis 100 Meter 44,36 Euro/Jahr
    über 100 Meter, je angefangene 100 Meter 44,36 Euro/Jahr
1.6.3 bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 1.100 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:  
    bis 10 Meter 48,48 Euro/Jahr
    von 10 Meter bis 30 Meter 96,30 Euro/Jahr
    von 30 Meter bis 100 Meter 168,54 Euro/Jahr
    über 100 Meter, je angefangene 100 Meter 168,54 Euro/Jahr

2.

Gebühr für sonstige Leistungen zur Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen und Abfällen zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen

2.1

Abfallentsorgung mit Großraumwechselcontainern

 

Die Gebühren setzen sich zusammen aus Grundgebühren für die Behältergestellung und den Transport zuzüglich der Entsorgungskosten.

2.1.1

Grundgebühren für Behältergestellung und Transport

2.1.1.1

für die Gestellung eines Großraumwechselcontainers pro

 
 

Kalendermonat (gleich Mindestgebühr)

63,90 Euro

2.1.1.2

für die Gestellung einer Abfallpresse pro Kalendermonat

 
 

(gleich Mindestgebühr)

365,10 Euro

2.1.1.3

je Transport

153,10 Euro

2.1.1.4

bei gleichzeitiger Abholung von zwei Großraumwechselcontainern bei dem Gebührenpflichtigen unter Einsatz eines Containerfahrzeuges mit Anhänger pro Behälter je Transport

122,20 Euro

2.1.2

Entsorgungskosten

 

 

für Abfälle aus Haushaltungen, die nicht über die regelmäßige Behälterabfuhr gemäß 1.1 und 1.2 der Satzung, sondern über Großraumwechselcontainer entsorgt werden und brennbare Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen

143,10 Euro/Tonne

2.2

Für Abfuhr mit städtischen Sammelfahrzeugen verschiedener Größen nach Zeitaufwand (Berechnungseinheit je 6 Minuten)

528,30 Euro/Stunde

2.3

Behälterabfuhr außerhalb der regelmäßigen Abfuhr bei ausschließlicher Abholung vom Abholplatz

 

2.3.1

Bei Ausleihen eines

 

2.3.1.1

Abfallbehälters mit 80 Liter Inhalt

60,60 Euro/Stück

2.3.1.2

Abfallbehälters mit 120 Liter Inhalt

56,10 Euro/Stück

2.3.1.3

Abfallbehälters mit 240 Liter Inhalt

66,20 Euro/Stück

2.3.1.4

Abfallbehälters mit 660 Liter Inhalt

83,60 Euro/Stück

2.3.1.5

Abfallbehälters mit 770 Liter Inhalt

84,60 Euro/Stück

2.3.1.6

Abfallbehälters mit 1.100 Liter Inhalt

98,90 Euro/Stück

2.3.2

Für jeden weiteren Behälter, begrenzt bei 80 bis 240 Liter Inhalt auf 10 Behälter und bei 660 bis 1.100 Liter Inhalt auf 6 Behälter, wird nur der Preis für die Entsorgung berechnet.

2.3.2.1

Für Abfallbehälter mit 80 Liter Inhalt

5,50 Euro/Stück

2.3.2.2

Für Abfallbehälter mit 120 Liter Inhalt

8,60 Euro/Stück

2.3.2.3

Für Abfallbehälter mit 240 Liter Inhalt

15,80 Euro/Stück

2.3.2.4

Für Abfallbehälter mit 660 Liter Inhalt

34,50 Euro/Stück

2.3.2.5

Für Abfallbehälter mit 770 Liter Inhalt

38,70 Euro/Stück

2.3.2.6

Für Abfallbehälter mit 1.100 Liter Inhalt

54,40 Euro/Stück

3.

Gebühr je Abfallsack mit 120 Liter Inhalt

5,90 Euro

4.

Gebühr je Laubsack mit 120 Liter Inhalt

2,00 Euro

5.

Gebühr für den Austausch von Abfallbehältern von 60 Liter bis 1.100 Liter Inhalt ab angeforderter zweiter Volumenänderung innerhalb eines Kalenderjahres (Bei Wohnungswechsel oder der Einführung zusätzlicher Getrenntsammelsysteme erfolgt der Behältertausch ohne Gebühr)

40,70 Euro

§ 4 Gebührenpflichtige und Zeitraum der Gebührenpflicht

1. Gebührenpflichtige sind die anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Wohnungseigentümergemeinschaften sind gleichzeitig neben den einzelnen Wohnungseigentümern gebührenpflichtig. Gebührenpflichtige für die unter
§ 3 Punkt 2 genannten Leistungen sind die Leistungsempfänger und Auftraggeber.

2. Bei Eigentümerwechsel beginnt die Gebührenpflicht für den neuen Eigentümer mit dem 1. des Monats, der dem Eigentumsübergang (Grundbucheintragung) folgt.
Bis dahin bleibt der bisherige Eigentümer gebührenpflichtig.

3. Die Gebührenpflicht beginnt bei Benutzung von Abfallbehältern mit einem Fassungsvermögen von 60 bis 1.100 Liter am 1. des Monats, der dem Tage der Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung folgt. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die städtische Abfallentsorgung eingestellt worden ist.

4. Ändern sich bei Abfallbehältern mit 60 bis 1.100 Liter Fassungsvermögen Anzahl, Größe und/oder die Häufigkeit der Abfuhrtage im Laufe eines Erhebungszeitraumes, sind die Gebühren neu zu berechnen. Die Gebühr ist jeweils für einen vollen Monat zu berechnen, auch wenn sich die Abfuhr nur auf einen Teil des Monats erstreckt. Die neue Gebühr ist vom Beginn des Monats an zu berechnen, der auf die Änderung folgt.

§ 5 Begriff des Grundstücks

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist der durch Vermessung räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht ist.

§ 6 Heranziehung und Fälligkeit

1. Erhebungszeitraum (Heranziehungszeitraum) für die Abfallentsorgungsgebühren ist das Kalenderjahr.

2. Die Gebühren nach § 3 werden durch einen Gebührenbescheid, der mit einem Bescheid über andere Benutzungsgebühren verbunden sein kann, festgesetzt.
Sie werden jeweils mit einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. Abweichend hiervon werden sie am 1. Juli eines jeden Jahres fällig, wenn der Gebührenpflichtige eine jährliche Zahlungsweise bis zum 30. September des dem Erhebungszeitraum vorangehenden Jahres beantragt hat.

3. Die Gebührenpflichtigen erhalten den Gebührenbescheid durch die Stadt oder den von ihr beauftragten Dritten.

§ 7 Anzeige- und Auskunftspflicht

Die Gebührenpflichtigen (§ 4) haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Änderungen, welche die Gebührenpflicht und -höhe beeinflussen, unaufgefordert der Stadt zur Kenntnis zu bringen. Beauftragte der Stadt sind im Rahmen des § 22 a Kommunalabgabengesetz berechtigt, zur Festsetzung und Überprüfung der Bemessungsgrundlagen das Grundstück zu betreten und Auskünfte einzuholen.

Kontakt


Stand: 15.01.2024

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