Altfahrzeuge und deren Verbleib
Seit dem 1. Juli 2002 existieren das Altfahrzeug-Gesetz (AltfahrzeugG) und die Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung oder AltfahrzeugV).
Nach diesen Vorschriften in Verbindung mit § 15 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) hat jede*r Fahrzeughalter*in bei der endgültigen Abmeldung des Fahrzeuges (Fahrzeuge der Klasse M1: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und der Klasse N1: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis 3,5 Tonnen, sowie bei dreirädrigen Kraftfahrzeugen) gemäß Richtlinie 92/61/EWG einen sogenannten Verwertungsnachweis von einem zertifizierten Verwertungsbetrieb vorzulegen. Diese Betriebe können die Abmeldung des Fahrzeugs im Auftrag der Fahrzeughaltenden übernehmen und gleichzeitig den Verwertungsnachweis vorlegen.
Bei der Verschrottung während der vorübergehenden Stilllegung besteht für die Halter*innen oder Eigentümer*innen des Fahrzeuges ebenfalls die Verpflichtung, das Fahrzeug unter Vorlage des Verwertungsnachweises endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen.
Sofern das Fahrzeug nach der endgültigen Abmeldung nicht verwertet (verschrottet) werden soll, haben Eigentümer*innen oder Halter*innen des Fahrzeugs dies gegenüber der Zulassungsbehörde schriftlich zu erklären (Verbleibserklärung). Ein entsprechendes Formular wird beim Bürgeramt vorgehalten. Sie haben auch die Möglichkeit, das Formular am Ende des Beitrages herunterzuladen und auszudrucken.
Keine Erklärung nach § 15 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist erforderlich bei einer Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens nach § 7 Absatz 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO). Gleiches gilt bei einer Zulassung als Oldtimerfahrzeug.
Anerkannte Annahmestellen und Verwertungsbetriebe finden Sie im Internet, zum Beispiel unter www.altfahrzeugstelle.de.
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Stand: 24.05.2024
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