Anlagen in und an Gewässern

Anlagen in und an Gewässern

Allgemeine Informationen

Gewässer unterliegen dem Grundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes und sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu schützen und zu erhalten.

Der Bau und Betrieb sowie die Unterhaltung von Anlagen in und am Gewässer sind daher nach § 22 Landeswassergesetz NRW - Genehmigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes) - genehmigungspflichtig.

Auf insgesamt 18 Pfeilern aus Stahlbeton ruht die Ruhrtalbrücke zwischen Ickten und den Mintarder Höfen

Dabei kann es sich um folgende Anlagen handeln:

  • Bauliche Anlagen, wie zum Beispiel Brücken, Verrohrungen, Stege, Häuser, Mauern
  • Sonstige Vorrichtungen, beispielsweise Zäune, Dämme, Rohrleitungen, befestigte Wege, die sich im, über oder unter dem Gewässer oder im Uferrandstreifen befinden. Hierbei wird ein rund fünf Meter breiter Streifen - gemessen ab der Böschungsoberkante - unter Schutz gestellt.

Anlagen in und an der Ruhr werden von der Bezirksregierung Düsseldorf betreut. Genehmigungsbehörde für die Gewässer sonstiger Ordnung, die Bäche, ist die Untere Wasserbehörde der Stadt Mülheim. Für die wasserrechtliche Genehmigung wird eine Mindestgebühr von mindestens 200,- Euro erhoben, abhängig von den Bauwertkosten.

Bitte laden Sie sich das Antragsformular herunter und senden Sie dieses an die zuständige Behörde.

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Stand: 31.05.2023

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