Baumschutzsatzung

Baumschutzsatzung

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 4. November 1986 (redaktionell bereinigte Fassung), Urfassung vom 4. November 1986 veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 42 der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 14. November 1986, geändert durch:

  • Satzung vom 3. April 1992 zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Mülheim an der Ruhr (veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 12 der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 15. April 1992)
  • 2. Satzung vom 6. Juli 1992 zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Mülheim an der Ruhr (veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 21 der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 31. Juli 1992)
  • 3. Satzung vom 22. Oktober 2002 zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Mülheim an der Ruhr (veröffentlicht im Amtsblatt Nummer 32 der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 31. Oktober 2002)
Hier finden Sie die Satzung zum Schutz des Baumbestandes (PDF - 70 Kilobyte) zum Herunterladen.

Eine Antragstellung ist ausschließlich mit dem beigefügten Antragsformular möglich.

 

§ 1 Gegenstand der Satzung

1) Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur

a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

b) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung,

c) Abwehr schädlicher Einwirkungen,

d) Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas,

e) Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes geschützt.

2) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor

Gefährdung zu bewahren.

§ 2 Geltungsbereich

1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne.

2) Diese Satzung gilt nicht für

  • landwirtschaftlich genutzte Flächen,
  • forstwirtschaftlich genutzte Flächen,
  • Gärten in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundesklein gartengesetzes.

§ 3 Geschützte Bäume

1) Geschützte Bäume sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimeter (cm) und mehr (Obstbäume und Nadelgehölze: mindestens 100 cm und mehr), gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Bäume).
Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume (außer Obstbäumen und Nadelgehölzen) sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 60 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindeststammumfang von 30 cm aufweist.

2) Diese Satzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen und/oder für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen (siehe § 7).

§ 4 Verbotene Handlungen

1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu
entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.

2) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen nicht ordnungsgemäße Maßnahmen zur

Pflege und Erhaltung geschützter Bäume sowie Maßnahmen zum Betrieb von Baumschulen oder Gärtnereien, zur Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlich Grünflächen sowie zur Bewirtschaftung von Wald.

3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können, insbesondere durch

a) Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (zum Beispiel Asphalt, Beton),

b) Abgrabungen, Ausschachtungen (zum Beispiel durch Aushebung von Gräben) oder Aufschüttungen,

c) Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern,

d) Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,

e) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide), soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind, sowie

f) Anwendung von Streusalzen, soweit nicht durch die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr in der jeweils gültigen Fassung etwas anderes bestimmt ist.

§ 5 Anordnung von Maßnahmen

1) Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines
Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen.

2) Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.

3) Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die

Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

1) Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn

a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,

b) eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,

c) von dem geschützten Baum Gefahren ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,

d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,

e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist,

f) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, daß dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können. Soweit notwendig, sind die Erlaubnisvoraussetzungen von Antragsteller nachzuweisen.

2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn

a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder

b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

3) Ausnahmen oder Befreiungen sind beim Oberstadtdirektor (redaktionelle Anmerkung: derzeit aktuell "bei dem Oberbürgermeister"), Grünflächen- und Friedhofsamt schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen. Im Lageplan sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Art des Stammumfanges und des Kronendurchmessers einzutragen. Im Einzelfall kann die Stadt den Maßstab des Lageplanes bestimmen oder die Vorlage zusätzlicher Unterlagen fordern.

4) Sind Bäume im Rahmen einer unaufschiebbaren Maßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr zu entfernen, so ist dies unverzüglich anzuzeigen und zu begründen.

5) Die Entscheidung über die Ausnahme wird schriftlich erteilt. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Neben bestimmungen verbunden werden.

§ 7 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlung

1) Wird auf der Grundlage des § 6 Absatz 1 eine Ausnahme erteilt, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz einen neuen Baum auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). Ist ein anderer Antragsteller, so tritt er an die Stelle des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten.

2) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen.

3) Die Ersatzpflanzung bemißt sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes gemessen in 1 Meter (m) Höhe über dem Erdboden bis zu 150 cm, ist als Ersatz ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.

4) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemißt sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Absatz 1 bis Absatz 3) zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises.

5) Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden.

§ 8 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren

1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken (innerhalb des Bereiches von 10 m von der Grundstücksgrenze) vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 3 ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen.

2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gemäß § 6 Absatz 3 dem Bauantrag beizufügen. Die Entscheidung über die beantragte Erlaubnis (§ 6 Absatz 4) ergeht gesondert im Baugenehmigungsverfahren; ihr Inhalt wird Bestandteil der Baugenehmigung.

3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen.

§ 9 Folgenbeseitigung

1) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks mit
geschützten Bäumen entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen, geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte für jeden entfernten oder zerstörten Baum einen gleichwertigen Baum zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).

2) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks mit

geschützten Bäumen entgegen den Verboten des § 4 und ohne daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen, geschützte Bäume geschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich ist, Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern.

3) Ist in Fällen des Absatzes 1 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden zu ersetzenden geschützten Baum zu leisten.

4) Für die Ersatzpflanzung (Absatz 1) und die Ausgleichszahlung (Absatz 3) sind die Bestimmungen des § 7 sinngemäß anzuwenden.

5) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert und steht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zu, so können dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 höchstens insoweit auferlegt werden, als er gegen den Dritten einen Ersatzanspruch hat und ihn nicht an die Stadt Mülheim an der Ruhr abtritt. Die Stadt ist verpflichtet, das Angebot, den Ersatzanspruch abzutreten, anzunehmen.

§ 10 Verwendung von Ausgleichszahlungen

Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadt zu
leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden.

§ 11 Betreten von Grundstücken

Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzug besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

1) Ordnungswidrig gemäß § 70 Absatz 1 Nr. 17 Landschaftsgesetz - LG - (redaktionelle Anmerkung: -aktuell- §§ 77 Absatz 1 Nr. 10 und 78 des Landesnaturschutzgesetzes - LNatSchG NRW) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert.

b) Anforderungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gemäß § 5 Absätze 1 und 2 nicht Folge leistet,

c) Nebenbestimmungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 nicht erfüllt,

d) entgegen § 8 Absätze 1 und 3 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder

e) eine Anzeige nach § 6 Absatz 4 unterlässt.

2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 71 Absatz 1 LG (redaktionelle Anmerkung: -aktuell- § 78 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes - LNatSchG NRW) mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.

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Stand: 22.01.2024

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