Gewerbelärm
Große Industrieanlagen und auch kleinere Betriebe (Handwerk) können Störungen durch Lärm verursachen. Aber auch Beeinträchtigungen die von Diskotheken, Biergärten und sonstigen Gaststätten ausgehen, sind Gewerbelärm.
Minderungsmöglichkeiten
Die technische Anleitung Lärm (TA Lärm) regelt die zulässigen Lärmbeiträge gewerblicher Anlagen, indem sie einzuhaltende Richtwerte für die Umgebung festlegt.
Vielfach kann Gewerbe- und Industrielärm durch den Einsatz lärmarmer Maschinen oder durch abschirmende Maßnahmen gemindert werden. Aus diesem Grund werden solche Maßnahmen bereits im Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
Bei dennoch auftretendem Lärm durch Gewerbebetriebe können Sie sich bei der Unteren Immissionsschutzbehörde informieren oder beschweren. Für Gaststätten oder Biergärten ist das Ordnungsamt zuständig. Werden Lärmrichtwerte überschritten, dann können von der zuständigen Behörde nachträgliche Maßnahmen zum Schutze der Nachbarschaft angeordnet werden.
Ansprechpersonen
- Untere Immissionschutzbehörde, Telefon 0208 / 455-7050
- Gaststätten und Biergärten: Ordnungsamt, Telefon 0208 / 455-3200
Rechtliche Grundlagen
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
- Gaststättengesetz (GaststättenG)
Kontakt
Stand: 19.02.2024
[schließen]
Bookmarken bei
Facebook
Twitter
Google
Mister Wong
VZ Netzwerke
del.icio.us