Bürgerversammlung "Erhalt von Straßenbäumen im Stadtgebiet" (Stellungnahme)
Die Verkehrsicherungspflicht ist kein verhandelbares Gut, sondern durch Gesetze klar auf die Kommunalverwaltung als verantwortliche Grundstückseigentümerin übertragen. Die Wahrnehmung führt bedauerlicherweise auch immer wieder zur Fällung alter Bäume, die ersetzt werden und die alten Bäume der nächsten Generation sind.
Dies steht nicht im Widerspruch zu dem erklärten Ziel Mülheim als grüne Stadt dauerhaft zu erhalten und künftig noch mehr Bäume in der Stadt zu pflanzen. Dies ist neben dem Bemühen von uns allen im Rahmen des dringend notwendigen Klimaschutzes weniger CO² auszustoßen, als Klimaanpassung mit dem Ziel das Kleinklima zu verbessern und Schattenräume zu schaffen, ein wichtiges Ziel kommunalen Handelns. Deshalb arbeitet die Stadt Mülheim an der Ruhr auch im regionalen Projekt „dynaklim“ (Dynamische Anpassung an den Klimawandel) mit.
Nachstehend die Antworten zu den öffentlich in der Bürgerversammlung „Erhalt von Straßenbäumen im Stadtgebiet“ am 5. Mai 2014 in der Heinrich-Thöne-Volkshochschule übergebenen schriftlichen Fragen, sowie den in der Versammlung formulierten Fragestellungen aus dem Kreis der Anwesenden.
Schriftlich vorgelegte Fragen
Weshalb wurden Anwohner*innen von Cheruskerstraße und Schlossberg so spät über die Fällung von Bäumen informiert, obwohl dies zu einer elementaren Veränderung des Straßenbildes führt nach § 23 der Gemeindeordnung NRW, die „Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden“?
Der § 23 GO trifft den vorliegenden Fall nicht. Es handelt sich nicht um eine Ratsangelegenheit - die Gremien entscheiden nicht über die Fällung von Bäumen zur Verkehrssicherung - und es handelt sich auch nicht um „allgemein bedeutsame Angelegenheiten" im Sinne der GO. Dies ist, wie im Gesetz beschrieben, auch in der Hauptsatzung der Stadt entsprechend festgelegt.
Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist in der Hauptsatzung für die Stadt Mülheim an der Ruhr, gemäß § 37 Absatz 1 GO, festgelegt. Die danach örtlich zuständige Bezirksvertretung wird zeitnah informiert und beschließt über die Art der Ersatzpflanzung, im Rahmen der behördlichen erteilten Auflagen.
„Vom Entscheidungsrecht ausgenommen sind die Maßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.“ (Anlage III zur Hauptsatzung, Ziffer 2.3)
Die Verkehrssicherungspflicht liegt allein bei der Stadt Mülheim an der Ruhr. Die Fachentscheidungen erfolgen auf gesetzlicher Basis und können schon daher weder Gegenstand politischer Entscheidungen noch Angelegenheit von Bürgerbeteiligung sein.
Wenn das Fachamt eine Baumfällung durchführen muss, wird die Bezirksvertretung davon in Kenntnis gesetzt und je nach der Bedeutung und dem Umfang der Maßnahme werden die Anwohner*innen zum Beispiel über die Presse informiert. Die Handlungsgeschwindigkeit ergibt sich aus dem Sitzungsturnus der Bezirksvertretung und aus der vom Fachamt zu beurteilenden Gefahrenlage.
Aus fachlicher Sicht war in diesem Fall ein zeitlicher Verzug unverantwortbar und so wurden die Anwohner*innen in der Tat sehr kurzfristig über die Presse informiert.
Es ist nachvollziehbar, dass aus der Sicht der Anwohner*innen die Information über diese deutlich in das Wohnumfeld eingreifende Maßnahme sehr spät erfolgte. Eine frühe Information bei vergleichbaren Maßnahmen wurde für die Zukunft - unter Vorbehalt der personellen und finanziellen Ressourcen - zwischenzeitlich zugesagt.
Aus welchem Grund fand das Resümee des externen Gutachters Dr. Wessoly, in den bei 2 von 3 untersuchten Linden eine „ausreichende Sicherheit prinzipielle durch eine Kronenreduzierung wiederherstellbar“ ist, sowie die Äußerung, dass die Verkehrssicherung entweder durch Einkürzung oder Fällung wiederherzustellen sei und „dies letztlich eine Abwägung der politischen Gemengelage ist“, keine Berücksichtigung?
Das Gutachten ist in vollem Umfang in die Entscheidungsfindung des Fachamtes eingeflossen. Der Zweck des Gutachtens besteht in der eingehenden Untersuchung potentieller Gefahrenbäume mit einer Methodik, die der Regelkontrolle nicht zur Verfügung steht, um damit zusätzliche Informationen zur Gefahrenbeurteilung zu erschließen. Das Resümee des Gutachters beschränkt sich auf den beauftragten Untersuchungsinhalt. Die Gesamtbeurteilung verbleibt bei den Verkehrssicherungspflichtigen.
Nachstehend Hintergrundinformationen zur Entscheidung des Fachamtes:
„Die baumfachliche Untersuchung der Silberlinden durch einen Gutachter in der Straße Schloßberg haben schwerwiegende Verkehrssicherungsprobleme ergeben, die das Amt für Grünflächenmanagement und Friedhofswesen (Amt 67) um sofortigen Handeln zwingen, um die Verkehrssicherheit wiederherzustellen.
Die 8 Silberlinden haben ein Alter von 70 bis 80 Jahren und stehen in einem stark eingeschränkten Standraum. Alle Bäume stehen schräg, wobei Phototropismus und Standsicherungsprobleme ursächlich angenommen werden können. Die Bäume zeigen Auffälligkeiten im Veredlungsbereich. Silberlinden bilden im Allgemeinen aufgrund ihres starken Wuchses nur geringe Grundsicherheiten aus. Dies liegt auch in dem speziellen Kronenaufbau (V-Verzweigungen und viele steil aufsteigende Steiläste) begründet.
Die mittels Inclino/Elastomethode eingehend untersuchten 3 Silberlinden weisen Defizite in der grundsätzlichen Stand- und Bruchsicherheit auf. Hier besteht Handlungsbedarf insofern, dass eine Linde gefällt und an zwei weiteren untersuchten Bäumen, diese Sicherheiten nur durch eine Kronenreduktion erreicht werden können. Davon bleibt jedoch unerfasst, dass das Auseinanderklappen von Zwieseln oder zwieselähnlichen Stammköpfen ein weiteres Gefährdungspotential darstellt, das sich messtechnisch nicht erfassen lässt. Das heißt, dass eine Kronenreduktion die Verkehrssicherungsproblematik nicht löst.
Die Silberlinde neigt zu einem Auseinanderklappen der Zwiesel oder zwieselähnlichen Stammköpfen, wie kein anderer Laubbaum. Hinzu kommt ein weiteres baumspezifisches Verhalten, wie die hohe Schwingungswilligkeit im laublosen Zustand infolge der hohen schlanken Stämmlinge. Es wird dadurch 16 mal mehr Energie aus anfallendem Wind in der Silberlinde aufgenommen, als bei einstämmigen. Diese Energieaufnahme bedeutet aber auch, dass diese Energie wieder abgegeben werden muss. Und dies geschieht auch über die Verankerung im Boden. Bereits normale Winde führen dazu, dass die Standsicherheit sinkt. Dies wurde bei der Wallbepflanzung in Münster 1990 dokumentiert. Diese Dokumentation bezog sich auf über 200 Exemplare aus Silberlinden und anderen Linden, die gerade einen Sturm mit Windstärke 11 durchmachten. Die einstämmigen Linden zeigten keine Auffälligkeiten, jedoch die Mehrzahl der Silberlinden wiesen Bodenrisse bis in Daumenstärke auf. Daraufhin wurden diese Bäume durch die Stadt Münster ersetzt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
1. Die Silberlinde für die innerstädtische Straßensituation zu großwüchsig ist.
2. Ab einem Alter von etwa 60 Jahren schlitzt sich der Stammkopf bis hinunter zur Verankerung auf. Ursache ist der beschriebene Kronenaufbau von Silberlinden. Damit verliert der Baum schlagartig die Hälfte seiner Tragfähigkeit.
3. Dann ist der Holzkörper offen für holzzersetzende Pilze, die den Stamm innen angreifen und abbauen.
4. Der Kronenaufbau zieht windinduzierte Bewegungen an, die die Bodenverankerung und damit die Standsicherheit mindert.
Diese 4 Punkte gelten generell für alle Silberlinden. Die untersuchten Silberlinden sind so wie vor beschrieben geschädigt. Der Standraum ist entscheiden zu eng. Der innere Holzabbau ist bereits im Gang. Eine Prävention ist schwierig, wenn nicht unmöglich. Begleitende Kontrollmessungen, Sicherungen oder Kroneneinkürzungen lösen das Problem nicht. Eine tragfähige Perspektive für die Bäume lässt sich daraus nicht entwickeln.
Wenn die drei exemplarisch für den Schloßberg untersuchten Bäume wie im Gutachten beschrieben behandelt werden, entstehen dadurch Freistellungssituationen für den übrigen Baumbestand. Diese führen dazu, dass die Verkehrssicherheit für die geschwächten Bäume nicht mehr garantiert werden kann. Auch eine Einkürzung der 5 nicht untersuchten Bäume löst die Problematik aus vorgenannten Gründen nicht.
In den letzten zehn Jahren ist es bei allen Bäumen zu deutlichen Einbußen der Vitalität gekommen. Das hat dazu geführt, dass zum Teil größere abgestorbene Kronenteile entfernt werden mussten. Hierdurch kam es zu größeren Ausmorschungen. Durch mehrere Baumaßnahmen, hier zuletzt im Jahre 2012, wurden die Wurzelbereiche der Bäume in Mitleidenschaft gezogen.
Um die Stand- und Bruchsicherheit der Bäume besser beurteilen zu können, wurden deshalb 3 der Silberlinden exemplarisch nach der Inclino-Elastomethode untersucht. Ergebnis des Gutachtens ist, dass alle drei Bäume die geforderten Grundsicherheitswerte zum Teil deutlich unterschreiten. Ausgehend von diesem Ergebnis, muss gleiches auch für die anderen Bäume in diesem Straßenzug angenommen werden.
Aus Sicht des Amtes 67 ist eine Fällung aller Silberlinden im Straßenzug Schloßberg dringlich und unaufschiebbar gewesen. Amt 67 hat bei der Unteren Landschaftsbehörde einen Antrag auf Befreiung nach § 47 a, Landschaftsgesetz, Schutz der Alleen gestellt. Ein entsprechender Befreiungsbescheid der ULB liegt vor.
Die heutige Untersuchung der Bäume gemäß Artenschutz, § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz hat ergeben, dass weder Nester noch Nisthöhlen gefunden werden konnten. Die ULB wurde entsprechend unterrichtet.
Amt 67 ist verkehrssicherungspflichtig, die erforderlichen Genehmigungen wurden eingeholt, die Fällung der Bäume beauftragt. Die Fällung ist für den 1. April 2014 terminiert.“
Wie wirkt sich das Urteil des BGH IIIZR 352/13 vom 6. März 2014 auf die Umsetzung Ihrer Verkehrssicherungspflicht aus? In dem Urteil wird unter anderem mehrmals darauf hingewiesen, dass die Risiken des natürlichen Astabbruchs zu dem allgemeinen Lebensrisiko gehört insbesondere bei Bäumen, die naturgemäß (wie die Silberlinde) dazu neigen.
Der BGH hat durch Urteil (Az. III ZR 352/13) entschieden, dass die Gemeinde bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen muss, wenn bei diesen - wie zum Beispiel bei der Pappel - ein erhöhtes grundsätzliches Risiko besteht, dass Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können.
Dies gilt im Fall der Cheruskerstraße und Schloßberg nicht. Denn es handelte sich hier nicht um „gesunde“ Bäume im Sinne des Urteils. In beiden Fällen sind konkrete Gefährdungslagen festgestellt worden. Nach der höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung müssen die Verkehrssicherungspflichtigen (hier die Gemeinde) daher Bäumen oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr konkret gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen.
Wie viele Bäume wurden im Jahr 2013 von der Stadt Mülheim aus Gründen der Verkehrssicherung entfernt und wie viele Fällungen fielen davon in den Zeitraum des bundesweiten Fäll- und Schnittverbots vom 1. März bis 30. September?
Es gibt in Mülheim an der Ruhr 48.144 Bäume im Straßenraum und in Parkanlagen (ohne Wald, Friedhöfe und Waldparkanlagen). Straßenbäume werden auf Grund der meist ungünstigen Lebensverhältnisse durchschnittlich nur 60 Jahre. Um einen gleichbleibenden Baumstand mit allen Altersgruppen von Bäumen zu erhalten müssten so rechnerisch 802 Bäume im Jahr ersetzt werden. Im Jahr 2013 wurden 342 Straßenbäume gefällt.
Maßnahmen der Verkehrssicherung unterliegen ausdrücklich nicht den Verboten des § 39 Absatz 5 BNatSchG. Hierfür ist auch keine gesonderte Genehmigung erforderlich. Eine separate Erfassung der Fallzahl erfolgt daher nicht.
Zu welchem Zeitpunkt und nach welcher Systematik sind welche Straßenbaumbestände in der Stadt Mülheim zu erneuern?
Ein „Erneuerungskonzept“ würde der städtischen Baumschutzsatzung widersprechen. Es gibt daher keine „Systematik“ beziehungsweise kein Konzept zum Straßenbaumersatz. Die Gefahrenlage aufgrund der Baumkontrolle beziehungsweise aufgrund von Gutachten zur Standsicherheit und Vitalität der Bäume entscheidet über die Durchführung von Maßnahmen.
Sind in den zur Neubepflanzung vorgesehenen Straßen Straßenbaumaßnahmen geplant, beziehungsweise wie sind diese auszuschließen? In der Straße Schlossberg wurden im Jahr 2011 Fernwärmeleitungen verlegt. Sind hier Hausanschlüsse geplant? Gibt es sonstige Maßnahmen: Kanalisation, Telekommunikationsleitungen, Gasleitungen und mehr, die in der Planung sind?
Es gibt im Amt für Verkehrswesen und Tiefbau eine Baustellenkoordination, die alle geplanten Bau- und sonstige Maßnahmen koordiniert und kombiniert. Plötzlich auftretende Gefahrenlagen oder defekte an Leitungen oder Kabeln können dabei natürlich nicht berücksichtig werden und müssen umgehend behoben werden.
Bei Leitungen der Nahwärmeversorgung sind Baumaßnahmen für Anschlussleitungen von den Entscheidungen der Anlieger*innen abhängig, die angeschlossen werden wenn Sie es wünschen. Das gilt ähnlich zum Beispiel für Gasleitungen und Kommunikationsleitungen.
Gibt es eine Liste der von der Stadt priorisierten Bäume für die Neubepflanzung am Schlossberg?
Eine allgemeine Empfehlungsliste gibt es nicht. Für die Standorte Schloßberg und Cheruskerstraße wurde in der Bürgerversammlung die folgenden Bäume in Betracht gezogen und vorgeschlagen: Die amerikanische Stadtlinde, die schmale Pyramideneiche, der Spitzahorn und der säulenförmige Spitzahorn. Dazu soll - es wie in der Versammlung zugesagt - noch eine weitere Versammlung geben um über die Nachpflanzung zu informieren.
Werden Neubepflanzung Pflasterarbeiten (hierdurch sind die durch Wurzelwuchs geschädigten Gehwege zu nennen), durchgeführt? Welche Terminierung ist hierfür vorgesehen?
Im Zuge der Ersatzbepflanzung erfolgen in Abstimmung mit dem Amt für Tiefbau und Verkehrswesen Regulierungs- beziehungsweise Reparaturarbeiten an den Gehwegen.
Liegt ein verbindlicher Zeitplan für die Neubepflanzung vor? Wann werden die Arbeiten abgeschlossen sein?
Die Ersatzbepflanzung ist für das kommende Herbst-/Winterhalbjahr 2014/2015 in Abhängigkeit vom Verlauf der Vegetationsperiode geplant. Voraussichtlich erfolgt die Ersatzbepflanzung Ende November/Anfang Dezember.
Wird das Mindestmaß der Baumscheiben von 2 x 2 Meter eingehalten?
Das genannte Mindestmaß ist nicht zwingend definiert. Dieses Maß kann bei Neuanlage von Straßen berücksichtig werden, im Bestand eher selten. Die vorhandene Situation bestimmt das Maß für die Pflanzgrube und damit auch die Größe des nachzupflanzenden Baumes. Die Baumscheiben werden im Bestand erneuert, also so angelegt wie sie sich heute darstellen.
Das genannte Mindestmaß ist nicht zwingend definiert. Dieses Maß kann bei Neuanlage von Straßen berücksichtig werden, im Bestand eher selten. Die vorhandene Situation bestimmt das Maß für die Pflanzgrube und damit auch die Größe des nachzupflanzenden Baumes. Die Baumscheiben werden im Bestand erneuert, also so angelegt wie sie sich heute darstellen.
Wie groß werden die Pflanzgruben sein? Werden 12 Kubikmeter (m³) Wurzelraum und eine Pflanztiefe von 1,50 Meter eingehalten?
Der Bestand wird wieder hergestellt. Die Baumstubben werden ausgefräst, das Material entfernt und mit neuem Substrat versehen. Die Pflanzung erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch Fachfirmen.
Muss ein Bodenaustausch durchgeführt werden? Welcher Bodengruppe ist der bestehende Boden zuzuordnen?
Siehe vorstehende Antwort.
Welche Art von Anfahrschutz ist für die Baumscheiben vorgesehen?
Es ist kein Anfahrschutz geplant.
In der Versammlung formulierte Fragen
Nachfolgend die in der Versammlung mündlich formulierten Fragen insoweit die Fragestellung nicht schon weiter oben enthalten ist und die dazugehörigen Antworten. Ähnliche Fragestellungen wurde zusammengefasst.
In einigen Beiträgen wurden der Verwaltung die Missachtung des Bundesnaturschutzgesetzes, der Baumschutzsatzung, des Landschaftsgesetzes sowie weitere Regelungen in Zusammenhang mit den vorgenommenen Baumfällungen vorgeworfen.
Die Verwaltung hat sich im Rahmen dieser Verkehrssicherungsmaßnahme - wie bei allen anderen Grünpflegemaßnahmen und Baumfällungen - an alle geltenden Regelungen, Gesetze und Satzungen gehalten. Alle notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse für die Maßnahme liegen vor. Dies gilt auch für die in diesem Zug mit gefällten drei jüngeren Bäume.
Es wurde nachgefragt wann die Baumgutachten vorgelegen haben.
In der Cheruskerstraße wurden die letzten Messungen für das Gutachten am 22. Januar 2014 vorgenommen, am Schloßberg am 4. Februar 2014. Das Gutachten für die Cheruskerstraße lag beim Amt für Grünflächenmanagement und Friedhofswesen am 14. Februar 2014 und für den Schloßberg am 19. Februar 2014 vor.
Mehrere Anwesende bemängelten die Fällung von Bäumen für Baumaßnahmen (Cafe del Sol beziehungsweise Kanalbauarbeiten) beziehungsweise eine - ihrer Wahrnehmung nach - Häufung von Baumfällungen.
In der Tat ist die Baumschutzsatzung als kommunale Rechtsvorschrift nachrangig gegenüber staatlichem Recht. Steht ein Baum für die Verlegung von Infrastruktur (Kanal etc.) im Weg oder würde er durch die Baumaßnahme irreversibel Schaden nehmen, muss die Fällung von der Behörde genehmigt werden.
Im Zuge eines Bebauungsplanverfahrens werden neue und alte Baumstandorte festgesetzt, also geschützt, aber unter Umständen auch alte Standorte zu Gunsten der Bebauung aufgegeben. Hierzu gibt es aber eine breite Beteiligung der Bürger*innen und aller Träger*innen öffentlicher Belange und somit eine Einwirkungsmöglichkeit. Darüber hinaus gibt es in der Regel eine Umweltprüfung beziehungsweise die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen und einen Landschaftspflegerischen Begleitplan.
Eine Zunahme von Baumfällungen in den letzten Jahren ist nicht zu verzeichnen.
Es wurde nachgefragt, inwieweit die Vermarktung des Holzes von gefällten Straßenbäumen eine Rolle für die Entscheidung über die Fällung spielt.
Keine. Das Holz von Straßenbäumen ist minderwertig, Wuchsform und Schädigungen wie Vermorschung, Pilzbefall sowie Risse andere Schäden schränken eine Vermarktung deutlich ein. Die beauftragten Firmen können im Angebot die möglichen Einnahmen aus der Holzvermarktung einkalkulieren und so einen günstigeren Preis für die Fällung anbieten. Grundsätzlich macht das aber nur einen kleinen Teil der Kosten aus. Das Fällen von Bäumen im öffentlichen Raum kostet die Stadt Mülheim an der Ruhr also erhebliche Summen. Deshalb ist die Stadt Mülheim an der Ruhr auch aus finanzieller Sicht an gesunden und gut gepflegten Bäumen, möglichst resistenter, robuster Arten stark interessiert.
Eine Zuhörerin erkundigte sich nach der Zusammenarbeit mit „Straßen NRW“, an die sie verwiesen wurde, als es um die Fällung von Bäumen an einer Landesstraße in Mülheim ging.
Es ist richtig, dass für das Straßenbegleitgrün an Landesstraßen die gesamte Verantwortung - also auch die Verkehrssicherungpflicht - bei dem Landesbetrieb liegt. Die Zusammenarbeit und die gegenseitige Information über Maßnahmen ist seit diesem Jahr, so wurde jüngst verabredet, deutlich verbessert. Letztlich trägt dort aber der Landesbetrieb die Verantwortung.
Es wurde nach dem Zeitraum gefragt, der zwischen einer Baumfällgenehmigung und der Fällung liegt und ob es zulässig ist zum Beispiel ein Jahr nach der Genehmigung zu Fällen.
Bei einer Fällgenehmigung nach Baumschutzsatzung handelt es sich um eine Erlaubnis und nicht um eine Anordnung. Es muss also gar nicht gefällt werden. Wurde die Genehmigung aus Gründen der Verkehrsicherung beziehungsweise der Gefahrenabwehr erteilt, kann die Sicherheit auch anders hergestellt werden, zum Beispiel durch Sperrung des Raumes unter den Bäumen beziehungsweise im möglichen Gefahrenradius (Umsturzlänge) oder durch andere Sicherungsmaßnahmen. Das ist im öffentlichen Raum in der Regel nicht möglich, auf privaten Flächen trägt das Risiko der*die Eigentümer*in. Es können also aus unterschiedlichen Gründen zwischen der Fällgenehmigung und der Fällung auch deutliche Zeiträume liegen. Die Genehmigung selbst gilt zwei Jahre.
Es wurde die Fällung eines Apfelbaumes an der Ruhrpromenade kritisiert.
Im Bebauungsplan für die Ruhrpromenade sind eine Reihe von alten aber auch sehr viele neue Baumstandorte verbindlich festgesetzt worden. Dort wird es immer Bäume geben, weil bei Fällung aus Gründen der Verkehrssicherung immer ein neuer Baum gepflanzt wird. Nicht im Plan festgesetzte Bäume, die der Baumaßnahme „im Weg“ standen sind folgerichtig gefällt worden.
Einige Anwesende interessierten sich für die Kosten der Grünpflege in Mülheim (1) und für die Personalstärke in diesem Bereich beziehungsweise für die Anzahl der Baumkontrolleur*innen (2).
zu 1: Im Jahre 2008 wurde NKF (neues kommunales Finanzmanagement) des Landes NRW auch in Mülheim an der Ruhr eingeführt.
Hierbei findet eine Abbildung von Ressourcenverbräuchen und -aufkommen statt. Der kommunale Vermögensbestand wird nachgewiesen. Ziel der Reform ist es, die Steuerung der Kommunen von der so genannten Input- (Orientierung der Steuerung am Ressourceneinsatz) auf die Outputorientierung (Orientierung der Verwaltungssteuerung am Ergebnis der Verwaltungstätigkeit) umzustellen. Dabei kommen betriebswirtschaftliche Elemente wie Kontraktmanagement, Budgetierung oder Controlling zum Einsatz.
Eine Erfassung der Kosten für ein Einzelprodukt wie zum Beispiel Pflege der Bäume findet nicht statt.
Die Kosten der Grünpflege in Mülheim an der Ruhr setzten sich zusammen aus der Pflege der Spielplätze, Unterhaltungspflege der Grünanlagen, Unterhaltung vom Straßenbegleitgrün, Verkehrssicherungsmaßnahmen an Bäumen und Wegeflächen, Ersatzpflanzungen und Reparatur an Spielgeräten.
Ferner sind darin der Einsatz von Maschinen, Fahrzeugen und Geräten, die Entsorgungskosten und Kosten für Betriebsstoffe, die Personalkosten des Amtes 67 sowie die Beiträge zu Versicherungen und Verbänden (zum Beispiel Berufsgenossenschaft) enthalten.
Für diese Pflege-, Instandhaltung und Verkehrssicherungsmaßnahmen wurden im Jahr 2013 beim Amt für Grünflächenmanagement und Friedhofswesen 6,5 Millionen Euro aufgewendet.
zu 2: Von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL) wurde die „Richtlinie zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen“ (Baumkontrollrichtlinie, 2. Ausgabe 2010) herausgegeben.
Baumkontrollen erfolgen als Sichtkontrollen vom Boden aus und dienen der Überprüfung der Verkehrssicherheit, der Feststellung von Schäden und gegebenenfalls der Festlegung von Sicherungs- und Pflegemaßnahmen. Über die Ergebnisse sind Nachweise zu führen.
Wichtig sind die angeführten Kontrollintervalle:
Hierbei wird in die Kategorien gesunde Bäume, leicht geschädigte Bäume sowie stärker geschädigte Bäume untergliedert.
Bäume der zweiten Kategorie sind zum Beispiel einmal jährlich zu kontrollieren. Die Kontrollen sollen im Wechsel im belaubten und unbelaubten Baumzustand durchgeführt werden, um einen möglichst umfassenden Eindruck zu bekommen.
Durch das Amt für Grünflächenmanagement und Friedhofswesen werden für die Regelkontrollen zurzeit drei Baumkontrolleur*innen eingesetzt.
Kontakt
Stand: 26.06.2023
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