Datenschutzerklärung für Meldedaten
Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Im Melderegister sind die persönlichen Daten (Namen, Anschriften, Geburtsdatum und weitere Daten) aller gemeldeten Einwohner*innen gespeichert.
Gegen die Erteilung von Melderegisterauskünften in besonderen Fällen besteht ein Widerspruchsrecht. Im Falle eines Widerspruchs wird im Melderegister eine Übermittlungssperre gesetzt.
Widerspruch kann in folgenden Fällen erhoben werden:
- Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung gemäß § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) in Verbindung mit § 58c Absatz 1 Soldatengesetz. Diese Datenübermittlung erfolgt zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über die Streitkräfte an eventuell zukünftige Freiwillige.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger*innen, Presse oder Rundfunk (§ 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 2 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person (§ 42 Absatz 3 BMG in Verbindung mit § 42 Absatz 2 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wähler*innengruppen und andere bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Absatz 1 BMG)
Formulare
Ein Vordruck zur Antragstellung ist dem Beitrag beigefügt.
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Stand: 13.06.2024
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