Einflussmöglichkeiten der Stadt
Genereller Hintergrund:
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Auch die für Düsseldorf International relevanten Flugrouten (Ein-/Ausfädelung) sind eingebunden in ein europäisches Flugroutennetz. Insofern ergeben sich bestimmte, auf regionaler Ebene nicht zu verändernde Notwendigkeiten hinsichtlich der Routen. So müssen beispielsweise Flugzeuge bei Eintritt in den belgischen Luftraum eine bestimmte Höhe erreicht haben, wodurch potenzielle alternative Flugrouten aus technischen Gründen ausscheiden.
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Generelles Ziel ist, nach Möglichkeit weniger dicht besiedelte Gebiete zu überfliegen, wodurch gerade in Nordrhein-Westfalen, als besonders stark besiedeltem Bundesland, wenige Spielräume bestehen.
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10. Januar bis 9. Februar 2000: Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen zur uneingeschränkten Ausschöpfung der Einbahnkapazität auf dem Parallelbahnsystem im Rathaus. Während dieser Zeit wurden keine Einwände an die Stadtverwaltung herangetragen.
Einflussmöglichkeiten:
A. Lärmmessungen
Um nähere Informationen über die konkrete Lärmbelastung in Mülheim zu erhalten, wurden durch das Amt für Umweltschutz mehrfach Lärmmessungen durchgeführt.
Die Messungen erfolgten an verschiedenen, überwiegend in den südlichen Stadtteilen Mülheims gelegenen Standorten, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Belastung und der bei der Stadtverwaltung eingegangenen Bürgerbeschwerden ausgewählt wurden.
Die an diesen Standorten auftretenden Geräuschimmissionen wurden über einen Zeitraum von jeweils einer Woche kontinuierlich erfasst und im Anschluss daran nach den Vorgaben der rechtsverbindlichen Vorschriften ausgewertet. Zusätzlich wurden die Ergebnisse mit den vom Umweltbundesamt diskutierten Kriterien für die Unzumutbarkeit von Fluglärm verglichen.
Schutzzonenausweisung nach §3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm:
Schutzzone 2: Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel 67 dB(A)* übersteigt
Schutzzone 1: Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel 75 dB(A) übersteigt
Für die Schutzzonen sind im Gesetz gegen Fluglärm Bauverbote, Entschädigungen und Aufwendungserstattungen geregelt.
* Dezibel
Ergebnis:
Prinzipiell liegen die gemessenen Dauerschallpegel gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zwar deutlich (circa 20 dB(A)) unterhalb der Schutzzonenausweisungen, trotzdem sind mit ihnen durchaus belastende Werte erreicht. Im Falle eines weiteren Ausbaus der Flugkapazitäten besteht darüber hinaus für einzelne Gebiete in Mülheim die Gefahr, die nach Untersuchungen des Umweltbundesamtes ausgewiesene Grenze zur erheblichen Belästigung (55 dB(A) tagsüber/45 dB(A) nachts) zu überschreiten.
Als weiteres Ergebnis der Messungen lässt sich anführen, dass mit Maximalpegeln von über 60 dB(A) an allen Messpunkten Werte nachgewiesen werden konnten, die unabhängig vom persönlichen Lärmempfinden körperliche und psychische Reaktionen erwarten lassen.
Hinsichtlich nächtlicher Lärmbelästigungen sind zwar einige Überflüge zu beobachten, die Aufwachreaktionen erwarten lassen (infolge der Nachtflugbeschränkungen für den Flughafen Düsseldorf überwiegend in der Zeitspanne von 22 Uhr bis 24 Uhr), aufgrund der Seltenheit derartiger Ereignisse ist jedoch eine Auswertung nach anerkannten Kriterien nicht möglich.
"Unter Berücksichtigung der vorgefundenen Verhältnisse kann davon ausgegangen werden, dass auch die Messungen über längere Zeiträume zu keinen erheblich abweichenden Ergebnissen führen werden" (Gutachterliche Stellungnahme zur Untersuchung der Fluglärmbelastung in Mülheim).
B. Verhandlungen innerhalb der Fluglärmkommission für den Verkehrsflughafen Düsseldorf.
Nach §32b LuftVG (Luftverkehrsgesetz) sind in Deutschland Kommissionen zur Beratung der Genehmigungsbehörden und der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) an den internationalen Flughäfen mit Düsenluftverkehr eingerichtet.
Im Falle des Flughafens Düsseldorf International sind gemäß LuftVG §32b Absatz 4 verschiedene vom Fluglärm betroffene Kommunen (Düsseldorf, Duisburg, Essen, Heiligenhaus, Kaarst, Meerbusch, Neuss, Ratingen) in dieser Kommission ebenso vertreten, wie die Bundesvereinigung gegen Fluglärm, der Flughafen Düsseldorf, die deutsche Flugsicherung (als für die Flugverkehrskontrolle zuständige Behörde), das Land Nordrhein-Westfalen in Form der Staatskanzlei und des Umweltministeriums, sowie die Lufthansa und die LTU (als Halter von Luftfahrzeugen).
Seit dem 21. Februar 2001 ist auch die Stadt Mülheim an der Ruhr aufgrund der aus den jüngsten Entwicklungen entstandenen Handlungsrelevanz Mitglied der Fluglärmkommission.
Aufgaben:
Aufgabe der Kommission ist es, die Genehmigungsbehörde (Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr) und die für die Flugsicherung zuständige Stelle (DFS Deutsche Flugsicherung GmbH) bei Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung des Flughafens Düsseldorf zu beraten.
C. Prüfung und Ausschöpfung juristischer Möglichkeiten
Erstellung eines Rechtsgutachtens zur Mülheimer Problematik (Ergebnisse)
Bislang zwei Klagen vor dem OVG (Oberverwaltungsgericht) Münster, von denen die erste abgewiesen wurde. Die zweite Klage ist immer noch anhängig.
Kontakt
Stand: 02.08.2013
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