FAQ - Die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Straßenreinigung und Winterdienst

FAQ - Die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Straßenreinigung und Winterdienst

Die öffentlich-rechtliche Reinigungspflicht ist als Pflichtaufgabe Bestandteil des Straßenreinigungsrechts des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Reinigungspflicht beinhaltet auch den Winterdienst.

Gelber Kehrbesen auf Pflastersteinen. Kehrmaschine, Straßenreinigung, Gebühren, Umweltservice - Pixabay
 

Was umfasst der Winterdienst?

Der Winterdienst umfasst vorrangig das Schneeräumen auf Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee und Eisglätte. Über den Einsatz des Winterdienstes wird je nach Wetterverhältnissen entschieden. Die Daten zur aktuellen Wetterlage werden täglich vom Deutschen Wetterdienst angefordert, zusätzlich werden Kontrollfahrten durchgeführt. Der Winterdienst ist von November bis März in Bereitschaft. Jeder Einsatz des Winterdienstes erfordert die Aufstellung eines Räum- und Streuplanes, in dem die zu sichernden Verkehrsflächen nach dem Grad der Dringlichkeit ihrer Sicherung aufgeführt sind. Das Ausmaß der Winterwartung orientiert sich nicht zwangsläufig an der Häufigkeit der Straßenreinigung. Die Einsatzpläne werden vornehmlich unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr erstellt. Vorrangig ist der Winterdienst in Straßen und Straßenabschnitten mit hoher Verkehrsbedeutung und an gefährlichen Stellen durchzuführen.

Wer ist für Straßenreinigung und Winterdienst verantwortlich?

Die verkehrsmäßige Reinigung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile ist Pflichtaufgabe des so genannten Straßenbaulastträgers. Öffentliche Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage sind von der Gemeinde zu reinigen; Bundesfernstraßen, Landes und Kreisstraßen jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt.

Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundes-, Landes oder Kreisstraße, der innerhalb einer geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung anliegender Grundstücke bestimmt ist.

Bei Ortsdurchfahrten können Gemeinden die Winterwartung von Bundes und Landesstraßen gegen Ersatz der entstehenden Kosten den Landschaftsverbänden übertragen (bei Kreisstraßen den Kreisen), sofern sie den Winterdienst aus technischen und personellen Gründen nicht selbst wahrnehmen können.
Die Fahrbahnreinigung kann auf Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke übertragen werden, soweit die Verkehrsverhältnisse dies zulassen.

Die Reinigung der Gehwege kann durch Satzung den Eigentümern und Eigentümerinnen der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt werden.
In der Regel erfolgt eine differenzierte Zuteilung der Reinigungspflicht, so dass Gehwege (und Fahrbahnen mit geringer Verkehrsbedeutung) durch die Straßenanliegerinnen und -anlieger, Fahrbahnen (insbesondere Ortsdurchfahrten) hingegen durch die Gemeinde zu reinigen sind. Auf Antrag der Reinigungspflichtigen können an deren Stelle Dritte durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde die Reinigungspflicht übernehmen.

Die Stadt Mülheim an der Ruhr betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen, soweit die Reinigung nicht den Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen übertragen wurde.
Die Reinigungspflicht der Kommune für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beschränkt sich lediglich auf die Ortsdurchfahrten. Die Durchführung der Straßenreinigung und Winterwartung wurde der MEG (Mülheimer Entsorgungsgesellschaft mbH) übertragen.

Wann ist ein Grundstück erschlossen und wer ist Straßenanlieger oder Straßenanliegerin?

Ein Grundstück ist erschlossen, wenn von der zu reinigenden Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit besteht. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen oder Mauern von der Straße getrennt ist. Nicht relevant ist dabei, ob Eigentümerinnen oder Eigentümer ein Interesse haben, ihr Grundstück an die Verkehrsfläche anzubinden, denn ausschlaggebend ist allein die Möglichkeit, Zugang nehmen zu können. Straßenanliegerinnen und Straßenanlieger sind Eigentümerinnen, Eigentümer oder Erbbauberechtigte von Grundstücken, die an eine öffentliche Straße angrenzen.
Als öffentliche Straßen gelten Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Nicht nur die unmittelbar an eine zu reinigende Straße angrenzenden Grundstücke gelten dabei als erschlossen, sondern auch im Hinterland gelegene Grundstücke (sogenannte Hinterlieger).

                           Ein Grundstück ist erschlossen, wenn von der zu reinigenden Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit besteht.

Was ist ein Grundstück?

Ein durch Vermessung räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Eine auf einem gesonderten oder gemeinschaftlichen Grundbuchblatt, mit eigenständiger Nummer des Bestandsverzeichnisses, gebuchte Fläche (Buchgrundstück). Ausschließlich die im Grundbuch zu einem Grundstück eingetragenen Angaben (Buchgrundstück) sind für die Veranlagung von Straßenreinigungsgebühren bindend. Alle Gebühren werden dabei stets für das gesamte Grundstück berechnet.

Warum muss ich diese Gebühren bezahlen?

Die Gemeinden können von den Eigentümern und Eigentümerinnen der durch eine Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erheben. Benutzungsgebühren müssen erhoben werden, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. In der Regel sollte das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage decken.

Kosten sind hierbei die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten (zum Beispiel Personalkosten). Nach den Vorgaben des KAG muss die Stadt Mülheim an der Ruhr für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen kostendeckende Gebühren erheben. Zu diesen öffentlichen Einrichtungen zählt auch die Straßenreinigung und der Winterdienst.

Wer ist gebührenpflichtig?

Das Eigentum an einem Grundstück begründet die Gebührenpflicht. Eigentümerin oder Eigentümer ist, wer im Grundbuch als solche oder solcher eingetragen ist. Die Gebührenpflicht beginnt zum Ersten des Monats, welcher auf die Eintragung ins Grundbuch folgt. Gebührenschuldige sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer; ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle der Eigentümerinnen oder Eigentümer der oder die Erbbauberechtigte. Der Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin ist immer der Adressat oder Adressatin des Bescheides. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft existieren mehrere Miteigentümer und -Miteigentümerinnen. In diesem Fall ist für die postalische Zustellung des Gebührenbescheides die Bennung einer Zustellvertretung erforderlich. Als Zustellvertretung kann ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft benannt werden. Es kann jede andere Person oder Firma, die mit der Verwaltung der Liegenschaft betraut wurde, als Zustellvertretung eingesetzt werden. Alle Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen haften gesamtschuldnerisch für die Begleichung der Gebührenforderung. Es gibt keine Teilhaftung. Dieses wird im Gebührenbescheid mit dem Zusatz »für Abgabenpflichtige: Eigentümergemeinschaft« zum Ausdruck gebracht. Hierdurch erfolgt eine hinreichende Benennung der Abgabenschuldner und -schuldnerinnen. Die Behörde darf jeden Gesamtschuldner oder jede Gesamtschuldnerin für die Zahlung sämtlicher Gebühren in Anspruch nehmen. Alle Gebührenpflichtigen haben für die Begleichung der entstandenen Forderung Sorge zu tragen.

Wie erfolgt die Gebührenerhebung und wann bin ich gebührenpflichtig?

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, welcher auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Die Straßenreinigungsgebühren werden für die eigentliche Reinigungsleistung erhoben. Die Gebühren für den Winterdienst werden bereits für Vorhalteleistungen erhoben. Zu den Vorhalteleistungen zählen Einlagerung von Streugut, Wartung des Fuhrparks und Erstellung des Winterwartungsplanes. Die Gebühr für den Winterdienst wird mit einem einzeln ausgewiesenen Abgabensatz festgesetzt.

Die Gebühren werden zum Jahresbeginn durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Sie sind zu den quartalsweisen Regelfälligkeiten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu begleichen. Die Gesamtforderung kann auf schriftlichen Antrag bei der Behörde in einer Summe, zum 1. Juli eines Jahres fällig, gestellt werden.

Die Gebühren für die Straßenreinigung werden für die eigentliche Reinigungsleistung erhoben, wohingegen die Gebühren für den Winterdienst auch Vorhalteleistungen beinhalten. Zu Jahresbeginn werden die Gebühren in einem gemeinsamen Gebührenbescheid festgesetzt.

Wer erstellt den Gebührenbescheid und an wen muss ich zahlen?

Die Gebührenbescheide über Straßenreinigung und Winterwartung werden durch die Mülheimer Entsorgungsgesellschaft mbH (MEG) im Auftrag des Oberbürgermeisters der Stadt Mülheim erstellt. Die MEG ist auch für den Zahlungsverkehr zuständig. Der MEG kann hierzu eine Einzugsermächtigung erteilt werden; dies kann formlos oder unter Verwendung eines entsprechenden Vordrucks erfolgen, den Sie auch im Internet unter: www.mheg.de finden.

Weitere Informationen erteilt die MEG unter der Telefonnummer 0208 / 99660-212.

Was ist, wenn ich mit dem Gebührenbescheid nicht einverstanden bin?

Gegen den Gebührenbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Gebührenbescheid.

Was ist die Bemessungsgrundlage für die Gebühren?

Anlieger und Hinterlieger 
Bemessungsgrundlage ist sowohl die Frontlänge eines Grundstücks mit der es an die zu reinigende Straße angrenzt, als auch die Klassifizierung der Straße sowie die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Liegt das Grundstück im »Hinterland« und nicht direkt an einer Straße (Hinterlieger), dient die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist (Seitenlänge) als Bemessungsgrundlage.

                             Bemessungsgrundlage ist sowohl die Frontlänge eines Grundstücks, als auch die Klassifizierung der Straße sowie die Zahl der wöchentlichen Reinigungen

In der oberen Abbildung wird Grundstück B über die gesamte Frontlänge (roter Pfeil) durch die zu reinigende Straße erschlossen. Entsprechend dieser Frontlänge und der Straßenklassifizierung werden die Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst erhoben. Grundstück A grenzt nicht direkt an die Straße an (Hinterlieger), ist aber dennoch durch diese erschlossen. Somit wird für Grundstück A gemäß seiner der Straße zugewandten Seitenlänge (gelber Pfeil) die Veranlagung erstellt.

Teilanlieger und Anlieger
Grenzt das durch eine öffentliche Straße erschlossene Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an eine Straße an, so wird zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt gilt hierbei eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verläuft.

Im unten angeführten Beispiel grenzt Grundstück D mit zwei Seiten an je eine zu reinigende Straße an. Für beide Straßen werden die Gebühren entsprechend der Frontlängen (rote Pfeile) und der Klassifizierung der Straßen erhoben und im Gebührenbescheid separat aufgeführt. Grundstück C ist sowohl über die Frontlänge zur direkt angrenzenden Straße (kurzer gelber Pfeil) als auch über eine weitere Grundstückseite (langer gelber Pfeil) erschlossen, da in diesem Fall der Winkel a zwischen Grundstücksseite und Straße kleiner als 45° ist. Auf dem Gebührenbescheid ist hier die Summe der Front- und Seitenlänge als Bemessungsgrundlage aufgeführt.

                            Bemessungsgrundlage ist sowohl die Frontlänge eines Grundstücks, als auch die Klassifizierung der Straße sowie die Zahl der wöchentli1chen Reinigungen

Reduziert sich die Gebühr bei Reinigungsausfällen?

Mögliche Reinigungsausfälle rechtfertigen keine Reduzierung der erhobenen Straßenreinigungsgebühren. Falls die Reinigungsleistung im Einzelfall nicht ordnungsgemäß erbracht wird oder Reinigungsausfälle zu verzeichnen sind, kann dies nur zu einer Minderung der festgesetzten Gebühren führen, wenn die Schlecht- oder Minderleistung erheblich ist. Die Gebühr wird nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, so dass sich der Wert der Reinigungsleistung und die zu entrichtende Gebühr nicht exakt entsprechen müssen.
Die ordnungsgemäße Erbringung der Reinigungsleistung setzt nicht unbedingt voraus, dass jeder einzelne Quadratmeter gereinigt wird. Einschränkungen bei der Reinigungsqualität sind als situationsbedingt hinzunehmen. Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen und Verspätungen der Straßenreinigung,
zum Beispiel durch Straßenbauarbeiten, den ruhenden oder fließenden Verkehr, Naturereignisse oder sonstige von der Stadt Mülheim nicht zu vertretende Gründe, besteht kein Anspruch auf Erlass oder Ermäßigung der Gebühren. Als vorübergehend
gilt hierbei ein Zeitraum von bis zu einem Monat. Reinigungsausfälle sind hinzunehmen, wenn die Reinigung nicht mehr als einen vollen Monat ausfällt.

Muss ich Gebühren für den Winterdienst zahlen, auch wenn dieser nicht ausgeführt wird?

Bereits durch die Vorhaltung der technischen, materiellen und personellen Ressourcen entstehen Kosten in erheblichem Umfang, die in die Gebührenkalkulation einfließen. Auch unterbliebenes Räumen und Streuen im Rahmen der Winterwartung entbindet nicht von der Gebührenpflicht.

Warum findet in meiner Straße kein Winterdienst statt?

Aufgrund eines Prioritätenplanes ist es möglich, dass in einzelnen Straßenzügen die Durchführung der Winterwartung nicht unmittelbar erfolgen kann. Zunächst müssen Gefahrenpunkte mit höchster Priorität bedient werden. Soweit nach Verrichtung
der vorrangigen Aufgaben aufgrund der Witterung noch Bedarf an Winterwartung in den weniger gefährdeten Straßenzügen besteht, wird auch hier die erforderliche Winterwartung durchgeführt.

Warum muss ich trotz geparkter Fahrzeuge die Gebühr entrichten?

Geparkte Fahrzeuge behindern nicht die Reinigung der gesamten Straße. Selbst bei einer Vielzahl abgestellter Fahrzeuge werden weite Teile der Straße tatsächlich gereinigt. Abgestellte Fahrzeuge sind keine Begründung für eine Gebührenreduzierung.

Habe ich Mitwirkungspflichten und wie habe ich diese zu erfüllen?

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen dazu aufgefordert, die Stadt über Änderungen der Eigentumsverhältnisse und Adressen unaufgefordert zu informieren. Mit Ihrer Hilfe kann eine Änderung zügig bearbeitet und eine für Sie zufriedenstellende Dienstleistung erbracht werden.

  • Anschriftsänderungen
    Bitte geben Sie Anschriften oder Namensänderungen (zum Beispiel bei Eheschließung) umgehend bekannt. So werden Zustellschwierigkeiten vermieden.
  • "Ich habe ein Grundstück verkauft beziehungsweise gekauft"
    Teilen Sie dies bitte unverzüglich schriftlich mit und legen Sie eine Kopie des Grundbuchauszuges bei. Die neue Grundstückseigentümerin oder der neue Grundstückseigentümer kann durch eine Verpflichtungserklärung die Gebührenpflicht vor der Grundbucheintragung übernehmen. Ein entsprechender Vordruck ist im Internet abrufbar. Hier finden Sie die Verpflichtungserklärung oder sie wird auf Anfrage zugesandt. Diese Erklärung ist sowohl von der verkaufenden Person als auch vom Käufer oder von der Käuferin auszufüllen und zu unterschreiben. So kann ein Eigentumswechsel zügig berabeitet und die Verkäuferin oder der Verkäufer möglichst schnell von der Gebührenpflicht entlastet werden.
  • "Mein Grundstück wurde geteilt und ich habe einen Teil verkauft".
    Wenn Ihr Grundstück geteilt wurde, geben Sie dies bitte schriftlich bekannt, da eine Teilung zu einer Änderung der grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren (durch Neuanpassung der Bemessungsgrundlagen) führen kann. Außerdem empfiehlt es sich, stets Kopien der entsprechenden Grundbuchauszüge beizufügen, denn auf diese Weise können Änderungen zügiger bearbeitet werden.
  • Verwaltungswechsel / Änderung der Zustellvertretung
    Bitte teilen Sie eine solche Änderung der Stadt unverzüglich schriftlich mit, hierdurch können Zustellschwierigkeiten vermieden werden.
  • "Ich habe geerbt"
    Geben Sie die Eigentumsänderung bitte umgehend schriftlich bekannt und weisen Sie diese mit dem Erbschein nach.
  • Änderungen im Zahlungsverkehr
    Bitte unterrichten Sie die MEG über jede Änderung Ihrer Bankverbindung, da hierduch Schwierigkeiten beim Zahlungsverkehr vermieden werden.

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Stand: 20.11.2024

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