Genehmigung eines Grabmales
Besteht der Wunsch, ein Grabmal aufzustellen, gibt es für die Errichtung unterschiedliche Möglichkeiten, jedoch laut gültiger Friedhofssatzung auch bestimmte Vorgaben über Material, Gestaltung und Ausmaß. Es wird im Wesentlichen zwischen aufrecht stehenden Grabmalen, Grabtafeln und Kissensteinen unterschieden.
Die Errichtung und jede Änderung eines Grabmales bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsträgerin. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern die Tafeln größer als 15 x 30 Zentimeter und Holzkreuze höher als 80 Zentimeter sind.
In der Regel beauftragen Angehörige einen Steinmetzbetrieb mit der Errichtung des Grabmales und der Einreichung des Genehmigungsantrages. Die Angehörigen können den Genehmigungsantrag auch selbst stellen. Aus Sicherheitsgründen ist mit der Aufstellung eines Grabmales ein anerkannter Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb zu beauftragen.
Der Grabmalgenehmigungsantrag ist in zweifacher Ausfertigung bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
Unterlagen
Gebühren
Die Genehmigung eines Grabmales ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden einmalig erhoben und beinhalten im Wesentlichen den Prüfaufwand für die vorgeschriebene jährliche Sicherheitsüberprüfung.
Kontakt
Stand: 16.02.2024
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