Geothermie: Nutzungspotenzial und Genehmigungsverfahren
Ist die Nutzung der Geothermie genehmigungspflichtig?
Der Einbau und Betrieb der Geothermie-Anlage mit dem entsprechenden Nutzungsverfahren stellt in der Regel eine Gewässerbenutzung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar, da die jeweilige Maßnahme geeignet ist, einerseits wegen der Durchdringung von Grundwasserstockwerken und andererseits durch den Wärmeentzug des Grundwassers, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. Die vorgenannten Maßnahmen zur Gewässerbenutzung benötigen deshalb eine behördliche Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde.
Bei Maßnahmen tiefer als 100 Meter ist diese Erlaubnis beim Dezernat 61 der Bezirksregierung Arnsberg - Geothermiebohrungen einzuholen.
Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig.
Welche Antragsunterlagen sind vorzulegen?
Für die Prüfung zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Maßnahme in dem beigefügten Antrag nachvollziehbar darzustellen und in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Dem Antrag sind Bescheinigungen eines qualifizierten Unternehmens über die Auswirkungen der Benutzung sowie über die ordnungsgemäße Errichtung der ihr dienenden Anlagen beizufügen.
Welches Geothermische Nutzungspotenzial steht mir zur Verfügung?
Auskünfte über das Geothermische Nutzungspotenzial erteilt der
Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen
De-Greiff-Straße 195
47803 Krefeld
Telefon: 02151 / 897-0
Telefax: 02151 / 897-505
E-Mail: versenden
Die Auskunft ist gebührenpflichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Geologischen Dienstes NRW.
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Stand: 09.10.2023
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